Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. 2 StR 529/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3712

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017U2STR529.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR 529/16
vom
18. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Vorteilsgewährung

-
2
-
[X.]er 2.
Strafsenat des [X.] in der Verhandlung vom 18.
Oktober 2017, an der
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. [X.]r. Krehl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
[X.]r. [X.],
die [X.]innen am [X.]
[X.]r. [X.],
[X.],
[X.] am [X.],
[X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreterin
der [X.],

der Angeklagte W.

persönlich und
[X.]chtsanwalt

,
[X.]chtsanwalt

als Verteidiger,

[X.]chtsanwalt

,
[X.]chtsanwalt

als Vertreter der Nebenbeteiligten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für [X.]cht erkannt:
-
3
-

Auf die [X.]vision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2016 mit den [X.] aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und ihm eine Entschädigung für durchgeführte Strafverfol-gungsmaßnahmen zugebilligt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]chtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Es wird festgestellt, dass die [X.]vision der St[X.]tsanwaltschaft zurückgenommen wurde, soweit sie sich auf die Ablehnung der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte bezieht.

[X.]ie insoweit entstandenen Kosten des [X.]chtsmittels und die der Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen [X.] der St[X.]tskasse zur Last.

Von [X.]chts wegen

-
4
-
Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der [X.] in zwei Fällen freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte abgelehnt. Gegen die Freisprechung des Angeklagten rich-tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen [X.]chts gestützte [X.]vision der St[X.]tsanwaltschaft. Insoweit ist das [X.]chtsmittel begründet. Soweit es ge-gen die Ablehnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte gerichtet war, ist festzustellen, dass es zurückgenommen
worden ist.

I.
1. Gegenstand der Anklage im Umfang ihrer Zulassung durch das [X.] ist der Vorwurf, der Angeklagte habe als Vertreter der j.

AG
im Zusammenhang mit einem Beratervertrag vom 27./28. Juli 2010 sowie einer Vereinbarung über die Verlängerung dieses [X.] vom 16./20.
[X.]ezember 2010 [X.] mit dem gesondert verurteil-ten

K.

getroffen, wonach diesem Vorteile für seine [X.]ienstaus-
übung als ehrenamtlicher Beigeordneter der [X.] E.

und Stellvertreter
des Oberbürgermeisters gewährt werden sollten.
2. [X.]as [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
a) [X.]er Angeklagte war Mitglied des Vorstands der j.

AG. [X.]ie-
se Unternehmensgruppe plante und errichtete Anlagen im Bereich der erneuer-baren Energien, insbesondere Windenergieanlagen. Sie wollte im Jahr 2010 auch Projekte in [X.] vorbereiten und suchte dafür wie auch schon bei

Entschei-1
2
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4
-
5
-
dungsträgern tätig werden sollte. Innerhalb der Unternehmensgruppe war die Zeugin

S.

für die Gewinnung und Betreuung solcher Berater zu-

u-e bei dem ehemaligen Wirtschaftsminister des [X.] Bran-denburg Ju.

an, ob dieser in [X.] jemanden kenne, der als Bera-
ter für die Unternehmensgruppe tätig werden könne. Ju.

nahm Kontakt
mit dem damaligen [X.] R.

auf, der

K.

vorschlug.
K.

war seit 1994 Mitglied des E.

[X.]rats. [X.]
wurde er Innenminister des Freist[X.]ts [X.]. Von diesem Amt trat er im März 2002 zurück, blieb aber bis 2009 Mitglied des [X.]. Nach seinem Ausscheiden aus der [X.]politik übernahm er über die von ihm gegründete Firma E.

GmbH Beratertätigkeiten. K.

wurde zum ehrenamtlichen
Beigeordneten der [X.] E.

gewählt und wurde einer der Stellvertreter
des Oberbürgermeisters. [X.]araufhin wurde er am 18.
September 2009 zum Eh-renbeamten ernannt und vereidigt. Hauptamtliche Stellvertreterin des [X.] war die Bürgermeisterin

[X.]

, hauptamtliche Beigeordnete
und weitere Stellvertreterin des Oberbürgermeisters

[X.].

