Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017, Az. 2 StR 529/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3769

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Gegenstand

Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und ihm eine Entschädigung für durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen zugebilligt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, dass die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen wurde, soweit sie sich auf die Ablehnung der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte bezieht.

Die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in zwei Fällen freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte abgelehnt. Gegen die Freisprechung des Angeklagten richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen [X.]chts gestützte [X.]vision der Staatsanwaltschaft. Insoweit ist das [X.]chtsmittel begründet. Soweit es gegen die Ablehnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte gerichtet war, ist festzustellen, dass es zurückgenommen worden ist.

I.

2

1. Gegenstand der Anklage im Umfang ihrer Zulassung durch das [X.] ist der Vorwurf, der Angeklagte habe als Vertreter der [X.] im Zusammenhang mit einem Beratervertrag vom 27./28. [X.]li 2010 sowie einer Vereinbarung über die Verlängerung dieses [X.] vom 16./20. Dezember 2010 [X.] mit dem gesondert verurteilten        [X.]       getroffen, wonach diesem Vorteile für seine Dienstausübung als ehrenamtlicher Beigeordneter der [X.]     und Stellvertreter des Oberbürgermeisters gewährt werden sollten.

3

2. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

a) Der Angeklagte war Mitglied des Vorstands der [X.]. Diese Unternehmensgruppe plante und errichtete Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Windenergieanlagen. Sie wollte im Jahr 2010 auch Projekte in [X.] vorbereiten und suchte dafür wie auch schon bei anderen Projekten einen Berater, der als „Türöffner“ zu politischen Entscheidungsträgern tätig werden sollte. Innerhalb der Unternehmensgruppe war die Zeugin      [X.]für die Gewinnung und Betreuung solcher Berater zuständig. Sie war damals Bereichsleiterin Marketing der Abteilung „100 % erneuerbar“. Sie fragte bei dem ehemaligen Wirtschaftsminister des [X.] Brandenburg [X.].     an, ob dieser in [X.] jemanden kenne, der als Berater für die Unternehmensgruppe tätig werden könne. [X.].    nahm Kontakt mit dem damaligen [X.] Wirtschaftsminister [X.]auf, der     [X.]    vorschlug.

5

[X.]   war seit 1994 Mitglied des [X.]  Stadtrats. [X.] wurde er Innenminister des Freistaats [X.]. Von diesem Amt trat er im März 2002 zurück, blieb aber bis 2009 Mitglied des [X.]. Nach seinem Ausscheiden aus der [X.]politik übernahm er über die von ihm gegründete Firma [X.]. [X.]   wurde zum ehrenamtlichen Beigeordneten der [X.]    gewählt und wurde einer der Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Daraufhin wurde er am 18. September 2009 zum Ehrenbeamten ernannt und vereidigt. Hauptamtliche Stellvertreterin des Oberbürgermeisters war die Bürgermeisterin    [X.], hauptamtliche Beigeordnete und weitere Stellvertreterin des Oberbürgermeisters    [X.].   , die das [X.] leitete, welches auch für die Planung von Windkraftanlagen zuständig war. Zudem war [X.]    im Jahr 2010 Fraktionsvorsitzender der    im Stadtrat von [X.].

6

[X.]   als Beigeordnetem wurde der Geschäftsbereich „städtische Beteiligungen“ zugewiesen. Insoweit hatte er keine dienstlichen Kontakte mit der [X.]. Allerdings wurde er auch vom Oberbürgermeister gelegentlich in anderen Bereichen eingesetzt.

7

Der Zeugin       [X.]war     [X.]    zunächst unbekannt. Sie informierte sich über seinen Lebenslauf bei „[X.]“. Soweit es dessen Tätigkeit in [X.] betraf, wurde dort darauf hingewiesen, dass er Mitglied des Stadtrats war; die Eigenschaft als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde dort nicht erwähnt.

8

Am 2. [X.]ni 2010 kam es zu einem ersten Gespräch von [X.]   mit       [X.]in der Firmenzentrale der [X.], in dem sie erläuterte, dass die Unternehmensgruppe eine Niederlassung in [X.] plane, um von dort aus alle Arten von erneuerbaren Energien im Lande vorzustellen. Zu diesem Zweck benötige sie einen Berater, der über ein Netzwerk verfüge. [X.]   berichtete über seine bisherigen Tätigkeiten auf [X.]ebene, während er seine kommunalen Ämter nicht erwähnte. Erst gegen Ende des Gesprächs kam der Angeklagte hinzu, dem gegenüber     [X.]das bisher Gesagte zusammenfasste.

