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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:210720B5STR274.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 274/20
vom
21. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2019 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
[X.] Berger
Ge-ricke
Mosbacher Resch
Meta
21.07.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 5 StR 274/20 (REWIS RS 2020, 11402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11402
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