, die das
[X.] leitete, welches auch für die Planung von Windkraftanlagen zustän-dig war. Zudem war K.

im Jahr 2010 Fraktionsvorsitzender der

im
[X.]rat von E.

.
K.

als Beigeordnetem wurde der Gesch-

j.

-Unternehmensgruppe. Allerdings wurde er auch vom Oberbürgermeister
gelegentlich in anderen Bereichen eingesetzt.

5
6
-
6
-
[X.]er Zeugin

S.

war

K.

zunächst unbekannt.

Tätigkeit in E.

betraf, wurde dort darauf hingewiesen, dass er Mitglied
des [X.]rats war; die Eigenschaft als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde dort nicht erwähnt.
Am 2.
Juni 2010 kam es zu einem ersten Gespräch von K.

mit

S.

in der Firmenzentrale der j.

-Unternehmensgruppe, in dem sie
erläuterte, dass die Unternehmensgruppe eine Niederlassung in [X.] pla-ne, um von dort aus alle Arten von erneuerbaren Energien im Lande [X.]. Zu diesem Zweck benötige sie einen Berater, der über ein Netzwerk verfü-ge. K.

berichtete über seine bisherigen Tätigkeiten auf [X.]ebene,
während er seine kommunalen Ämter nicht erwähnte. Erst gegen Ende des [X.] kam der Angeklagte hinzu, dem gegenüber

S.

das bisher
Gesagte zusammenfasste.
Am 27.
und 28. Juli 2010 wurde ein Beratervertrag der j.

-Holding AG
mit der E.

GmbH unterzeichnet. [X.]arin war eine Kontaktplanung im
Interesse der Unternehmensgruppe mit 32 Institutionen und 40 namentlich be-nannten Personen auf [X.]-
und kommunaler Ebene vorgesehen, soweit es die [X.] E.

betraf, mit dem damaligen Oberbürgermeister [X.].

. Als
Vergütung für die Beratertätigkeit sollten 700 Euro netto für jeden Tag der Bera-tertätigkeit gezahlt werden, ferner Aufwendungsersatz. Am [X.] kam es zu einem Treffen von

K.

mit
Mitarbeitern der j.

-Unternehmensgruppe, in denen diese Projekte in Thürin-
gen vorstellten. Zu einem persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten kam es weder an diesem Tag noch während der Verhandlungen über den Inhalt des [X.].
7
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-
7
-
Bei den Projekten
der j.

-Unternehmensgruppe in [X.] ging es
vor allem um Windenergieanlagen. [X.]eren Errichtung war nur in sogenannten durch eine der [X.]gionalversammlungen des [X.] erstellt wurde. In einer un-ternehmensinternen E-Mail vom 18. April 2010 hatte

S.

dem An-
geklagten die diesbezügliche Situation in [X.] geschildert. Für E.

waren zunächst nur ein Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk und eine [X.] vorgesehen. Es waren auch keine [X.] ausgewie-sen. [X.]ie Errichtung von Windkraftanlagen bedurfte deshalb einer Änderung des [X.]gionalplans der [X.]gionalversammlung Südwest-[X.].
Erst nach unternehmensinternen [X.]iskussionen brachte

S.

auch den Standort E.

für Windkraftanlagen ins Gespräch. K.

war
an Projekten in E.

besonders interessiert, weil er dort wohnte und sich
eine Tätigkeit als Leiter einer der möglichen Niederlassungen der j.

-Gruppe
vorstellen konnte.
Am 18.
August 2010 tauschten sich Mitarbeiter des Unternehmens un-tereinander und mit dem Angeklagten durch E-Mails über das Potenzial eines Standorts für Windkraftanlagen in E.

aus. [X.]er Angeklagte äußerte, dazu
könne sich K.

ohne dies zunächst der [X.]verwaltung von E.

bekannt zu machen

alsbald seine Beratertätigkeit durch Gespräche mit verschiedenen Behörden auf und vermittelte der j.

-Gruppe Kontakte dorthin.
Mitarbeiter der j.

-Gruppe nahmen ohne Beteiligung von K.

mit
dem E.

[X.]ferenten für Umwelt, Verkehr und Energie,

[X.]

