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PDF anzeigen[X.]/01vom4. Juli 2001in der [X.] im besonders schweren [X.].: 8005 [X.] jug. 3 [X.], 3 VRJs 2/01, 3 BRs 9/01 [X.]Az.: 5 AR 41/01 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Juli 2001 beschlossen:Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das [X.].Gründe:Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das [X.] ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, dereine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das [X.], zum Sitz des abgebenden [X.] wären wesentlich zeitauf-wendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in [X.]gefunden hat,steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirmamit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort.[X.] [X.]
Meta
04.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. 2 ARs 137/01 (REWIS RS 2001, 2047)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2047
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