Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. 2 StR 281/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13956

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 281/14

vom
17. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Abgeordnetenbestechung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
auf Grund der Verhandlung vom 4. März 2015, in der Sitzung am
17. März 2015, an denen
teilgenommen ha-ben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
die [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

,

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

,

als Verteidiger,
der Angeklagte

in der Verhandlung,

Justizangestellte

in der Verhandlung,
Justizhauptsekretärin

bei der Verkündung,

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil
des [X.] vom 8. Januar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im
Fall [X.] der Urteilsgründe im Ausspruch über die [X.] (Beratervertrag vom 20. Dezember 2010),
b) im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.].
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Abgeordnetenbestechung und wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von einem weiteren Vorwurf der Vorteilsannahme hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die St[X.]tsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten 1
-
4
-
des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Teilfreispruch und beanstandet
zudem den Strafausspruch. Die Rechtsmittel haben hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise
Erfolg; im Übri-gen sind sie unbegründet.

A.

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:

I.

1. Der Angeklagte, ehemals [X.] Pfarrer, war von 1994 bis 2011 Mitglied des E.

[X.]rats. Von 1995 bis 1999 war er zudem Vor-
sitzender der [X.] im [X.]
[X.], von 1999 bis 2002 thüringi-
scher
Innenminister. Nach seinem Ausscheiden aus dem [X.] wurde er im
September 2009 vom E.

[X.]rat zum ehrenamtlichen Beigeordneten
und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der [X.] E.

gewählt
und in
der Folge in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 wurde ihm vom Oberbürgermeister, dem gesondert [X.]

, nach §
32 Abs.
7 der [X.] Kommunalordnung der Ge-
schäftsbereich "Städtische Beteiligungen"
als ein eigenständiger dienstlicher Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Daneben waren der Bürgermeisterin, einer hauptamtlichen sowie einer
weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten eigenstän-dige Geschäftsbereiche zugewiesen. Neben diesen förmlichen Zuweisungen beauftragte der Oberbürgermeister im Rahmen einer fixen wöchentlichen Be-sprechung mit seinen Stellvertretern, der sogenannten "Beigeordnetenrunde", den Angeklagten und andere Beigeordnete aus [X.] 2
3
-
5
-
auch mit Tätigkeiten außerhalb deren zugewiesenen Geschäftsbereichen, wie-wohl er den ehrenamtlichen Beigeordneten gegenüber nicht weisungsberechtigt war. Der Angeklagte nahm eine Vielzahl solcher Aufträge an und wurde deswe-gen von der [X.]verwaltung zur
"Führungsspitze"
gezählt, obwohl er als eh-renamtlicher Beigeordneter außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbe-reichs der Verwaltung gegenüber nicht weisungsbefugt war.

2. Am 2. Juni 2010 kam
es durch die Vermittlung von ehemaligen Minis-terkollegen des Angeklagten zu einem Treffen des Angeklagten mit Vertretern der j.

-Gruppe, einem Unternehmen, das sich mit der Projektentwicklung im
Bereich Erneuerbare Energien befasste und das gerade auf
der Suche nach einem Repräsentanten für Thüringen
war. Bei diesem ersten Treffen berichtete der Angeklagte von seinen bisherigen und aktuellen Tätigkeiten einschließlich derer als ehrenamtlicher Beigeordneter sowie über seinen Einfluss auf die [X.]verwaltung, den er bei einem eventuellen Abschluss eines Beratervertra-ges zu Gunsten von Vorhaben der j.

-Gruppe nutzen könne. Nach intensiven
Verhandlungen unterzeichnete der Angeklagte am 28. Juli 2010 namens und im
Auftrag der E.

GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und 50%iger
Anteilseigner er war, einen Beratervertrag mit der j.

-H.

AG. Ziel der Zu-
sammenarbeit mit dem Angeklagten, der insbesondere "die Kontaktierung und Betreuung verschiedener relevanter politischer Entscheidungsträger durch die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer [Angeklagter] weiter vorantreiben"
sollte, war die "Gewinnung von Projekten auf Seiten der j.

-Gruppe". Der Ver-
trag wurde zunächst für den
Zeitraum
1.
Juli bis
31.
Dezember 2010 geschlos-sen. Die Beratung sollte in Abstimmung mit der j.

-Gruppe u. a. "die Aufnah-
me von Kontaktgesprächen mit ausgewählten Verbänden, Verwaltungen und Gebietskörperschaften"
und bedarfsweise die politische Unterstützung im [X.] umfassen. Als Beratungshonorar waren 700
Euro netto pro [X.]
-
6
-
nentag zu je acht
Stunden bei maximal fünf
Personentagen im Monat vorgese-hen. Für "Thüringen
führen", war zudem eine zusätzliche Provision
festgelegt. Bei Ab-
schluss dieses Beratungsvertrages gingen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte [X.]

, Vorstandsmitglied und Mitgründer der j.

-H.

AG,
zumindest
stillschweigend davon aus, dass auch eventuelle dienstliche Tätig-keiten des Angeklagten im
Zusammenhang mit Projekten der j.

-Gruppe in
E.

im Rahmen des Beratungsvertrages honoriert werden sollten.

