Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.04.2015, Az. 29 W (pat) 527/13

29. Senat | REWIS RS 2015, 12792

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Urangas" – wirksame Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 005 616.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 14. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Akintche

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 13. März 2013 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 19. Juni 2012 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 9: Bild-, Ton-, und Bildtonträger;

5

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das [X.] betreffend Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher; Werbung; Marketing; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Online- Werbung in einem Computernetzwerk;

6

[X.]: Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Musikdarbietungen (Orchester); Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Rundfunkunterhaltung; Montage (Bearbeitung) von [X.]; Komponieren von Musik; digitaler Bilderdienst; Betrieb eines Tonstudios, insbesondere Musikproduktionen, Mastering, Sprachaufnahmen, Synchronisation; Aufzeichnung von [X.], Tonaufnahmen auf [X.] und Audiobändern; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.], ausgenommen zu Werbezwecken, mit musikalischem Inhalt;

7

angemeldet worden.

8

Mit Beschluss vom 13. März 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

9

Klasse 9: Bild-, Ton-, und Bildtonträger;

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auch über das [X.] betreffend Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; [X.] in einem Computernetzwerk;

[X.]: Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.], ausgenommen zu Werbezwecken, mit musikalischem Inhalt; digitaler Bilderdienst; Mastering.

Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 13. September 2012 ausgeführt, die Dienstleistungsbegriffe „digitaler Bilderdienst; Mastering“ seien zu unbestimmt, sie ermöglichten weder eine zweifelsfreie Klassifizierung noch eine genaue Abgrenzung des Schutzumfangs; der Anmelder sei der Aufforderung im Beanstandungsbescheid, sie näher zu erläutern, nicht nachgekommen. Der Eintragung des Zeichens für die übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen stünden die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen. Für Fachkreise der Energieerzeugung, Atom- und Gastechnik könne unterstellt werden, dass der Begriff „[X.]“ zur Bezeichnung von „[X.]“ bekannt sei. Er werde ferner in der allgemeinen Presse verwendet. Damit komme dem Begriff die Eignung einer beschreibenden Angabe im Sinne eines Hinweises zu, dass die „Bild-, Ton- und Bildtonträger“, die Dienstleistungen der Klasse 35 und die Dienstleistungen der [X.] von ihrem Gegenstand her in irgendeiner Weise mit [X.] in einem Zusammenhang stünden. Dieses Verständnis sei naheliegend, da Energieversorgung, Atomproblematik und angrenzende Themen in der Gesellschaftsentwicklung gegenwärtig von Bedeutung seien und sich bereits Seminare und Workshops mit derartigen Fragen beschäftigten. Bei Ausrichtung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf die Erzeugung von Atomstrom stelle der Begriff sogar eine Themen- und [X.] dar. Die an diesen Themen interessierten Verkehrskreise hätten keine Veranlassung, der angemeldeten Bezeichnung etwas anderes zu entnehmen, als dass es sich um die thematische Benennung derartiger Veranstaltungen und Datenträger handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 12. April 2013. Er hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit per Telefax am 13. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz vom 10. Februar 2015 - wie folgt - eingeschränkt und die Anmeldung im Übrigen zurückgenommen:

ausschließlich für Musik;

alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik;

alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s vom 13. März 2013 aufzuheben.

Er ist der Auffassung, die von der Markenstelle vorgelegten [X.] seien nicht geeignet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Begriff „[X.]“ in der von der Markenstelle unterstellten Bedeutung beschreibend benutzt werde. Bei [X.] handele es sich nicht um [X.]. Eine entsprechende Verwendung des Begriffs sei fachwissenschaftlich nicht unterlegt. Als [X.] sei der Begriff ebenfalls nicht geeignet. Der Anmelder benutze das Zeichen nicht in dieser Richtung, sondern ausschließlich für und im Zusammenhang mit Musik. Ungeachtet dessen gebe es keinen Verkauf von radioaktiven Materialien, sodass eine Nutzung in dem von der Markenstelle konstruierten Bereich gar nicht möglich sei. Auch als beschreibende Angabe komme das Zeichen nicht in Betracht. Jedenfalls nach Konkretisierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses könnten die Erwägungen der Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung nicht mehr tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch den Anmelder und Beschwerdeführer begründet. Der Eintragung des angemeldeten [X.] stehen keine Eintragungshindernisse gemäß §§ 37 Abs.1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen.

