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PDF anzeigen [X.][X.] vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls pp. [X.].: 29 [X.]. 569 Js 48331/99 (112/00) u. 28 VRJs 125/01 Amtsgericht
[X.] [X.].: 18 BRs 18/01 Amtsgericht Lüneburg [X.].: [X.] 8 AR 8/04 [X.] ([X.])
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. Juli 2004 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts [X.] vom 13. April 2004 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht bleibt für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 1 JGG zuständig. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor, da der Verurteilte seit 10. Juni 2004 im Bezirk des [X.] inhaftiert ist. [X.] Otten
Rothfuß RiinBGH Roggebuck ist
durch Urlaub an der Unterschrift
gehindert.
[X.]
Meta
09.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 ARs 217/04 (REWIS RS 2004, 2415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2415
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