Frühestens Ende August 2010 informierte der Angeklagte Oberbürger-meister D.

über das Bestehen des [X.], teilte ihm aber weder zu
diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt die zu Grunde liegenden Konditionen mit
und informierte ihn auch nicht darüber,
welche konkrete Tätigkeiten er der
j.

-H.

AG in welcher Höhe später in Rechnung stellte. In der Folge ge-
lang
es dem Angeklagten, Oberbürgermeister D.

für die von der j.

-Gruppe
geplante Errichtung von Windkraftanlagen auf dem R.

sowie einer Fir-
menniederlassung in E.

gewinnen. Seine im September 2010 durchge-
führten Tätigkeiten, u. a. Gespräche mit dem Oberbürgermeister selbst und mehreren Landräten, stellte der Angeklagte am 4.
Oktober 2010 namens der
E.

GmbH der j.

-H.

AG
mit sechs Manntagen
zu je 700 Euro in
Rechnung. Die Rechnung wurde fristgemäß beglichen.

In der Beigeordnetenrunde vom 6. Oktober 2010 wurde die hierfür not-wendige Erweiterung der fraglichen Windvorranggebiete erörtert. Oberbürger-meister D.

beauftragte den Angeklagten, mit der Obersten Raumordnungs-
behörde, dem [X.]
Bauministerium, ein Gespräch über die günstigste Vorgehensweise, wie dieses Ziel erreicht werden könne, zu führen und sich danach mit dem zuständigen Dezernat der [X.]verwaltung abzustimmen. In 5
6
-
7
-
Ausführung dieses Auftrags erörterte der Angeklagte im
Beisein eines j.

-
Mitarbeiters am 7. Oktober 2010
im [X.]
Bauministerium verschiedene Möglichkeiten zur Ausweitung der Windvorranggebiete. Über das [X.] informierte er am 20. Oktober 2010 in der Beigeordnetenrunde.
Diesen und weitere Gesprächstermine,
darunter eine
Besprechung mit dem Oberbürgermeister und [X.]

am 1. Oktober 2010, rechnete der Ange-
klagte nebst seinen Reisekosten unter dem Namen der E.

GmbH am
2. November 2010
gegenüber der j.

-H.

AG ab; dabei wurden ihm
Bera-
tungsleistungen an 8,5 Manntagen in Höhe von 7.080,50 Euro erstattet.

Schon Ende Oktober 2010 waren der Oberbürgermeister, der Angeklagte und die weiteren Beigeordneten übereingekommen, entsprechend den Wün-schen der j.

-Gruppe gegenüber der regionalen Planungsgemeinschaft eine
Erweiterung der im (noch nicht genehmigten)
Regionalplan vorgesehenen Windvorranggebiete
zu beantragen. Der Oberbürgermeister beauftragte die Zeugin S.

, Mitarbeiterin des Bau-, Umwelt-
und Verkehrsdezernats
und [X.]planerin, anhand einer von der j.

-Gruppe erstellten Karte den Ent-
wurf einer Beschlussvorlage für den notwendigen [X.]ratsbeschluss zu [X.]. Den von der Zeugin erstellten Entwurf, der von den Wünschen der j.

-
Gruppe abwich, leitete der Angeklagte von seiner privaten Email-Adresse an die j.

-Gruppe mit dem Ansinnen weiter, die
künftige
Kommunikation über
diese Email-Adresse laufen zu lassen. Nach umfangreicher Korrespondenz übersandte die j.

-Gruppe per Email den überarbeiteten Entwurf einer Be-
schlussvorlage an den Angeklagten, der sie wiederum an den [X.] weiterleitete. Dieser instruierte die Zeugin S.

, dass sich der Ange-
klagte und der gesondert Verfolgte [X.]

, damals Referent der Dezernentin für
Bau-, Umwelt-
und Verkehr und später selbst Mitarbeiter der j.

-Gruppe, we-
gen des Entwurfs mit ihr in Verbindung setzen würden, was am 12. und am 7
-
8
-
24.
November 2010
auch geschah. Obwohl der Angeklagte
der Zeugin S.

gegenüber keine Weisungsbefugnis besaß, setzte sie seine Wünsche, die
denen der j.

-Gruppe entsprachen, trotz geäußerter Bedenken um. Die
Be-
schlussvorlage
wurde nach Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister in den [X.]rat eingebracht und dort am 26. November 2010
beschlossen. Seine im November erbrachten Leistungen rechnete der Angeklagte unter dem
1.
Dezember 2010 gegenüber der j.

-H.

AG ab.

Bereits zuvor hatte der Angeklagte am 23. November 2010 verschiedene j.

-Mitarbeiter über die Planungen des [X.]
[X.]s
infor-miert, die Verordnung über den [X.].

, auf des-
sen Gebiet sich die von der j.

-Gruppe gewünschten Windvorranggebiete
teilweise befanden,
dergestalt zu ändern, dass innerhalb des Naturparks [X.] verboten sein sollten. Der Angeklagte wurde daraufhin
seitens der j.

