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PDF anzeigen[X.] StR 329/01vom4. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmi[X.]ls zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Revision beanstandet mit der zu § 261 StPO erhobenen Ver-fahrensrüge zu Recht, daß die zu der Vorverurteilung des Ange-klagten durch das [X.] vom 8. Mai 1998 getrof-fenen Urteilsfeststellungen nicht durch Vorgänge gewonnen [X.] sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. DasUrteil des [X.], dessen Einzelstrafen nach Auf-lösung der dort gebildeten Gesamtstrafe das [X.] gemäߧ 55 StGB einbezogen hat, lag - wie der Vermerk des [X.] der Strafkammer vom 25. Juni 2001 bestätigt - in der [X.] nicht vor. Es konnte daher weder durch [X.] durch Vorhalt eingeführt werden. Es kann auch ausge-schlossen werden, daß die - weitgehend wörtlich wiedergegebe-nen (vgl. [X.]) - Feststellungen dieses Urteils auf andere- 3 -Weise innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind.Die vom [X.] insoweit nachtrlich gebildete Gesamts-trafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe beruht [X.] nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoû. Das [X.] hat fr die hier von der nachtrlichen Gesamtstrafenbildungbetroffene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festge-setzt. Die [X.] im Urteil des [X.] aus zwlfEinzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und zwei [X.]) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenkonnte es bei der Bildung der (neuen) Gesamtstrafe nicht unter-schreiten (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 55 [X.]). Der [X.] daher aus, [X.] das [X.], das -ausweislich des [X.] - die Vorverurteilung durchdas [X.] mit dem Angeklagten in der [X.] "ausfrlich errtert" hat, ohne den Rechtsverstoû aufeine (noch) niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen er-kannt [X.].[X.]
Meta
04.10.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. 4 StR 329/01 (REWIS RS 2001, 1121)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1121
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