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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 254/10
vom
23. Februar 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am 23. Februar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2.
Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.715
t-gesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 289 Abs.
2 Satz
1 [X.], Art.
103f EG[X.]), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§
574 Abs.
2 ZPO). Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Grund-satzbedeutung und der Fortbildung des Rechts liegen nicht vor.
Die angesprochenen Rechtsfragen sind geklärt. Nach §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Aus-kunfts-
und Mitwirkungspflichten während des Insolvenz-
und des Eröffnungs-verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Pflichtverletzung muss
allerdings ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu ge-fährden, während es nicht darauf ankommt, ob die [X.] 1
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tatsächlich geschmälert worden sind. Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versa-gungsantrag gestellt worden ist ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 142/11, Z[X.] 2011, 1223 Rn.
5 mwN).
Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet, insbesondere auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Entscheidung des Senats ist deshalb weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Wo die [X.], ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jewei-ligen Einzelfall abhängig. Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Verstoßes gegen eine von
§
290 Abs.
1 [X.] genannte Obliegenheit noch als redlich angesehen werden kann ([X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2004
-
IX
ZB 132/04, [X.], 233, 234; vom 7.
Oktober 2010 -
IX
ZA 29/10, [X.], 66 Rn.
7).
Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht angestellt und die Unverhältnismäßigkeit gerade nicht allein mit der fehlenden Aussicht der Gläubiger auf eine Quote begründet.
Ebenso wenig verlangt die Bewertung des Vorgangs um den Rück-kaufswert durch das Beschwerdegericht, das auch insoweit eine geringfügige Pflichtverletzung angenommen hat, eine Entscheidung des Senats. Auch hier handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Tatsachenwürdigung, wenn das Beschwerdegericht
unter Bezugnahme
auf die Entscheidung des In-solvenzgerichts
darauf abstellt, dass der Schuldner einen Teilbetrag des an ihn 3
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4
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ausgezahlten Rückkaufswerts
an die Masse gezahlt und den Restbetrag in [X.] mit dem Insolvenzverwalter mit Gegenansprüchen gegen die Masse verrechnet hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2010 -
28 IN 87/06 D -
LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
4 T 356/10 -
5
Meta
23.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 254/10 (REWIS RS 2012, 8824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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