-Gruppe beauftragt, sich gegen diese Änderung einzusetzen. Dem kam der
Angeklagte nach und informierte die Beigeordnetenrunde am 8.
Dezember 2010
über diese Problematik, worauf ihn der Oberbürgermeister ersuchte, den Sachstand mit dem zuständigen Bearbeiter im [X.] zu klären. Im unmittelbaren [X.] an die Beigeordnetenrunde erörterte der Angeklagte mit dem [X.]
Umweltminister Re.

die geplante
Grenzziehung der Windvorranggebiete. Dieser riet dazu, dass die betroffenen
Gemeinden ihren Wunsch sofort schriftlich an das Ministerium herantragen und begründen müss-ten. Von diesem Gespräch unterrichtete der Angeklagte die [X.] sowie den gesondert Verfolgten [X.]

und stellte
es, neben weiteren
Gesprächen,
der j.

-H.

AG am 3. Januar 2011 in Rechnung.

Am 20.
Dezember 2010 unterzeichnete der Angeklagte namens und in Vollmacht der E.

GmbH
eine Vereinbarung mit
der j.

-H.

AG, in
8
9
-
9
-
der der bestehende Beratervertrag bis zum 31.
Dezember 2011 verlängert und der "Ressourcenbedarf"
bis auf maximal 10 Personentage pro Monat erhöht wurde. Auch bei Abschluss dieses [X.] gingen der Ange-klagte und der gesondert Verfolgte [X.]

zumindest stillschweigend da-
von aus, dass auch eventuelle dienstliche Tätigkeiten des Angeklagten [X.] werden sollten.
Auf Grund dieses Vertrages wurde der Angeklagte auch im [X.] vielfach sowohl in der
E.

[X.]verwaltung als
auch [X.] tätig, bis er -
auf Grund des politischen Drucks, nachdem der [X.] mehrfach in der Presse bekannt gemacht worden war
-
mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 sein [X.]ratsmandat, seine Tätigkeit
als ehrenamtli-cher Beigeordneter und alle sonstigen Ämter niederlegte.

Bereits zuvor, am 28. Dezember 2011, hatte der Angeklagte namens und in Vollmacht der E.

GmbH mit der j.

-H.

AG
einen neuen, zum

1.
Januar 2012 beginnenden unbefristeten Beratervertrag geschlossen, der ei-ne pauschale Vergütung von 8.000 Euro im Monat und weiter vorsah, dass der Angeklagte bis zum Beginn des Vertrages sämtliche politischen Positionen nie-derlegt.
Dass dieser Beratervertrag eine nachträgliche Belohnung für seine zu-vor erbrachten Leistungen
war, hat die [X.] nicht feststellen können. Die j.

-H.

AG
zahlte nur das Pauschalhonorar für Januar 2012 in Höhe
von 8.000 Euro und kündigte den Vertrag alsbald. Weitere Zahlungen wurden trotz der vertraglich vorgesehen Kündigungsfrist von sechs
Monaten nicht mehr geleistet.

Insgesamt zahlte die j.

-H.

AG an die E.

GmbH auf alle
Verträge im Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2012 ein Honorar in Höhe von 66.450 Euro netto zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 6.458,35 Euro netto.

10
11
-
10
-
3. Am 28. Februar 2011 nahm der Angeklagte Kontakt zu seinem lang-jährigen Bekannten [X.]

, alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied
der TU.

AG,
auf, um diesen angesichts seiner erheblichen privaten
Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 350.000 Euro um die Gewährung eines Pri-vatdarlehens über 15.000 Euro zu bitten. Der gesondert Verfolgte [X.]

lehnte dies ab, schlug dem Angeklagten aber den Abschluss eines Beraterver-trages bezüglich der von der TU.

AG geplanten Errichtung eines
Elektrofachmarktes "M.

Markt"
auf einem Grundstück in E.

-S.

vor. Hintergrund war eine seit mehreren Jahren laufende Bauleitplanung
für dieses Gebiet.
So hatte der [X.]rat von E.

am 24.
Juni 2005 unter Be-
teiligung des Angeklagten einstimmig bei einer Enthaltung beschlossen, dort keine weiteren Einzelhandelsflächen mehr auszuweisen. Um
einschätzen zu können, ob für eine Aufhebung des Beschlusses vom 24.
Juni 2005 eine Mehr-heit im [X.]rat zu finden sei, ließ sich Dr.
L.

vom Angeklagten detailliert
darüber informieren, mit welcher Stärke und welchen Stimmanteilen die [X.] im [X.]rat vertreten waren. [X.] war bewusst, dass mit einem knappen Abstimmungsergebnis zu rechnen war und es dabei auf jede Stimme -
auch die des Angeklagten
-
ankäme. Vor diesem Hintergrund einigten sie sich mündlich darauf, dass die Unterstützungsleistung des Angeklagten auch eine Stimmab-gabe zugunsten der TU.

AG
in der [X.] zu erwartenden neuen
Abstimmung im [X.]rat beinhalten und mit den Zahlungen aus dem [X.] honoriert werden sollte.

Der am 1. März 2011 schriftlich abgeschlossene
Beratervertrag zwischen der TU.

