Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 192/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7147

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 192/11

vom

19.
April
2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
19. April
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 25.
Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs.
2 Satz
1, §§
4, 6, 7 [X.], Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
und
weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Schuld-ner musste mit einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde rechnen, nachdem die von seinem Verfahrensbevollmächtigten erbetene Begrün-dungsfrist verstrichen war, ohne dass dieser eine Beschwerdebegründung zu den Akten gereicht hatte.
1
2
-

3

-

2. Das Beschwerdegericht ist -
ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden
-
davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus §
97 [X.] ergebenden Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Mitwirkungspflicht-verletzung vorliegen, wenn der Schuldner den
Insolvenzverwalter über erziel-te Einkünfte nicht unmittelbar unterrichtet. Die hierauf bezogenen Auskunfts-pflichten sind unverzüglich und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen ([X.], Beschluss vom 23.
Februar 2012 -
IX
ZB 267/10, Rn.
3).

3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des [X.] ein, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] sind geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96 Rn.
9; vom 9.
Februar 2006 -
IX
ZB 218/04, [X.] 2006, 258 Rn.
10). Der [X.] könnte die Einschätzung des [X.], der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
ist auch kein Raum für die Annahme einer Heilung der Auskunftspflichtverletzung.
Auf die angeführ-ten [X.] ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 63/09, [X.], 133; vom 17.
September 2009 -
IX
ZB 284/08, Z[X.] 2009, 1954) vermag sich der Schuldner nicht zu berufen. [X.] ist danach, dass der Schuldner von sich aus eine gebotene, aber [X.] von ihm unterlassene Auskunftserteilung selbständig nachholt ([X.], 3
4
5
-

4

-
Beschluss vom 16.
Dezember 2010, aaO Rn.
6). Die Verletzungshandlung muss vom Schuldner selbst aufgedeckt werden ([X.], Beschluss vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZB 99/09, [X.], 416 Rn.
2). Der Schuldner räumt in der Rechtsbeschwerde
ein, dass er die Lohnsteuerbescheinigung erst auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters vorgelegt hat. Damit handelt es sich nicht um eine eigenständige Selbstoffenbarung (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 2011 -
IX
ZB 198/09, Rn.
3), sondern um ein vom Insolvenzverwalter veranlasstes Handeln des Schuldners.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2011 -
IN 466/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.05.2011 -
42 [X.] -

6

Meta

IX ZB 192/11

19.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 192/11 (REWIS RS 2012, 7147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7147

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.