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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 267/10
vom
23. Februar
2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, Dr.
Fischer, Grupp und die Richterin [X.]
am 23. Februar
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
November 2010 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs.
2 Satz
1, §§
4, 6,
7 [X.] in der vor dem 27.
Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des [X.] wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395 Rn.
6; vom 1
2
-
3
-
19.
Mai 2011 -
IX
ZB 94/09, Z[X.] 2011, 1412 Rn.
2). Auch die mittelbare Be-zugnahme auf einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft genügt den An-forderungen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011, aaO). Gleiches gilt für eine im anhängigen Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung, mit der dem Schuld-ner die Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] versagt wird. Durch diese zulässige Bezugnahme hat der Gläubiger den Versagungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
2. Das Beschwerdegericht ist -
ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden
-
davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus §§
20, 97 [X.] ergebenden Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegen, wenn der Schuldner Gegenstände, die sich in seinem unmittelbaren Besitz befinden,
an den
Insolvenzverwalter
nicht unverzüglich herausgibt ([X.], Beschluss vom 3.
November 2011 -
IX
ZB 149/10, Rn.
2 n.v.). Für
den
werthal-tigen
Pkw
des Schuldners ist dies offensichtlich. Der [X.] hat ferner entschie-den, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruf-lich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse gehören ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011, aaO Rn.
4). Die hieraus folgenden Auskunftspflichten sind unver-züglich und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen.
3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des [X.] ein, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt. Die Anforderungen an die Annahme grober
Fahrlässigkeit im Sinne von §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] sind geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2006
-
IX
ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96
Rn.
9; vom 9.
Februar 2006 -
IX
ZB 218/04, [X.] 3
4
-
4
-
2006, 258 Rn.
10). Der [X.] könnte die Einschätzung des [X.], der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat.
Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2010 -
1 IN 61/03 -
LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
32 [X.] -
5
Meta
23.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 267/10 (REWIS RS 2012, 8877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8877
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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IX ZB 94/09 (Bundesgerichtshof)
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Restschuldbefreiungsverfahren: Einkünfte eines selbstständigen Schuldners als Teil der Insolvenzmasse
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