AG und dem Angeklagten sah die Unterstützung des Bau-
leitverfahrens insgesamt und hinsichtlich aller Planphasen einschließlich der Genehmigung sowie eine Vorauszahlung bei Vertragsabschluss in Höhe von 7.500 Euro netto und einen weiteren Betrag gleicher Höhe nach erteilter
Ge-12
13
-
11
-
nehmigung des Bebauungsplans
vor. Nach §
5 des Vertrags war die [X.] zurückzuzahlen, falls die Genehmigung des Bebauungsplans nicht bis zum 31.
Dezember 2011 erreicht werden sollte; diese Regelung wurde am 11.
April 2011 auf die gesamte Vergütung ausgeweitet.
Die mündliche [X.] über das Stimmverhalten des Angeklagten wurde nicht in den [X.]stext aufgenommen.

In der Folge nahm die TU.

AG Kontakt zu den im E.

[X.]rat vertretenen Fraktionen auf und versuchte diese, durch gezielte [X.] zu beeinflussen, bei einer Abstimmung für die Aufhebung des [X.] zu stimmen; ferner entwarf ein Mitarbeiter der TU.

AG einen Beschlussvorschlag, der den Fraktionen über-
sandt wurde. Dieser Entwurf wurde nur geringfügig abgeändert in den [X.]rat eingebracht. In der Sitzung vom 24. Juni 2011 hob der [X.]rat mit einer Mehr-heit von 18:16 Stimmen unter Mitwirkung des Angeklagten, der entsprechend der getroffenen mündlichen Vereinbarung stimmte, den Beschluss vom 24. Juni 2005 auf
und beschloss, dass ein
neuer Entwurf zum Bebauungsplan erarbeitet werden solle, der auch einen Elektrofachmarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 3.000
m2
vorsehe. In der Folgezeit erstellte die TU.

AG den Entwurf eines Bebauungsplans entsprechend
diesem Be-
schluss, der im Jahr 2012 -
nach dem Ausscheiden des Angeklagten
-
vom [X.]rat gebilligt wurde. Die von der TU.

AG an den Angeklagten
gezahlten Vorschüsse und Honorare
wurden trotz der Zeitüberschreitung nicht zurückgefordert.

14
-
12
-
II.

Das [X.] hat die beiden zu den [X.] vom 28.
Juli und 20. Dezember 2010 zwischen dem
Angeklagten und der j.

-H.

AG
jedenfalls stillschweigend geschlossenen Zusatzvereinbarungen, auch eventu-elle dienstliche Tätigkeiten des Angeklagten zu honorieren, jeweils als Vorteils-annahme gemäß §
331 Abs.
1 StGB
(Fall [X.] der Urteilsgründe)
gewertet.
Hin-sichtlich
des Vorwurfs
der Vorteilsannahme durch Abschluss des letzten [X.] mit der j.

-H.

AG vom 28. Dezember 2011
hat das Landge-
richt den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den [X.] der mündlichen Zusatzvereinbarung zum Beratervertrag vom 1. März 2011
(Fall II.2. der Urteilsgründe) hat das [X.] als Abgeordnetenbeste-chung gemäß § 108e Abs. 1 StGB
a. F.
gewertet.

B.

Revision des Angeklagten

I.

1. Die Rüge, das [X.] habe gegen §§ 261, 249 Abs. 2 [X.] ver-stoßen, da der Vorsitzende keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme
der im Selbstleseverfah-ren eingeführten Urkunden ([X.] bis III) hatten, ist unzulässig.

Wenn sich -
wie hier
-
dem [X.] selbst entnehmen lässt, dass bereits vor der Durchführung des Selbstleseverfahrens "eine Vielzahl [X.]r Urkunden bereits in der Hauptverhandlung verlesen"
wurden
(RB S.
3), ge-15
16
17
-
13
-
nügt die pauschale Behauptung, der Inhalt der Urkunden
sei auch sonst weder durch Verlesung noch sonst in [X.] eingeführt worden, nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz 2 [X.]. Vielmehr muss sich das [X.] mit den nach den Umständen des Falles naheliegenden Möglichkeiten, wie der in der Urkunde verkörperte [X.] auf andere Weise zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden sein könnte, konkret auseinandersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 -
1 [X.], [X.], 18, 20). Dies hätte es hier erfordert, sich mit den ausweislich des Protokolls
erfolgten Verlesungen und Vorhalten im Einzelnen
zu befassen. [X.] näheren
Vortrag hierzu kann das Revisionsgericht nicht
beurteilen, ob die entsprechende Urkunde nicht auf andere Weise prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Hinzu kommt, dass ein Teil des Revi-sionsvortrags, was die Nichtverlesung von Urkunden anbelangt, unzutreffend ist. Dies führt
ebenfalls zur Unzulässigkeit der Rüge (vgl. [X.]/Gericke, 7.
Aufl., § 344 Rn. 38 mwN).