9

Am 27. und 28. [X.]li 2010 wurde ein Beratervertrag der [X.] mit der [X.]  GmbH unterzeichnet. Darin war eine Kontaktplanung im Interesse der Unternehmensgruppe mit 32 Institutionen und 40 namentlich benannten Personen auf [X.] vorgesehen, soweit es die [X.]    betraf, mit dem damaligen Oberbürgermeister [X.]. Als Vergütung für die Beratertätigkeit sollten 700 Euro netto für jeden Tag der Beratertätigkeit gezahlt werden, ferner Aufwendungsersatz. Am Tag der Unterzeichnung des [X.] kam es zu einem Treffen von     [X.]   mit Mitarbeitern der [X.], in denen diese Projekte in [X.] vorstellten. Zu einem persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten kam es weder an diesem Tag noch während der Verhandlungen über den Inhalt des [X.].

Bei den Projekten der [X.] in [X.] ging es vor allem um Windenergieanlagen. Deren Errichtung war nur in sogenannten „Windvorranggebieten“ zulässig. Diese waren im [X.]gionalplan vorgesehen, der durch eine der [X.]gionalversammlungen des [X.] erstellt wurde. In einer unternehmensinternen E-Mail vom 18. April 2010 hatte    S.  dem Angeklagten die diesbezügliche Situation in [X.] geschildert. Für [X.] waren zunächst nur ein Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk und eine Holzpelletierungsanlage vorgesehen. Es waren auch keine Windvorranggebiete ausgewiesen. Die Errichtung von Windkraftanlagen bedurfte deshalb einer Änderung des [X.]gionalplans der [X.]gionalversammlung Südwest-[X.].

Erst nach unternehmensinternen Diskussionen brachte     [X.]auch den Standort [X.]  für Windkraftanlagen ins Gespräch. [X.]   war an Projekten in [X.] besonders interessiert, weil er dort wohnte und sich eine Tätigkeit als Leiter einer der möglichen Niederlassungen der [X.] vorstellen konnte.

Am 18. August 2010 tauschten sich Mitarbeiter des Unternehmens untereinander und mit dem Angeklagten durch E-Mails über das Potenzial eines Standorts für Windkraftanlagen in [X.] aus. Der Angeklagte äußerte, dazu könne sich [X.]    „direkt“ für das Unternehmen „einsetzen“. Dieser nahm - ohne dies zunächst der Stadtverwaltung von [X.] bekannt zu machen - alsbald seine Beratertätigkeit durch Gespräche mit verschiedenen Behörden auf und vermittelte der [X.] Kontakte dorthin.

Mitarbeiter der [X.] nahmen ohne Beteiligung von [X.]   mit dem [X.]   [X.]ferenten für Umwelt, Verkehr und Energie,    [X.]  , Kontakt auf. Sie teilten diesem mit, dass sie einen geeigneten Ort für eine Niederlassung des Unternehmens in [X.] suchten. Bedingung dafür sei der Bau von Windkraftanlagen. Dies teilte [X.]   der Baudezernentin [X.].   mit. Daneben kam auch ohne Zutun von [X.]   ein Kontakt mit Oberbürgermeister [X.] zustande. Auch dieser befürwortete eine Ansiedlung der Unternehmensgruppe.

Nachdem das [X.] bereits am 28. [X.]li 2010 entschieden hatte, dass ein Konkurrenzunternehmen der [X.] berechtigt sei, in der Nähe von [X.] Windkraftanlagen zu errichten, was aber den Blick von der [X.] auf den [X.] Wald beeinträchtigt hätte und die Aberkennung des Status der [X.] als Weltkulturerbe befürchten ließ, suchte Oberbürgermeister [X.] auf Bitte des [X.] [X.] nach Möglichkeiten für die Ausweisung einer anderen Fläche zur Errichtung von Windkraftanlagen. Oberbürgermeister [X.] informierte [X.]    davon, der darin eine Möglichkeit erkannte, neue Windvorranggebiete in [X.] durchzusetzen, von denen die [X.] profitiert hätte.