, Kon-
takt auf. Sie teilten diesem mit, dass sie einen geeigneten Ort für eine Nieder-lassung des Unternehmens in [X.] suchten. Bedingung dafür sei der Bau 10
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12
13
-
8
-
von Windkraftanlagen. [X.]ies teilte [X.]

der Baudezernentin [X.].

mit. [X.]a-
neben kam auch ohne Zutun von K.

ein Kontakt mit Oberbürgermeister
[X.].

zustande. Auch dieser befürwortete eine Ansiedlung der Unternehmens-
gruppe.
Nachdem das [X.] bereits am 28.
Juli 2010 entschieden hatte, dass ein Konkurrenzunternehmen der j.

-Gruppe berech-
tigt sei, in der Nähe von E.

Windkraftanlagen zu errichten, was aber den
Blick von der [X.] auf den [X.] beeinträchtigt hätte und die [X.] des Status der [X.] als Weltkulturerbe befürchten ließ, suchte Oberbürgermeister [X.].

auf Bitte des [X.] [X.] nach Möglichkei-
ten für die Ausweisung einer anderen Fläche zur Errichtung von [X.]. Oberbürgermeister [X.].

informierte K.

davon, der darin eine Mög-
lichkeit erkannte, neue [X.] in E.

durchzusetzen, von
denen die j.

-Gruppe profitiert hätte.
Am 8.
September 2010 fand auf Vermittlung von K.

eine Bespre-
chung statt, an der dieser, Oberbürgermeister [X.].

, der Angeklagte, zwei Mit-
arbeiter der j.

-Unternehmensgruppe und drei Mitarbeiter der [X.]verwaltung
E.

teilnahmen. Hierbei ging der Angeklagte davon aus, dass K.

seine Beratertätigkeit für die Unternehmensgruppe inzwischen offen gelegt [X.], was aber nicht der Fall war. [X.]er Angeklagte stellte die Pläne der j.

-
Gruppe vor, an denen sich [X.].

, der jedoch auf Schwierigkeiten hinwies, inte-
ressiert zeigte. [X.]ie Teilnahme von K.

an dem Gespräch wurde später von
der E.

GmbH gegenüber der j.

AG als entgeltliche Berater-
tätigkeit abgerechnet.
14
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-
9
-
Mittlerweile bestand in der [X.]verwaltung E.

Einigkeit darüber,
dass die [X.] die j.

-Unternehmensgruppe durch die Erweiterung der Wind-
vorranggebiete unterstützen sollte. [X.]eshalb unterzeichnete die Baudezernentin
[X.].

am 13. September 2010 ein von j.

-Mitarbeitern vorbereitetes Schrei-
ben zur Änderung des Raumordnungsplans Südwest-[X.]. Unter [X.] dieses Schreibens begannen Mitarbeiter der j.

-Gruppe mit Ver-
tragsverhandlungen gegenüber Grundstückseigentümern an möglichen Stand-orten für Windenergieanlagen.
Am 1.
Oktober 2010 fand eine Besprechung zwischen [X.].

, K.

und
dem Angeklagten statt. Zuvor hatte K.

den Oberbürgermeister von seiner
Beratertätigkeit unterrichtet; darüber, dass K.

Fraktionsvorsitzender der

in E.

und Beigeordneter
war, wurde am 1. Oktober 2010 nicht ge-
sprochen.
Am 6.
Oktober 2010 wurde in der Beigeordnetenrunde die Erweiterung der [X.] besprochen. [X.]abei teilte K.

mit, dass er am
nächsten Tag eine Besprechung beim [X.] [X.] haben werde. [X.]er Oberbürgermeister entschied, dass K.

dort die [X.] E.

betref-
fenden Fragen zur Erweiterung der [X.] erörtern solle. In dem nachfolgenden Gespräch mit Bediensteten des [X.] wurde die Möglichkeit einer Änderung des [X.]gionalplans besprochen. [X.]arüber berichtete
K.

in der nächsten Beigeordnetenrunde. [X.]ie Besprechung beim Ministeri-
um wurde neben anderen Tätigkeiten, die nicht mit den Projekten in E.

in
Zusammenhang standen, von der E.

GmbH gegenüber der j.