2. Soweit die Revision rügt, das [X.] habe in seiner Beweiswür-digung zu Fall II.2.
der Urteilsgründe eine in der Hauptverhandlung verlesene Email vom 29.
März 2011 nicht berücksichtigt, bleibt dies auch unter dem Ge-sichtspunkt des § 261 [X.] ohne Erfolg. Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist noch nicht zu schlie-ßen, dass es übersehen worden ist. Wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise lückenhaft und damit [X.] ist die Beweiswürdigung vielmehr nur dann, wenn sich die Erörterung des Beweismittels mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen muss-te (vgl. nur [X.], Urteil vom 4. August 2011 -
3 [X.], [X.], 49; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
261 Rn.
82, jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist die bezeichnete Email kein "eindeutiges 18
-
14
-
Indiz"
dafür, dass
die vom Angeklagten darin empfohlene Aufhebung des [X.] bei Abschluss des [X.] am 1.
März 2011 noch keine Rolle spielte. Vielmehr
setzt der Inhalt dieser Email, in der anlässlich eines Gespräches des Angeklagten mit dem Präsidenten des [X.] die aktuelle Sachlage dargestellt wird, vorherige [X.] zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten Dr.
L.

gerade voraus.

3. Die weiter erhobene
Aufklärungsrüge ist
aus den in der Zuschrift des [X.] genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

II.

Die Schuldsprüche weisen keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

1. Der Schuldspruch
wegen Vorteilsannahme
in zwei Fällen
durch [X.] der beiden Beraterverträge vom 28. Juli und 20. Dezember 2010 (Fall [X.] der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Der Angeklagte war als ehrenamtlicher Beigeordneter
Ehrenbeamter
(§ 32 Abs. 9 [X.] Kommunalordnung, § 2 Abs. 2 [X.] Gesetz über kommunale Wahlbeamte)
und daher Amtsträger gemäß §
11 Abs.
1 Nr.
2
a) StGB. Da Handlungen des Angeklagten als mit Verwaltungsfunktionen betrau-ter ehrenamtlicher Beigeordneter und nicht Tätigkeiten bei Wahrnehmung sei-nes Mandats als [X.]ratsmitglied
inmitten stehen, richtet sich die Strafbarkeit allein nach § 331 StGB und nicht nach den Vorschriften über die Abgeordne-tenbestechung (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 8
zu § 108e Abs. 1 und Abs. 3 Nr.
1 StGB n. F.,
sowie [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 -
2 [X.], [X.], 19
20
21
22
-
15
-
419, 420 und [X.], Urteil vom 9. Mai 2006 -
5
[X.], [X.]St 51, 44, 57 f., jeweils zu § 108e Abs. 1 a. F.).

b) Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei
von einer Unrechtsvereinba-rung dergestalt überzeugt, dass sich der Angeklagte durch die Zusatzvereinba-rungen zu den Beraterverträgen
für seine Dienstausübung Vorteile hat verspre-chen lassen, die er hinsichtlich des [X.] vom 28. Juli 2010 zudem auch gefordert und angenommen
hat.

[X.]) Das [X.] hat die gegenüber der j.

-H.

AG abgerechne-
ten Tätigkeiten des Angeklagten vom 7.
Oktober (Gespräch im [X.] Bauministerium), 24. November (Instruieren der Zeugin S.

) und vom

8.
Dezember 2010 (Gespräch mit dem
[X.]
Umweltminister) als [X.] gewertet und hieraus unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
geschlossen, dass die in den Beraterverträgen festgelegte Gesamtvergütung zumindest auch für die Dienstausübung des Angeklagten gewährt werden soll-te. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die spätere Vornahme einer Diensthandlung im Sinne des [X.]s stellt ein gewichtiges Indiz für eine [X.] im
Sinne des §
331 Abs.
1 StGB
dar
(vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2007 -
4 [X.], [X.], 216, 217).

Soweit die Revision geltend macht, die genannten Tätigkeiten des Ange-klagten seien als Privathandlungen ("Informationsbeschaffung i.w.S.") einzustu-fen, da sie zwar auf Weisung des Oberbürgermeisters, aber außerhalb des konkreten Zuständigkeitsbereichs des Angeklagten erfolgt seien, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Zwar war dem Angeklagten formal nur der [X.] "Städtische Beteiligungen"
als eigenständiger dienstlicher Zu-ständigkeitsbereich zugewiesen. Indes kommt es für die Frage, ob eine Hand-23
24
25
-
16
-
lung als Dienstausübung
zu qualifizieren ist, nicht darauf an, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung konkret
zuständig war
(allg. M.;
vgl.
[X.], Urteile vom 3. Dezember 1997 -
2 StR 267/97, [X.], 194 und vom 5.
Oktober 1960
-
2 StR 427/60, [X.]St 16, 37, 38; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
331 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
331 Rn. 32; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 331 Rn. 33; [X.] in LK, StGB, 12.
Aufl., §
331 Rn.
56; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
331 Rn.
86; [X.], StGB, § 331 Rn. 15).
Die Grenze zur Privathandlung ist erst dann überschritten, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht (vgl. [X.], [X.] 2001,
277, 278; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; siehe auch [X.], Urteil vom 19. Februar 2003 -
2 [X.], [X.]St 48, 213, 220
f.).

