Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 5 StR 143/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1506

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 2. August 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhinterziehung u. a.[X.] 2 [X.] des [X.] hat am 2. August 2000beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 25. Mai 1999 nach § 349Abs. 4 StPO in den gesamten [X.] mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat die Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterzie-hung in dreizehn Fällen sowie wegen vier Fällen der Urkundenfälschung zuGesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren beziehungsweise drei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatten die als Automa-tenaufsteller tätigen Angeklagten in den [X.] bis 1996 und in sieben Umsatzsteuervoranmeldungen ausdem Jahr 1997 steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielau-tomaten und Unterhaltungsgeräten teilweise nicht angegeben. [X.] sie in vier Fällen Spielautomaten mit gefälschten [X.] versehen.[X.] 3 [X.]Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen hat der [X.] keinen Bestand. Angesichts der Höhe der jeweils verkürzten Steuernzwischen 2.405 DM und 95.364 DM bei einem Gesamthinterziehungsumfangvon 346.723 DM begegnen die insoweit festgesetzten Einzelstrafen und [X.] durchgreifenden Bedenken.Zwar sind gewichtige Umstände vorhanden, die zu Lasten der Ange-klagten zu berücksichtigen sind. Neben der nicht unerheblichen kriminellenEnergie sprechen vor allem das langjährige steuerunehrliche Gesamtverhal-ten und die Tatsache, daß sie eine Vielzahl von [X.] in kriminelle Hand-lungen verstrickt haben, gegen die Angeklagten. Dies hat das [X.] hervorgehoben. Dem stehen jedoch maßgebliche strafmildernde Um-stände gegenüber. Die nicht vorbestraften Angeklagten haben nicht nur be-reits zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abge-legt, sondern haben darüber hinaus erheblich zur Aufklärung ihrer Taten [X.]. So haben sie für alle [X.] von Spielautomaten, die sie um-satzsteuerlich nicht ordnungsgemäß behandelt hatten, Angaben gemacht,die als Schätzungsgrundlage für die verkürzten Steuern herangezogen wer-den konnten. Diese Angaben umfaßten neben der Umsatzentwicklung je-weils auch Beginn und Ende der mit den Gastwirten getroffenen —Schwarz-geldabredenfi. Auch ist der entstandene Steuerschaden mittlerweile [X.] ausgeglichen. Zudem stellte die in dieser Situation außergewöhnlich lan-ge Verfahrensdauer von 55 Hauptverhandlungstagen für die Angeklagten[X.] insbesondere angesichts ihrer Aufklärungshilfe [X.] eine erhebliche Belastungdar. Schließlich hat das [X.] dem engen zeitlichen, sachlichen undsituativen Zusammenhang der Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 [X.] Bemes-sung 2; weitere Nachweise bei Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 54 Rdn. 6)möglicherweise eine zu geringe Bedeutung beigemessen.Auch unter Bedacht auf die strafschärfenden Gesichtspunkte ist vordiesem Hintergrund zu besorgen, daß das [X.] bei der Strafzumes-[X.] 4 [X.]sung maßgeblich auch die nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Ver-fahrensteile mitberücksichtigt hat, ohne daß die Voraussetzungen für einesolche Berücksichtigung zu Lasten der Angeklagten vorgelegen haben. [X.] schon der Umfang und das Gewicht derjenigen Feststellungen und [X.] im Urteil nahe, die für eine Verkürzung von Einkommensteuern,nicht aber für die abgeurteilte Hinterziehung von Umsatzsteuern von [X.] sind. Eine Berücksichtigung eingestellter Verfahrensteile kommt indesnur dann in Betracht, wenn die Taten in der Hauptverhandlung prozeßord-nungsmäßig festgestellt worden sind (vgl. Schoreit in [X.]. § 154Rdn. 48). Auch wenn die Angeklagten auf die Möglichkeit hingewiesen [X.], daß ihr Verhalten trotz der Einstellung strafschärfend berücksichtigtwerde, sind konkrete Taten der Einkommensteuerhinterziehung hier nichtausreichend festgestellt. Zu den insoweit erforderlichen Feststellungen füreine Steuerhinterziehung gehört nicht nur die Schilderung der jeweiligenHinterziehungshandlungen, die den allgemeinen Schluß erlauben, daß Steu-ern verkürzt werden sollten. Vielmehr ist zur Bestimmung des ungefährenSchuldumfangs und damit des Gewichts der berücksichtigten Taten auch [X.] des Ausmaßes der durch sie verursachten steuerlichen Folgenund die Mitteilung zumindest der Größenordnung der hinterzogenen [X.].Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch auf die wegen [X.] gefundenen vier Einzelstrafen zu erstrecken, da nicht ausge-[X.] 5 [X.]schlossen werden kann, daß die Höhe dieser Strafen durch die Strafen fürdie übrigen Taten beeinflußt worden ist.[X.] Basdorf GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 143/00

02.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 5 StR 143/00 (REWIS RS 2000, 1506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1506

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