Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 5 StR 274/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11402

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[X.]:[X.]:BGH:2020:210720B5STR274.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 274/20

vom
21. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2019 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

[X.] Berger

Ge-ricke

Mosbacher Resch

Meta

5 StR 274/20

21.07.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 5 StR 274/20 (REWIS RS 2020, 11402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11402

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