So
liegt es hier aber nicht.
Der Angeklagte wurde in allen Fällen auf
konkrete Ersuchen des Oberbürgermeisters D.

tätig. Dieser beauftragte den
Angeklagten
in seiner Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung und Ver-treter der Gemeinde nach außen (§
29 Abs.
1 Satz
1, §
32 Abs.
1 [X.] Kommunalordnung) mit den bezeichneten Gesprächen, die allesamt örtliche Angelegenheiten der [X.] E.

zum Gegenstand hatten. Der Angeklagte
nahm mithin Aufgaben wahr, die zum Zuständigkeitsbereich der [X.] und die einem ehrenamtlichen
Beigeordneten grundsätzlich auch [X.] übertragen werden können
(vgl. § 32 Abs. 7 [X.] Kommunalordnung). Der Angeklagte trat auch gegenüber seinen Gesprächspartnern außerhalb der [X.]verwaltung ersichtlich
nicht als Privatperson, sondern als Beauftragter der [X.] E.

auf. Der Angeklagte handelte somit nicht nur "bei Gelegenheit"

der Dienstausübung, sondern in dienstlicher Eigenschaft und im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten; dies genügt (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juni 2000
26
-
17
-
-
5
StR 268/99, [X.], 596, 598; Urteil vom 10. März 1983 -
4 [X.], [X.]St 31, 264, 280; [X.], [X.], 3727 f.; KG, [X.], 1877, 1878; [X.], NJW 1973, 716, 717 f.).

[X.])
Ungeachtet des Umstandes,
dass auch [X.] der §§ 331 ff. StGB unterfallen, flossen dem Angeklagten die für die Dienstausübung versprochenen
Vorteile
als alleinigem
Geschäftsführer und 50%igem
Anteilseigner E.

GmbH wenigstens mittelbar zu.

cc) Das [X.] hat auch die konkurrenzrechtliche Situation zutref-fend bewertet, in dem es die Rechnungsstellungen für die Diensthandlungen vom 7. Oktober, 24. November und 8. Dezember 2010 nicht als eigenständige
Taten des "Forderns"
gewertet, sondern wegen des zu Grunde liegenden [X.] vom 28. Juli 2010 eine tatbestandliche Handlungseinheit angenom-men hat. Maßgeblich ist insoweit, ob die [X.] den Vorteil hin-reichend genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein
(vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2014 -
1 StR 355/13
juris Rn.
40; [X.], StGB, 62. Aufl., § 331 Rn. 39,
jeweils mwN). Durch die Laufzeit des Beratervertrags war der Zeitraum der Vorteilsgewährung abschließend festgelegt; ebenso stand durch die Vergütungsvereinbarung jedenfalls die ma-ximale Höhe der monatlichen Teilleistungen fest, die jeweils auch für die Dienstausübung des Angeklagten gewährt werden konnte.

c) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Taten
auch nicht nach §
331 Abs. 3 StGB gerechtfertigt, weil sie der Oberbürgermeister als Dienstvor-gesetzter des Angeklagten genehmigt hätte.

27
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29
-
18
-
Gemäß § 331 Abs. 3 StGB ist die Tat u. a. dann nicht als Vorteilsannah-me strafbar, wenn sich der Amtsträger einen nicht von
ihm geforderten Vorteil versprechen lässt oder annimmt,
unverzüglich bei der zuständigen
Behörde Anzeige erstattet und diese im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme
des Vor-teils
genehmigt. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen Oberbürgermeister D.

zwar frühestens Ende
August 2010 über das Bestehen eines Beratervertrags
der E.

GmbH
mit der j.

-H.

AG informiert, ihm aber weder zu diesem noch zu einem
späteren Zeitpunkt die zu Grunde liegenden Konditionen mitgeteilt und ihn auch in der Folge nicht darüber informiert, welche konkrete Tätigkeiten er der j.

-
H.

AG in welcher Höhe in Rechnung stellte ([X.]
19, 51). Damit hatte der
Angeklagte dem zuständigen Dienstvorgesetzten gerade nicht mitgeteilt, dass
im Rahmen des Beratungsvertrages auch eventuelle dienstliche Tätigkeiten honoriert werden sollten. Schon deswegen kann in seiner pauschalen Mitteilung keine Anzeige des versprochenen Vorteils gemäß §
331 Abs.
3 StGB und
-
entgegen der Auffassung der Revision
-
in den späteren [X.] durch den Oberbürgermeister keine konkludente Genehmigung erblickt werden.

2. Auch
der Schuldspruch wegen Abgeordnetenbestechung (Fall II.2. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die zu Grunde liegende
Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

[X.]) Die Würdigung der Beweise
ist vom Gesetz dem Tatrichter übertra-gen (§ 261 [X.]). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklag-30
31
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33
-
19
-
ten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich und nachvollziehbar sind. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob
dem Tatrichter Rechtsfehler unterlau-fen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Februar 2015 -
3 [X.] juris Rn. 8 mwN).

