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PDF anzeigen[X.] StR 611/99vom11. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 1999 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt [X.] klar, daß der Angeklagte A., wie sich aus der nach § 274StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift ergibt (vgl. [X.] § 274 Beweiskraft 10; [X.]/[X.]. § 268 a Rdn. 18 m.w.[X.]), entgegen dem Tenor desschriftlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] sechs Monaten verurteilt ist.Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des [X.] vom 20. Dezember 1999 bemerkt der Senat:Daß das [X.] die Maskierung des Mittäters bei der [X.] Ausdruck hoher krimineller Energie angesehen und straf-schärfend gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So-weit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997- 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden könnte, [X.] nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entschei-dung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97(StV 1998, 652, 653) zu.- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] Maatz Kuckein Ernemann
Meta
11.01.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 4 StR 611/99 (REWIS RS 2000, 3568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3568
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