1. Dem Zeichen kommt für die nunmehr noch beanspruchten Waren „Bild-, Ton- und Tonbildträger, ausschließlich für Musik“ sowie für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, die „ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik“ beansprucht werden, Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu.

a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 565 Rn. 12 - smartbook; [X.], 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - [X.]!).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.], 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 - [X.] 2; [X.], 449 Rn. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674 Rn. 86 - Postkantoor; [X.], a. a. [X.] Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.] Rn. 20 – [X.]!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

b) Der Senat teilt die mit zutreffender Begründung vertretene Auffassung der Markenstelle, dass der Begriff „[X.]“ einen bestimmten Aggregatzustand der Uran-Fluorverbindung „[X.]“ als Sachbegriff bezeichnet. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus [X.] ergibt sich zwar der Begriff „[X.]“ als Terminus technicus nicht. Es wird aber der physikalische Vorgang beschrieben, wonach [X.] durch Sublimation bei Normaldruck und einer bestimmten Temperatur direkt vom festen in den gasförmigen Zustand übergeht, mithin zu „[X.]“ wird. In diesem Sinne findet sich auch eine allgemeinsprachliche Verwendung des angemeldeten Zeichens in den von der Markenstelle vorgelegten Zeitungsartikeln, die sich mit der Urananreicherung im [X.] befassen. Für die vor Einschränkung des [X.] zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen kann der Begriff daher in erster Linie als Hinweis auf den gedanklichen Inhalt bzw. das Thema der Waren und Dienstleistungen angesehen werden.

Nach der zulässigen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren tritt diese Bedeutung im Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus der Allgemeinheit der Verbraucher und dem Fachverkehr zusammensetzen, jedoch in den Hintergrund.

Die nachträgliche Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist gemäß § 39 Abs. 1 [X.] wirksam und entspricht insbesondere dem Gebot der Rechtssicherheit ([X.] [X.], 674 Rn. 115 - Postkantoor; Kirschneck in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 39 Rn. 4). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eindeutig hervorgehen muss. Dritte und insbesondere Konkurrenten müssen klar und eindeutig erkennen können, auf welche bestimmten Waren oder Dienstleistungen sich der Schutz der Marke erstreckt. Dazu muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt ([X.] GRUR 2002, 340, 341 - [X.]; GRUR 2013, 725 Rn. 33 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] a. a. [X.], § 8 Rn. 392). Diesen Anforderungen wird das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auch in der eingeschränkten Form durch die gewählten positiven Formulierungen „ausschließlich für Musik“, bzw. „alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik“ gerecht. Der Schutzbereich des [X.] ist durch die inhaltliche Bestimmung objektiv, dauerhaft und hinreichend klar abgegrenzt.

Mit dieser Einschränkung verliert der Begriff „[X.]“ seine Eignung als Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. [X.] kommt weder bei der Herstellung der beanspruchten „Bild- Ton und Bildtondatenträger ausschließlich für Musik“ zum Einsatz, noch ist der Begriff als Themen- oder Inhaltsangabe im Bereich der Musik geeignet, da ihm jeglicher Bezug zur Musik fehlt.

Nichts anderes gilt für die Erbringung der nunmehr „ausschließlich im Zusammenhang mit Musik und dem Thema Musik“ in den Klassen 35 und 41 beanspruchten Dienstleistungen. Auch sie weisen keinerlei inhaltlichen oder sonstigen Sachbezug zu [X.] auf.

Im Gegenteil sind die Kennzeichnungsgewohnheiten im Bereich der modernen Unterhaltungsmusik gerade dadurch geprägt, dass Sachbegriffe als betrieblicher Herkunftshinweis benutzt werden, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Musikbereich stehen, aber wegen der thematischen Aktualität, als Provokation oder gerade wegen der ungewöhnlichen und deshalb überraschenden Verbindung zwischen dem Bedeutungsinhalt des Begriffs mit der Musikbranche die Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums auf sich ziehen wie z. B. Kraftwerk, Haftbefehl, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Element of Crime, [X.], [X.] etc.

Das Anmeldezeichen reiht sich in diese Art der Namensgebung von Dienstleistern im Musikbereich ein; es ist deshalb davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen betrieblichen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller oder Dienstleister erkennen werden. Dem Anmeldezeichen kann daher die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

2. Da das angemeldete Wortzeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hat, besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

29 W (pat) 527/13

14.04.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.04.2015, Az. 29 W (pat) 527/13 (REWIS RS 2015, 12792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12792

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 556/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "concertini" – Unterscheidungskraft


30 W (pat) 532/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "KOKSER" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 522/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "FRESHGUIDE" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


26 W (pat) 510/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "SOLIST" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 534/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Karnaval" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 12/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.