[X.]) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung des [X.]s nicht zu beanstanden. Es hat bei seiner Überzeugungsbildung zur Unrechtsvereinba-rung als wesentliche
Umstände
berücksichtigt, dass

-
dem
Angeklagten und dem gesondert Verfolgten Dr.
L.

als erfah-
renen Kommunalpolitikern die Notwendigkeit einer Aufhebung des [X.]ratsbeschlusses vom 24. Juni 2005 bewusst war, wenn der ge-plante Elektrofachmarkt an diesem Standort errichtet werden sollte,
-
die Aufhebung des Beschlusses
zwingende Voraussetzung dafür
war, dass der Angeklagte seine zu vergütenden Beratungsleistungen überhaupt erbringen konnte,
-
die Mehrheitsverhältnisse im [X.]rat schon bei dem Gespräch am 28. Februar 2011 intensiv erörtert und dokumentiert wurden und [X.] nach den Umständen so knapp waren,
dass der Stimme des [X.] ersichtlich entscheidende Bedeutung zukommen würde, und
34
-
20
-
-
dass ein negatives Stimmverhalten des finanziell angeschlagenen Angeklagten den Beratungsvertrag (und seine Vergütungsansprüche) gefährdet hätte.
Der vom [X.] gezogene Schluss, das Stimmverhalten des Ange-klagten sei Teil der vereinbarten und zu vergütenden Beratungsleistung
gewe-sen, ist nicht nur möglich, sondern überaus naheliegend. Das -
zum
Teil
urteils-fremde
-
Vorbringen der Revision zeigt dagegen keine Rechtsfehler auf, son-dern beschränkt sich auf eine eigene,
im Revisionsverfahren unbeachtliche
Würdigung der Beweise.

b) Die Feststellungen tragen
auch unter Berücksichtigung der durch das 48.
Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. April 2014 ([X.]) mit [X.] vom 1. September 2014 geänderten Gesetzesfassung
den Schuldspruch
wegen Abgeordnetenbestechung.

[X.]) Die Feststellungen belegen den Abschluss einer konkreten Un-rechtsvereinbarung
im Sinne des § 108e StGB
a. F.
dergestalt, dass das ver-einbarte Honorar dem Angeklagten zumindest auch für ein künftiges, bestimm-tes Abstimmungsverhalten im [X.]rat zu Gute kommen sollte (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2006 -
5 [X.], [X.]St 51, 44, 59
ff.; [X.], StGB, 61.
Aufl., § 108e Rn. 6 f.).

[X.]) Die festgestellte [X.] erfüllt auch die tatbestandli-chen Voraussetzungen des § 108e Abs. 1 StGB n. F.; denn sie beinhaltet, dass der Angeklagte als Gegenleistung für das versprochene Honorar im Auftrag bzw. nach Weisung des gesondert Verfolgten [X.]

im [X.]rat und damit
bei Wahrnehmung seines Mandats zu dessen Gunsten abstimmt.
Nach der [X.] sind die Tatbestandsmerkmale Auftrag und Weisung weit 35
36
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-
21
-
und im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen; sie erfassen jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags-
oder Weisungsgebers zu unterwerfen
(vgl. BT-Drucks. 18/476 S.
8). Ob sich der Mandatsträger
dabei
innerlich vorbehält, sein Abstimmungs-verhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Straf-barkeit ebenso wie bei § 108e StGB a. F. unerheblich
(vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. Mai 2006 -
5 [X.], [X.]St 51, 44, 59 ff.). Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er
sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte
(BT-Drucks. 18/476 [X.]O).

Der äußere Erklärungswert des festgestellten
Verhaltens, nämlich das Eingehen des Angeklagten auf den ihm offerierten Beratervertrag, der -
wenn auch ungeschrieben
-
sein zukünftiges
Abstimmungsverhalten hinsichtlich eines bestimmten, vom [X.] betriebenen Projekts beinhaltete, lässt sich hier nur so interpretieren, dass der Angeklagte nach Weisung des [X.]s abstimmen sollte
und etwaige entgegenstehende innere Überzeugungen
des-sen
Interessen unterordnete
(vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 5 ff.).

Die Annahme eines
Honorars für eine bestimmte Stimmabgabe stellt zu-dem einen ungerechtfertigten Vorteil im Sinne des §
108e Abs. 4 n. F. dar. Nach § 24 der [X.] Kommunalordnung üben Gemeinderatsmitglieder ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Weisungen gerade nicht gebunden. Mit dieser Rechtsstellung ist ein bereits dem Kernbereich des § 108e StGB a. F. unterfallender
Stimmenkauf nicht vereinbar.

39
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-
22
-
cc) Da das neue, am 1. September 2014 in [X.] getretene Gesetz nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist, bleibt es bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Gesetzes.

III.

Dagegen hält der Einzelstrafausspruch
für die zweite Tat im Fall [X.]
der Urteilsgründe (Beratervertrag vom 20. Dezember 2010) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das [X.] hat
im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der [X.] Tat (Fall [X.], Beratervertrag vom 28. Juli 2010)
strafschärfend berücksich-tigt, dass Leistungen nicht nur versprochen, sondern auch tatsächlich abge-rechnet und bezahlt worden sind, und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Für die zweite Tat (Fall [X.], Beratervertrag vom 20.
Dezember 2010) hat es ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, "obwohl der Angeklagte insoweit keine nachweisbaren dienstlichen Tätigkeiten erbracht hat, die von der j.

-H.

AG vergütet worden sind.
Dies war für den Angeklagten und den gesondert Verfolgten [X.]

bei
Abschluss des Vertrages jedoch nicht vorhersehbar, so dass für diese Tat die Verhängung einer milderen Strafe nicht sachgerecht erscheint"
([X.] 62).