Am 8. September 2010 fand auf Vermittlung von [X.]   eine Besprechung statt, an der dieser, Oberbürgermeister [X.], der Angeklagte, zwei Mitarbeiter der [X.] und drei Mitarbeiter der Stadtverwaltung [X.] teilnahmen. Hierbei ging der Angeklagte davon aus, dass [X.]   seine Beratertätigkeit für die Unternehmensgruppe inzwischen offen gelegt hatte, was aber nicht der Fall war. Der Angeklagte stellte die Pläne der [X.] vor, an denen sich [X.], der jedoch auf Schwierigkeiten hinwies, interessiert zeigte. Die Teilnahme von [X.]   an dem Gespräch wurde später von der [X.]  GmbH gegenüber der [X.] als entgeltliche Beratertätigkeit abgerechnet.

Mittlerweile bestand in der Stadtverwaltung [X.] Einigkeit darüber, dass die Stadt die [X.] durch die Erweiterung der Windvorranggebiete unterstützen sollte. Deshalb unterzeichnete die Baudezernentin [X.].   am 13. September 2010 ein von [X.]-Mitarbeitern vorbereitetes Schreiben zur Änderung des Raumordnungsplans Südwest-[X.]. Unter Verwendung dieses Schreibens begannen Mitarbeiter der [X.] mit Vertragsverhandlungen gegenüber Grundstückseigentümern an möglichen Standorten für Windenergieanlagen.

Am 1. Oktober 2010 fand eine Besprechung zwischen [X.], [X.]   und dem Angeklagten statt. Zuvor hatte [X.]   den Oberbürgermeister von seiner Beratertätigkeit unterrichtet; darüber, dass [X.]   Fraktionsvorsitzender der    in [X.] und Beigeordneter war, wurde am 1. Oktober 2010 nicht gesprochen.

Am 6. Oktober 2010 wurde in der Beigeordnetenrunde die Erweiterung der Windvorranggebiete besprochen. Dabei teilte [X.]   mit, dass er am nächsten Tag eine Besprechung beim [X.] [X.] haben werde. Der Oberbürgermeister entschied, dass [X.]   dort die [X.]   betreffenden Fragen zur Erweiterung der Windvorranggebiete erörtern solle. In dem nachfolgenden Gespräch mit Bediensteten des [X.] wurde die Möglichkeit einer Änderung des [X.]gionalplans besprochen. Darüber berichtete [X.]    in der nächsten Beigeordnetenrunde. Die Besprechung beim Ministerium wurde neben anderen Tätigkeiten, die nicht mit den Projekten in [X.]in Zusammenhang standen, von der [X.] GmbH gegenüber der [X.]Gruppe als Beratungstätigkeit des Angeklagten abgerechnet, ohne dass sich aus den [X.]chnungen ergab, dass es sich insoweit auch um eine dienstlich übernommene Aufgabe handelte.

Ende Oktober 2010 kamen Oberbürgermeister [X.] und [X.]   sowie die weiteren Beigeordneten überein, dass die Erweiterung des [X.]gionalplans für die in [X.] vorgesehenen Windvorranggebiete beantragt werden sollte. Dafür war zunächst ein Stadtratsbeschluss erforderlich. Die Beschlussvorlage wurde im Dezernat der Baudezernentin [X.].    erstellt. [X.]    leitete deren Entwurf am 9. November 2010 an die Zeugin [X.]von der [X.]AG weiter. Dabei wies er darauf hin, dass Bedarf für eine Nachbesserung dieser Beschlussvorlage bestehe. Sie wurde deshalb durch den [X.]-Mitarbeiter [X.].   überarbeitet. Unabhängig von [X.]   hielt auch Oberbürgermeister [X.] den Entwurf des [X.] für nicht aussagekräftig und bat ihn darum, sich zur Unterstützung an die [X.] zu wenden. [X.]   wandte sich daraufhin mit einer Mail vom 10. November 2010 direkt an den Angeklagten. Weder dieser noch die Zeugin [X.]wunderten sich darüber, dass [X.]   in den Besitz des [X.] gekommen war. Sie gingen davon aus, dass er seine Beratertätigkeit für die [X.] offen gelegt habe und Mitarbeiter der Stadtverwaltung ihn um Hilfe gebeten hätten. Schließlich wurde der ergänzte Entwurf der Beschlussvorlage in den Stadtrat eingebracht, der ihn am 26. November 2010 beschloss. Dabei stimmte [X.]   für die Erweiterung.

