Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 3 StR 184/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2610

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[X.]/03vom24. Juni 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers [X.]/03am 24. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 13. Mai2003 bemerkt der Senat:1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinrei-chend sicher entnommen werden, daß das [X.] die [X.] Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober1997 am 15. Oktober 1998 aufgrund einer Hauptverhandlung verworfen hat, inder die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer-den konnten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Tatrichter hat bezüglich eines an-deren Berufungsurteils ausdrücklich dargelegt ([X.]), daß eine Entschei-dung nach § 329 StPO nicht als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1Satz 2 StGB in Betracht kommt. Dies rechtfertigt den Schluß, daß das Beru-fungsurteil vom 15. Oktober 1998 nicht nach § 329 StPO ergangen ist, da sich- 3 -der Tatrichter ansonsten auch hier mit der entsprechenden Problematik befaßthätte.Die im Urteil des [X.] vom 3. November 2000 ver-hängten Einzelstrafen für die Taten, die der Angeklagte zwischen Ende 1997und dem 26. August 1998 begangen hatte, konnten damit im vorliegendenVerfahren nicht mehr zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogenwerden, da das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 1998 [X.] entfaltete.2. Das [X.] stellt fest, daß aufgrund des Einspruchs des Ange-klagten gegen den Strafbefehl des [X.] das [X.] Termin zur Hauptverhandlung anberaumt habe. Zu diesem Ter-min sei der Angeklagte nicht erschienen und habe sich auch nicht durch einenVerteidiger vertreten lassen, so daß das [X.] den Einspruch gemäߧ 412 StPO verworfen habe ([X.] 6).Ein derartiges Verfahren wäre dem [X.] fremd.Es hat so auch nicht stattgefunden, wie sich aus den weiteren Ausführungendes [X.]s auf [X.] folgern läßt. Diesen kann noch mit der für dierevisionsrechtliche Sachprüfung erforderlichen Sicherheit entnommen werden,daß das [X.] in erster Instanz durch [X.] hat und die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Berufung vom [X.] in zweiter Instanz durch Urteil vom 11. April 2000 gemäß § 329StPO verworfen wurde. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach dem [X.] [X.] zwischen dem 5. März und dem [X.] begangen wurden und das Berufungsurteil des [X.]- 4 -keine Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB darstellte, lagen [X.] für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom[X.] verhängten Geldstrafe somit ebenfalls nicht vor.[X.] [X.]

Meta

3 StR 184/03

24.06.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 3 StR 184/03 (REWIS RS 2003, 2610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2610

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