Gegen diese Gewichtung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Das [X.] hat bei der ersten Tat
das sich aus den weiteren tatbestands-mäßigen Handlungen des Angeklagten ergebende überschießende Handlungs-unrecht berücksichtigt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Dann aber
durf-te es bei der zweiten Tat, bei der es ein solches überschießendes Handlungs-unrecht nicht feststellen konnte, nicht ohne Weiteres die gleiche Strafe verhän-41
42
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44
-
23
-
gen. Dass für den Angeklagten
die weitere Entwicklung nicht voraussehbar
war, ändert nichts daran, dass weitere tatbestandsmäßige Handlungen gerade nicht erfolgten, noch erhöht sich dadurch im Vergleich zur ersten Tat das Maß der kriminellen Energie bei Vertragsabschluss.
Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das [X.] bei der zweiten Tat eine gleich hohe Strafe für erfor-derlich erachtet hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2011 -
1
StR 136/11, [X.], 423, 424).
Die danach nötige Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die zugehörigen Feststellungen, da der [X.] nicht sicher ausschließen kann, dass in einer neuen [X.] noch weitere dienstliche Tätigkeiten festgestellt werden können, die durch den zweiten Beratervertrag vergütet wurden.

C.

Revision der St[X.]tsanwaltschaft

I.

Der Freispruch
des Angeklagten vom Vorwurf der Vorteilsannahme durch Abschluss des letzten [X.] vom 28.
Dezember 2011 hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Geschäftsgrundlage für diesen
Vertrag war die Niederlegung sämtlicher Ämter bei
der [X.] E.

durch den Angeklagten, weshalb es denkgesetz-
lich ausgeschlossen ist, dass damit Vorteile für eine künftige Dienstausübung gewährt werden sollten.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag eine zusätzli-45
46
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-
24
-
che nachträgliche Belohnung für die vom Angeklagten bereits erbrachten Diensthandlungen darstellte, vermochte das [X.] nicht festzustellen. Die Angriffe der Beschwerdeführerin zeigen insoweit keinen Rechtsfehler auf, son-dern beschränken sich auf eine eigene, im Revisionsverfahren unbeachtliche Bewertung und Gewichtung der festgestellten Beweisanzeichen.

II.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe wendet, ist die Revision
wirksam auf den Strafausspruch be-schränkt. Umstände, die der Wirksamkeit der Beschränkung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

1. Durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten zeigt die Revision nicht
auf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, dass das [X.] von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen ist. Das
[X.] stellt ausdrücklich darauf ab, dass
sich der Angeklagte durch die Beraterverträge vom 28.
Juli 2010 und 20.
Dezember 2010 einschließlich der zumindest stillschweigend geschlosse-nen Zusatzvereinbarungen jeweils der Vorteilsannahme in der Variante des "sich-Versprechen-lassens"
schuldig gemacht hat ([X.]). Wenn das Land-gericht im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt
hat, dass Leistungen nicht nur versprochen, sondern auch tatsächlich gefordert und bezahlt worden sind ([X.] 62),
ergibt sich daraus gerade nicht, dass
es bei Bemessung des Schuldumfangs ausschließlich auf die abgerechneten Diensthandlungen abge-stellt
hat. Vielmehr
hat es, wie bereits dargestellt, nur den sich aus den weiteren tatbestandsmäßigen Handlungen bei der ersten Tat (Fall [X.],
Beratervertrag 48
49
-
25
-
vom 28. Juli 2010) ergebenden überschießenden Unrechts-
und Schuldgehalt in Rechnung gestellt.

2. Jedoch führt die Revision -
insoweit zu Gunsten des Angeklagten

301 [X.])
-
aus den unter [X.]. dargestellten Gründen zur Aufhebung der diesbezüglichen Einzelstrafe
und der Gesamtstrafe.

D.

Die Sache war nach §
354 Abs.
2 Satz 1 [X.] an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückzuverweisen.

Zwar sind nach §
120b Satz
1 GVG für die Verhandlung und Entschei-dung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträ-gern (§ 108e StGB) mit Wirkung vom 1. September 2014 die [X.] zuständig, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben; zustän-dige St[X.]tsanwaltschaft ist dabei nach §§ 141, 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG die dorti-ge Generalst[X.]tsanwaltschaft (vgl. BT-Drucks. 18/607 S. 9). Derartige Ände-rungen des Verfahrensrechts gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bereits für schwebende Verfahren und sind daher grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. [X.]/[X.],
[X.], 57. Aufl., [X.].
Rn.
203). Indes ist hier der Schuld-
und Strafausspruch über die zuständig-keitsbegründende Straftat der Abgeordnetenbestechung rechtskräftig und
nur noch über die Einzelstrafe
für die Vorteilsannahme und den Gesamtstrafenaus-spruch zu entscheiden. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht maßgeb-lich von der einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 StGB. Auch dort ist der jeweilige Tatrichter nicht gehindert, Strafen einzubeziehen, für 50
51
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-
26
-
deren Aburteilung er selbst nicht zuständig wäre. Die Wertung des §
462a Abs.
3 Satz 3 [X.] steht nicht entgegen, da im vorliegenden Fall gerade noch kein Urteil eines [X.] im ersten Rechtszug vorliegt.

[X.] Ri[X.] Dr. [X.] ist [X.]

an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

[X.]

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 281/14

17.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. 2 StR 281/14 (REWIS RS 2015, 13956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13956

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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