Der Antrag der [X.]   wurde bei der [X.]gionalen Planungsgemeinschaft auf die Tagesordnung für den 7. Dezember 2010 gesetzt, aber kurz vor Beginn der Sitzung wieder abgesetzt. Das [X.] hatte erwogen, den [X.]gionalplan ohne Windvorranggebiete zu genehmigen. Zudem waren zusätzlich zum Stadtratsbeschluss weitere Voraussetzungen für die Ausdehnung der [X.] zu erfüllen, vor allem eine Änderung der [X.] Verordnung über den Naturpark          . Ein Entwurf der Neufassung dieser Verordnung sah ein Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen vor. [X.]    wurde von der [X.] beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass es nicht zu dieser Verbotsregelung komme. In der Beigeordnetenrunde der [X.]   vom 8. Dezember 2010 informierte [X.]    über die Problemlage und wurde vom Oberbürgermeister damit beauftragt, den Sachstand „zur Verordnung Naturpark“ festzustellen. [X.]    erörterte diese Situation daraufhin mit dem [X.] [X.]und berichtete darüber in der Beigeordnetenrunde der [X.]     . Durch E-Mail vom 14. Dezember 2010 informierte er auch den Angeklagten. Das Gespräch mit dem [X.] stellte die [X.]    GmbH später der [X.]    AG in [X.]chnung.

Zu ersten Differenzen zwischen dem Angeklagten und [X.]    kam es wegen des Abstimmungsverhaltens von [X.]    im Stadtrat über die Beschlussvorlage zur Erweiterung des [X.] am 26. November 2010. Dabei hatte dieser für die Beschlussvorlage gestimmt, statt sich wegen eines Interessenkonflikts der Stimme zu enthalten. Inzwischen vermuteten auch einige Personen aus der Stadtverwaltung und der Kommunalpolitik, dass er als Berater für die [X.] tätig war. Über die Möglichkeit eines Interessenkonflikts berichteten die [X.] Allgemeine [X.]ung und die [X.] [X.]zeitung. In deren Beiträgen wurde vom „Stadtratsmitglied      [X.]    “ und einem möglichen Konflikt bei der genannten Abstimmung gesprochen. Seine Stellung als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde nicht näher konkretisiert, lediglich beiläufig in einem Satz erwähnt. Dem Angeklagten gelangten diese [X.]ungsartikel zur Kenntnis. Er war danach über das Abstimmungsverhalten von [X.]    erzürnt, da er um den Ruf der [X.] fürchtete. Die Bezeichnung [X.]   s als Beigeordneter nahm er nicht zur Kenntnis.

Wegen der [X.]ungsberichte diskutierte der Angeklagte mit der Zeugin [X.] darüber, ob die Zusammenarbeit mit [X.]    beendet oder der zum 31. Dezember 2010 auslaufende Beratervertrag verlängert werden sollte. Die Zeugin [X.] überredete den Angeklagten mit Hinweis auf die sonst gute Zusammenarbeit zu einer Vertragsverlängerung. Der Angeklagte unterzeichnete deshalb am 16. Dezember 2010 für die [X.] eine entsprechende Vereinbarung mit der [X.] GmbH. [X.]    erledigte danach eine Vielzahl von weiteren Tätigkeiten im Interesse der [X.]. Er nahm aber keine Handlung mehr für diese vor, die auch als „Dienstausübung“ angesehen werden kann.

Insgesamt zahlte die [X.] an die [X.] GmbH für [X.] durch [X.]   Honorare in Höhe von 66.450 Euro netto und Fahrtkostenersatz in Höhe von 6.458,35 Euro netto. Keines der von der [X.] in [X.] geplanten Projekte wurde realisiert.

b) Das [X.] hat ausgeführt, die getroffenen Feststellungen seien für eine Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend. Es könne nicht feststellen, dass der Angeklagte beim Abschluss des [X.] gewusst habe, dass      [X.]    Ehrenbeamter der [X.]    gewesen sei und er zudem in die [X.]gionale Planungskommission als Vertreter der [X.]       gewählt werden sollte. Das [X.] konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass bereits der erste Beratervertrag eine [X.] enthalten habe und geschlossen worden sei, weil der Angeklagte damit auf die künftige Dienstausübung von [X.]    habe Einfluss nehmen wollen. Ebenso konnte es nicht feststellen, dass durch die Verlängerung des [X.] im Dezember 2010 die vorangegangene Dienstausübung habe honoriert werden sollen oder eine neue [X.] getroffen worden sei, die das Ziel gehabt habe, auch auf eine künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen. Schließlich konnte es nicht klären, dass der Angeklagte bei der Bezahlung einzelner [X.]chnungen der [X.] GmbH gewusst habe, dass [X.]   sich damit auch dienstliche Handlungen habe vergüten lassen.

II.