-
Gruppe als Beratungstätigkeit des Angeklagten abgerechnet, ohne dass sich aus den [X.]chnungen ergab, dass es sich insoweit auch um eine dienstlich übernommene Aufgabe handelte.
16
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-
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-
Ende Oktober 2010 kamen Oberbürgermeister [X.].

und
K.

sowie
die weiteren Beigeordneten überein, dass die Erweiterung des [X.]gionalplans für die in E.

vorgesehenen [X.] beantragt werden sollte.
[X.]afür war zunächst ein [X.]ratsbeschluss erforderlich. [X.]ie Beschlussvorlage wurde im [X.]ezernat der Baudezernentin [X.].

erstellt. K.

leitete deren
Entwurf am 9. November 2010 an die Zeugin S.

von der j.

AG weiter.
[X.]abei wies er darauf hin, dass Bedarf für eine Nachbesserung dieser Be-schlussvorlage bestehe. Sie wurde deshalb durch den j.

-Mitarbeiter Lü.

überarbeitet. Unabhängig von K.

hielt auch Oberbürgermeister [X.].

den
Entwurf des [X.] für nicht aussagekräftig und bat ihn darum, sich zur Unterstützung an die j.

-Gruppe zu wenden. K.

wandte sich daraufhin
mit einer Mail vom 10. November 2010 direkt an den Angeklagten. Weder die-ser noch die Zeugin S.

wunderten sich darüber, dass K.

in den Be-
sitz des Beschlussentwurfs der [X.] gekommen war. Sie gingen davon aus, dass er seine Beratertätigkeit für die j.

-Gruppe offen gelegt habe und Mitar-
beiter der [X.]verwaltung ihn um Hilfe gebeten hätten. Schließlich wurde der ergänzte Entwurf der Beschlussvorlage in den [X.]rat eingebracht, der ihn am 26.
November 2010 beschloss. [X.]abei stimmte K.

für die Erweiterung.
[X.]er Antrag der [X.] E.

wurde bei der [X.]gionalen Planungsge-
meinschaft auf die Tagesordnung für den 7. [X.]ezember 2010 gesetzt, aber kurz vor Beginn der Sitzung wieder abgesetzt. [X.]as [X.] hatte erwogen, den [X.]gionalplan ohne [X.] zu genehmigen. Zudem waren zu-sätzlich zum [X.]ratsbeschluss weitere Voraussetzungen für die Ausdehnung der [X.] zu erfüllen, vor allem eine Änderung der [X.] Ver-ordnung über den Naturpark

. Ein Entwurf der Neu-
fassung dieser Verordnung sah ein Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen vor. K.

wurde von der j.

-Gruppe beauftragt, sich dafür einzusetzen,
dass es nicht zu dieser Verbotsregelung komme. In der Beigeordnetenrunde 19
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-
der [X.] E.

vom 8.
[X.]ezember 2010 informierte K.

über die Prob-
lemlage und wurde vom Oberbürgermeister damit beauftragt, den Sachstand .

erörterte diese Situation da-
raufhin mit dem [X.] R.

und berichtete darüber in der Beige-
ordnetenrunde der [X.] E.

. [X.]urch E-Mail vom 14. [X.]ezember 2010 in-
formierte er auch den Angeklagten. [X.]as Gespräch mit dem [X.] stellte die E.

GmbH später der
j.

AG
in [X.]chnung.
Zu ersten [X.]ifferenzen zwischen dem Angeklagten und K.

kam es
wegen des [X.] von K.

im [X.]rat über die Be-
schlussvorlage zur Erweiterung des [X.] am 26.
November 2010. [X.]abei
hatte dieser für die Beschlussvorlage gestimmt, statt sich wegen eines Interessenkonflikts der Stimme zu enthalten. Inzwischen vermuteten auch einige Personen aus der [X.]verwaltung und der Kommunalpolitik, dass er als Berater für die j.

-Gruppe tätig war. Über die Möglichkeit eines Interessenkon-
flikts berichteten die [X.] Allgemeine Zeitung und die [X.] [X.]-

K.

einem möglichen Konflikt bei der genannten Abstimmung gesprochen. Seine Stellung als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde nicht näher konkretisiert, le-diglich beiläufig in einem Satz erwähnt. [X.]em Angeklagten gelangten diese [X.] zur Kenntnis. Er war danach über das Abstimmungsverhalten von
K.

erzürnt, da er um den Ruf der j.

