Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZR 187/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3583

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 5. Juni 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Zwar ist die Annahme einer Beratungspflichtverletzung wegen unterlassener Aufklärung über ansteigende [X.] schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Auffassung, die Beklagte müsse beweisen, dass sie abweichend von den schriftlichen Unterlagen eine hinreichende mündliche Aufklärung vorgenommen habe, außer [X.] lässt, dass die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden nur für die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen gilt, nicht jedoch für die in der Urkunde erteilten Informationen (vgl. nur Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, [X.], [X.], 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, [X.], NJW 2003, 2380, 2382). Gleichwohl ist eine Entscheidung des [X.] nicht veranlasst. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdebegründung zumindest nicht durchgängig dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt (vgl. nur Senat, [X.], 182, 185 m.w.N., wonach —darlegenfi soviel bedeutet wie —[X.], —erklärenfi oder —näher auf etwas eingehenfi). Die Zulassung der Revision scheitert jedenfalls daran, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die weitere - selbständig tragende - Begründung zur gebotenen Aufklärung über die Risiken des [X.] keine Beweislastenentscheidung getroffen hat und die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Von einer
- 3 - weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.318,45 •. Krüger [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 10 O 5/04 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 U 126/07 -

Meta

V ZR 187/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZR 187/07 (REWIS RS 2008, 3583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3583

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