Das [X.]chtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nach zunächst unbeschränkter Einlegung im Rahmen der [X.]visionsbegründung mit der Wirkung einer Teilrücknahme auf den Freispruch des Angeklagten und die Entschädigungsentscheidung zu dessen Gunsten beschränkt worden.

Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrer [X.]visionsbegründungsschrift einen Aufhebungsantrag ohne Beschränkung formuliert, ihr [X.]chtsmittel aber nur insoweit begründet, als es die Freisprechung des Angeklagten betrifft. Widersprechen sich der [X.]visionsantrag und der Inhalt der [X.]visionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 [X.] das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], Urteile vom 11. [X.]ni 2014 - 2 [X.], [X.], 285; vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16; vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17, [X.], 201; vom 6. [X.]li 2017 - 4 StR 415/16 und vom 20. September 2017 - 1 [X.]). Dies führt hier zu einer nachträglichen Beschränkung, mit welcher - der Sache nach - das zunächst unbeschränkt eingelegte [X.]chtsmittel teilweise zurückgenommen wurde; denn die Ablehnung der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird in der [X.]visionsbegründung als Angriffsziel nicht erwähnt. Der [X.] stellt deshalb fest, dass die [X.]vision insoweit zurückgenommen wurde.

III.

Die [X.]vision ist begründet.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das [X.]visionsgericht in der [X.]gel hinzunehmen. Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Würdigung zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht [X.]chtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung [X.]cken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 26. [X.]li 2017 - 2 [X.], [X.], 372 f. m.w.N.).

2. Daran gemessen weist die Beweiswürdigung [X.]chtsfehler auf. Die Ansicht des [X.]s, es gebe keinen ausreichenden Beweis dafür, dass der Angeklagte und [X.]    neben dem Abschluss des Beratervertrags auch zunächst stillschweigend vereinbart hätten, dass [X.]    auch dienstliche Handlungen als Amtsträger zugunsten der [X.] vornehme, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche [X.] setzt voraus, dass der [X.] mit dem Ziel handelt, auf eine künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren. Dies setzt naturgemäß voraus, dass er eine hinreichende Vorstellung von der [X.] hat. Ob in diesem Sinne eine [X.] vorliegt, ist Tatfrage und unterliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen - behaupteten oder sonst in Betracht kommenden - Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des [X.]s zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können dienstliche Berührungspunkte zwischen [X.] und Amtsträger ebenso in ausschlaggebender Weise für eine [X.] sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Dies ist in einer Gesamtschau aller Indizien zu würdigen ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 6, 16 f.).

b) In die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung hat das [X.] nicht alle Umstände einbezogen.

aa) Es hat sich nicht mit der Interessenlage und den mit Abschluss eines [X.] verfolgten Zielvorstellungen der [X.]AG aus der Sicht des für sie tätigen Angeklagten auseinandergesetzt.

Für die Unternehmensgruppe war es nach dem Inhalt des [X.] von zentraler Bedeutung, dass der Berater nicht nur über Kontakte zu wichtigen politischen Entscheidungsträgern auf [X.]- und Landkreisebene, sondern auch über ein Netzwerk verfügte. Nach einer kurz vor Abschluss des Vertrags verfassten E-Mail der zuständigen Unternehmensmitarbeiterin [X.]an      [X.]    war es für die Unternehmensgruppe wichtig, eine „spürbare Einflussnahme auf die Genehmigungen zu erreichen.“ Diese Äußerung war zwar im Rahmen einer Erörterung der Laufzeit der [X.] gemacht worden. Sie verdeutlichte aber zugleich die Interessen der Unternehmensgruppe an einer „Einflussnahme auf die Genehmigungen“ für ihre Anlagen. Dafür waren objektiv nicht nur die persönlichen Kontakte [X.]   s, sondern auch dessen Funktionen im kommunalen Bereich von Bedeutung. Die objektive Interessenlage der [X.] legt es - entgegen der vom [X.] getroffenen Feststellungen - nahe, dass die Ämter und Funktionen bei der [X.]    in dem zum Kennenlernen geführten Gespräch zwischen der Zeugin [X.]und       [X.]    erörtert wurden.