-Gruppe fürchtete. [X.]ie Bezeichnung
K.

s als Beigeordneter nahm er nicht zur Kenntnis.
Wegen der Zeitungsberichte diskutierte der Angeklagte mit der Zeugin
S.

darüber, ob die Zusammenarbeit mit K.

beendet oder der zum
31.
[X.]ezember 2010 auslaufende Beratervertrag verlängert werden sollte. [X.]ie Zeugin S.

überredete den Angeklagten mit Hinweis auf die sonst gute Zu-
sammenarbeit zu einer Vertragsverlängerung. [X.]er Angeklagte unterzeichnete 21
22
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12
-
deshalb am 16. [X.]ezember 2010 für die j.

AG eine entsprechende
Vereinbarung mit der E.

GmbH. K.

erledigte danach eine Vielzahl
von weiteren Tätigkeiten im Interesse der j.

-Gruppe. Er nahm aber keine
Handlung mehr für diese vor-den kann.
Insgesamt zahlte die j.

AG an die E.

GmbH für Bera-
tertätigkeiten durch K.

Honorare in Höhe von 66.450
Euro netto und
Fahrtkostenersatz in Höhe von 6.458,35
Euro netto. Keines der von der j.

-Unternehmensgruppe in E.

geplanten Projekte wurde realisiert.
b) [X.]as [X.] hat ausgeführt, die getroffenen Feststellungen seien für eine Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend. Es könne nicht fest-stellen, dass der Angeklagte beim Abschluss des [X.] gewusst habe, dass

K.

Ehrenbeamter der [X.] E.

gewesen sei
und er zudem in die [X.]gionale Planungskommission als Vertreter der [X.] E.

gewählt werden sollte. [X.]as [X.] konnte sich keine Überzeugung
davon bilden, dass bereits der erste Beratervertrag eine [X.] enthalten habe und geschlossen worden sei, weil der Angeklagte damit auf die künftige [X.]ienstausübung von K.

habe Einfluss nehmen wollen. Ebenso
konnte es nicht feststellen, dass durch die Verlängerung des [X.] im [X.]ezember 2010 die vorangegangene [X.]ienstausübung habe honoriert wer-den sollen oder eine neue [X.] getroffen worden sei, die das Ziel gehabt habe, auch auf eine künftige [X.]ienstausübung Einfluss zu nehmen. Schließlich konnte es nicht klären, dass der Angeklagte bei der Bezahlung ein-zelner [X.]chnungen der E.

GmbH gewusst habe, dass K.

sich
damit auch dienstliche Handlungen habe vergüten lassen.

23
24
-
13
-
II.
[X.]as [X.]chtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft ist nach zunächst unbeschränk-ter Einlegung im Rahmen der [X.]visionsbegründung mit der Wirkung einer Teilrücknahme auf den Freispruch des Angeklagten und die Entschädigungs-entscheidung zu dessen Gunsten beschränkt worden.
[X.]ie Beschwerdeführerin hat zwar in ihrer [X.]visionsbegründungsschrift einen Aufhebungsantrag ohne Beschränkung formuliert, ihr [X.]chtsmittel aber nur insoweit begründet, als es die Freisprechung des Angeklagten betrifft. [X.] sich der [X.]visionsantrag und der Inhalt der [X.]visionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 [X.] das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juni 2014

2 [X.], [X.], 285; vom 22.
Februar 2017

5 StR 545/16; vom 26. April 2017

2 StR 47/17, [X.], 201; vom 6. Juli 2017

4 StR 415/16 und vom 20.
September 2017

1 [X.]). [X.]ies führt hier zu einer nachträglichen Beschränkung, mit welcher

der Sache nach

das zunächst unbeschränkt eingelegte [X.]chtsmittel teilweise zurückgenommen wurde; denn die Ablehnung der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird in der [X.]visi-onsbegründung als Angriffsziel nicht erwähnt. [X.]er [X.] stellt deshalb fest, dass die [X.]vision insoweit zurückgenommen wurde.

