Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 60/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10273

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B4STR60.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 60/18

vom
24. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24.
April 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 26.
Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
im Strafausspruch,
b)
soweit die Einziehung von sechs Mobiltelefonen, eines
angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.]
-
3
-
fen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.
1.
Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
2.
Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat die verhängten Einzelstrafen den Strafrahmen des §
30a Abs.
1 und des §
29a Abs.
1 BtMG entnommen und
die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des §
30a Abs.
3 und des §
29a Abs.
2 BtMG abge-lehnt. In diesem Rahmen hat die [X.] ebenso wie bei der anschließen-den konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, es ss-gegenständlichen Taten noch weitere Geschäfte gegeben hat, bei denen [X.] Bedenken. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der [X.] noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt [X.] nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt [X.] sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2017

4
StR
351/17; vom 7.
August 2014

3
StR
438/13, NJW 2014, 3259 jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da die [X.] lediglich Ver-2
3
4
-
4
-
dachtsmomente für weitere Betäubungsmittelstraftaten angeführt hat, so dass
es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine strafschärfende Be-rücksichtigung fehlt.
Weiterhin hat die [X.] zu Lasten des Angeklagten berücksich-großem Umf
Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzie-lungsabsicht hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppel-verwertungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 9.
November 2017

4
StR 393/17 mwN). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die [X.] mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Drogensucht das Fehlen eines mög-lichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2010

4
StR
532/10, [X.], 224).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägun-gen des [X.] bei der [X.] sowie der Bemessung der Ein-zelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt ha-ben.
3.
Die Anordnung der Einziehung von sechs Mobiltelefonen, eines Jam-
r-ebenfalls nicht stand. Aus 5
6
7
-
5
-
dem Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten [X.] durch die abgeurteilten Straftaten hervorgebracht oder zu ihrer Be-gehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 60/18

24.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 60/18 (REWIS RS 2018, 10273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10273

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4 StR 60/18

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