Das [X.] ist in diesem Zusammenhang der Aussage der Zeugin [X.] gefolgt, dass dies für sie (und damit im Ergebnis auch für die [X.]AG und den Angeklagten) nicht von Interesse gewesen sei. Es hat aber die Plausibilität dieses Aussageteils, der im Gegensatz zur objektiven Interessenlage der Unternehmensgruppe steht, nicht erkennbar überprüft. Dazu hätte auch Anlass bestanden, weil [X.]   in der Hauptverhandlung des gesondert gegen ihn geführten Verfahrens angegeben hatte, „dass er sich wundern würde, wenn er nicht über seine kommunalpolitische Tätigkeit und seine Ämter“ gesprochen hätte.

bb) Eine [X.]cke in der Beweiswürdigung ist ferner darin zu erblicken, dass das [X.] bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur Frage seiner Kenntnis von den Funktionen [X.]   s in der Stadtverwaltung von [X.] dessen Abstimmungsverhalten in der Stadtratsversammlung vom 26. November 2010 sowie die daraus entstandenen Differenzen zwischen [X.]      und dem Angeklagten nicht berücksichtigt hat.

Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich schon bei Abschluss der Beraterverträge vorgestellt, dass [X.]   sich bei allen Entscheidungen im Stadtrat um erneuerbare Energien zurückhalten und bei Abstimmungen über erneuerbare Energien den Raum verlassen werde, deutet darauf hin, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss des [X.] Kenntnis von den Funktionen [X.]    s in der Stadtverwaltung hatte. Diese Aussage des Angeklagten über seine Vorstellung vom künftigen Abstimmungsverhalten [X.]   s im Stadtrat zur [X.] des Abschlusses des [X.] ist nicht mit der weiteren Behauptung des Angeklagten vereinbar, er habe von der Eigenschaft [X.]   s als Stadtratsmitglied erst im Oktober oder November 2010 erfahren. Hatte der Angeklagte dagegen schon bei Vertragsschluss die Vorstellung, [X.]   werde sich bei Abstimmungen im Stadtrat über erneuerbare Energien der Stimme enthalten, muss er schon damals über die Position [X.]   s als Stadtratsmitglied informiert gewesen sein. Im [X.] daran hätte sich die [X.] aber mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte auch über dessen Einbindung als Beigeordneter der Stadtverwaltung informiert war. Dies wäre jedenfalls bei einer Gesamtschau aller Umstände zu erörtern gewesen.

cc) [X.]ckenhaft sind die Erwägungen des [X.]s ferner zum internen E-Mail Verkehr in der Unternehmensgruppe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.]. Die [X.] hat hervorgehoben, dass die [X.]     in der [X.]AG zunächst nicht als Standort für Windkraftanlagen, sondern ausschließlich als Standort für eine Niederlassung in Betracht gezogen worden sei. Der Angeklagte hatte sich aber schon am Tag des Abschlusses des [X.] über Bedenken seiner Mitarbeiter in Bezug auf einen Standort für Windkraftanlagen hinweggesetzt und eine erneute Überprüfung dieser Frage gefordert. Nachdem [X.] nach weiterer Prüfung auch seitens der j.  -Mitarbeiter als möglicher Standort für Windkraftanlagen betrachtet wurde, äußerte der Angeklagte in einer unternehmensinternen E-Mail vom 18. August 2010: „passt doch!!! Da kann [X.]    sich doch direkt für uns einsetzen und diesen Standort neben unserer [X.] klar machen ...“ Dies hätte das [X.] bei seiner Würdigung des internen E-Mail-Verkehrs der [X.]Gruppe berücksichtigen müssen.

dd) Das [X.] hat schließlich die Honorarvereinbarung der [X.]Unternehmensgruppe mit der [X.] GmbH nicht in die Gesamtschau aller Umstände einbezogen. Danach sollten von der [X.] AG neben einem Aufwendungsersatz auch 700 Euro pro Tag der Beratertätigkeit von      [X.]   an die [X.]     GmbH bezahlt werden. Die Höhe der Entlohnung, die objektiv für eine Diensthandlung geleistet wird, kann jedoch auch ein Indiz dafür sein, dass eine [X.] zugrunde lag (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 6, 17).

IV.

Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, entfällt der Ausspruch, den Angeklagten für erlittene Ermittlungsmaßnahmen zu entschädigen. Auch über diese Frage ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 [X.]).

[X.]     

        

Eschelbach     

        

Richterin am [X.]
Dr. [X.] ist an der
Unterschriftsleistung
gehindert.

                                   

[X.] 

        

Wimmer     

        

Grube     

        

Meta

2 StR 529/16

18.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Meiningen, 11. Mai 2016, Az: 162 Ss 109/16

§ 333 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017, Az. 2 StR 529/16 (REWIS RS 2017, 3769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3769

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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