III.
[X.]ie [X.]vision ist begründet.
1. [X.]ie Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das [X.]visionsgericht in der [X.]gel hinzunehmen. Insbesondere ist es die-25
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-
14
-
sem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Würdi-gung zu ersetzen. [X.]ie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht [X.]chtsfehler unterlaufen sind. [X.]as ist dann der Fall, wenn
die Beweiswürdigung Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2017

2 [X.], [X.], 372 f. m.w.N.).
2. [X.]aran gemessen weist die Beweiswürdigung [X.]chtsfehler auf. [X.]ie Ansicht des [X.]s, es gebe keinen ausreichenden Beweis dafür, dass der Angeklagte und K.

neben dem Abschluss des Beratervertrags
auch
zunächst stillschweigend vereinbart hätten, dass K.

auch dienstliche
Handlungen als Amtsträger zugunsten der j.

-Gruppe vornehme, hält revisi-
onsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) [X.]ie für eine Vorteilsgewährung nach §
333 Abs.
1 StGB erforderliche [X.] setzt voraus, dass der [X.] mit dem Ziel han-delt, auf eine künftige [X.]ienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene [X.]ienstausübung zu honorieren.
[X.]ies setzt [X.] voraus, dass er eine hinreichende Vorstellung von der [X.] hat. Ob in diesem Sinne eine [X.] vorliegt, ist Tatfrage und unterliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indi-zien zu erfolgen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige [X.]ienstausübung Einfluss zu nehmen oder die [X.] [X.]ienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen

behaupteten oder sonst in Betracht kommenden

Zielsetzung in die [X.] Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung 29
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-
15
-
des [X.]s zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können dienstliche Berührungs-punkte zwischen [X.] und Amtsträger ebenso in ausschlaggebender Weise für eine [X.] sprechen, wie die Heimlichkeit des [X.]. [X.]ies ist in einer Gesamtschau aller Indizien zu würdigen ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2008

1 [X.], [X.]St 53, 6, 16 f.).
b) In die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung hat das [X.] nicht alle Umstände einbezogen.
[X.]) Es hat sich nicht mit der Interessenlage und den mit Abschluss eines [X.] verfolgten Zielvorstellungen der j.

AG aus der Sicht des für
sie tätigen Angeklagten auseinandergesetzt.
Für die Unternehmensgruppe war es nach dem Inhalt des [X.] von zentraler Bedeutung, dass der Berater nicht nur über Kontakte zu wich-tigen politischen Entscheidungsträgern auf [X.]-
und Landkreisebene, son-dern auch über ein Netzwerk verfügte. Nach einer kurz vor Abschluss des [X.] verfassten E-Mail der zuständigen Unternehmensmitarbeiterin S.

an

K.

zwar im Rahmen einer Erörterung der Laufzeit der [X.] gemacht worden. Sie verdeutlichte aber zugleich die Interessen der [X.]. [X.]afür waren objektiv nicht nur die persönlichen Kontakte K.

s, son-
dern auch dessen Funktionen im kommunalen Bereich von Bedeutung. [X.]ie ob-jektive Interessenlage der j.

-Unternehmensgruppe legt es

entgegen der
vom [X.] getroffenen Feststellungen

nahe, dass die Ämter und
Funk-31
32
33
-
16
-
tionen bei der [X.] E.

in dem zum Kennenlernen geführten Gespräch
zwischen der Zeugin S.

und

K.

erörtert wurden.
[X.]as [X.] ist in diesem Zusammenhang der Aussage der Zeugin
S.

gefolgt, dass dies für sie (und damit im Ergebnis auch für die j.

AG
und den Angeklagten) nicht von Interesse gewesen sei. Es hat aber die [X.] dieses Aussageteils, der im Gegensatz zur objektiven Interessenlage der Unternehmensgruppe steht, nicht erkennbar überprüft. [X.]azu hätte auch Anlass bestanden, weil K.

in der Hauptverhandlung des gesondert gegen ihn ge-

hätte.
[X.]) Eine Lücke in der Beweiswürdigung ist ferner darin zu erblicken, dass das [X.] bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur Frage seiner Kenntnis von den Funktionen K.

s in der [X.]verwaltung von
E.

dessen Abstimmungsverhalten in der [X.]ratsversammlung vom
26.
November 2010 sowie die daraus entstandenen [X.]ifferenzen zwischen
K.

und dem Angeklagten nicht berücksichtigt hat.
[X.]ie Behauptung des Angeklagten, er habe sich schon bei Abschluss der Beraterverträge vorgestellt, dass K.

sich bei allen Entscheidungen im
[X.]rat um erneuerbare Energien zurückhalten und bei Abstimmungen über erneuerbare Energien den Raum verlassen werde, deutet darauf hin, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss des [X.] Kenntnis von den Funk-tionen K.

s in der [X.]verwaltung hatte. [X.]iese Aussage des Angeklagten
über seine Vorstellung vom künftigen Abstimmungsverhalten K.

s im [X.]-
rat zur Zeit des Abschlusses des [X.] ist nicht mit der weiteren Be-hauptung des Angeklagten vereinbar, er habe von der Eigenschaft K.

s als
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35
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-
17
-
[X.]ratsmitglied erst im Oktober oder November 2010 erfahren. Hatte der An-geklagte dagegen schon bei Vertragsschluss die Vorstellung, K.

werde
sich bei Abstimmungen
im [X.]rat über erneuerbare Energien der Stimme ent-halten, muss er schon damals über die Position K.

s als [X.]ratsmitglied
informiert gewesen sein. Im [X.] daran hätte sich die [X.] aber mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte auch über dessen Einbin-dung als Beigeordneter der [X.]verwaltung informiert war. [X.]ies wäre jedenfalls bei einer Gesamtschau aller Umstände zu erörtern gewesen.
cc) Lückenhaft sind die Erwägungen des [X.]s ferner zum inter-nen E-Mail Verkehr in der Unternehmensgruppe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.]. [X.]ie [X.] hat hervorgehoben, dass die [X.] E.

in der j.

AG zunächst nicht als Standort für Wind-
kraftanlagen, sondern ausschließlich als Standort für eine Niederlassung in [X.] gezogen worden sei. [X.]er Angeklagte hatte sich aber schon am Tag des Abschlusses des [X.] über Bedenken seiner Mitarbeiter in Bezug auf einen Standort für Windkraftanlagen hinweggesetzt und eine erneute Über-prüfung dieser Frage gefordert. Nachdem E.

nach weiterer Prüfung auch
seitens der j.

-Mitarbeiter als möglicher Standort für Windkraftanlagen be-
trachtet wurde, äußerte der Angeklagte in einer unternehmensinternen E-Mail [X.] [X.]a kann K.

sich doch direkt für uns einsetzen und diesen Standort neben unserer HPA

das [X.] bei seiner Würdigung des internen E-Mail-Verkehrs der j.

-
Gruppe berücksichtigen müssen.
37
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dd) [X.]as [X.] hat schließlich die Honorarvereinbarung der j.

Unternehmensgruppe mit der E.

GmbH nicht in die Gesamtschau aller
Umstände einbezogen. [X.]anach sollten von der j.

AG neben einem Aufwen-
dungsersatz auch 700 Euro pro Tag der Beratertätigkeit von

K.

an die E.

GmbH bezahlt werden. [X.]ie Höhe der Entlohnung, die objek-
tiv für eine [X.]iensthandlung geleistet wird, kann jedoch auch ein Indiz dafür sein, dass eine [X.] zugrunde lag (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2008

1 [X.], [X.]St 53, 6, 17).

IV.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der [X.] freigesprochen worden ist, entfällt der Ausspruch, den Angeklagten für erlit-tene Ermittlungsmaßnahmen zu entschädigen. Auch über diese Frage ist ge-mäß §
8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 1990

2 StR 601/89).

Krehl

[X.]

[X.]in am [X.]

[X.]r. [X.] ist an der

Unterschriftsleistung

gehindert.

Krehl

[X.]

Grube
38
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Meta

2 StR 529/16

18.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. 2 StR 529/16 (REWIS RS 2017, 3712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3712

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