Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2021, Az. 3 AZR 317/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 5827

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor


Leitsatz

Bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend macht, ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden, um den Vorteil der sofortigen Fälligkeit auszugleichen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2020 - 15 [X.]/20 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2020 - 7 [X.]/19 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des [X.] bei der Kapitalisierung von [X.], die der Kläger aus übergegangenem Recht im Insolvenzverfahren geltend macht.

2

Der klagende [X.] VVaG ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 [X.]. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 beim [X.] eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (- 10 [X.] -). Diese hatte ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen als unmittelbare Versorgungszusagen erteilt.

3

Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf ihn übergegangene [X.] aus diesen Zusagen an und berichtigte diese Anmeldung mit Schreiben vom 10. Januar 2018. Die Summe der angemeldeten Ansprüche bezifferte der Kläger auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens mit 287.886,00 [X.]. Dieser Summe liegt ein Abzinsungssatz von [X.] zugrunde, was dem handelsbilanzrechtlich nach § 253 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 HGB iVm. § 1 Satz 1 der Rückstellungsabzinsungsverordnung für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen - optional anwendbaren - Zinssatz für Oktober 2017 entspricht.

4

Der Beklagte hat die angemeldete Forderung überwiegend anerkannt, iHv. 3.833,00 [X.] allerdings bestritten. Die Differenz ergibt sich daraus, dass der Beklagte auf der Basis ebenfalls eines versicherungsmathematischen Gutachtens den gesetzlichen Zinssatz von [X.] gemäß § 246 BGB als Abzinsungssatz zugrunde legte.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung auch des streitigen Differenzbetrags zur Tabelle begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, bei der nach § 45 [X.] vorzunehmenden Schätzung des [X.] habe der Ausgleich des Vorteils der sofortigen Fälligkeit der [X.] durch Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB zu erfolgen. Maßgeblich seien nämlich die Kapitalanlagemöglichkeiten. Der Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HGB sei daher im Gegensatz zu dem starren gesetzlichen Zinssatz gemäß § 41 Abs. 2 [X.] für die Abzinsung geeignet und angemessen. Der gesetzliche Zinssatz komme auch deshalb nicht in Betracht, weil § 46 Satz 2 [X.] für die [X.] bei unbestimmten Leistungen nicht auf § 41 [X.] verweise.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

über den bereits vom Beklagten festgestellten Betrag von 297.667,99 [X.] hinaus weitere 3.833,00 [X.] zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zur laufenden Nr. 98 der Insolvenztabelle festzustellen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, § 46 Satz 1 [X.] konkretisiere die Schätzung nach § 45 [X.] und verweise auf den gesetzlichen Zinssatz, also auf § 246 BGB. § 46 Satz 2 [X.] erweitere diese Berechnungsart lediglich auf die wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt sei. Hingegen fehle es an jedem Anhaltspunkt im Gesetz für eine Anwendung des Zinssatzes in § 253 Abs. 2 HGB.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Revision ist zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung des [X.] auch ordnungsgemäß begründet.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe ([X.] 13. Oktober 2020 -  3 [X.]  - Rn. 39 mwN). Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt ( [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 13. Oktober 2020 -  3 [X.]  - aaO).

2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung gerade noch.

a) Das [X.] hat angenommen, Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der auszulegenden Normen sprächen gegen den Rückgriff auf § 246 BGB, soweit es um die Schätzung des [X.] sofort fällig gestellter Betriebsrentenansprüche in der Insolvenz nach § 45 [X.] gehe. Es hat zu den einzelnen Auslegungskriterien nähere Ausführungen gemacht.

b) Die Revisionsbegründung setzt sich zwar nicht im Einzelnen mit allen Argumenten des [X.]s auseinander. Der Beklagte wendet aber mit näherer Begründung gegen die Entscheidung des [X.]s ein, dessen Ansicht könne nicht gefolgt werden, da die Systematik der §§ 46, 45 und 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] an den gesetzlichen Zinssatz anknüpfe. Da die Parteien ausschließlich über die Rechtsfrage der zutreffenden Auslegung des § 46 Satz 2 [X.] hinsichtlich des für die Abzinsung der streitgegenständlichen Forderung maßgeblichen Zinssatzes streiten, genügt dieser Angriff. Hätte der Beklagte mit seinem Ansatz Recht, die Systematik von § 46 [X.] zwänge dazu, § 45 Satz 1 [X.] allein auf die zu schätzende Dauer der Betriebsrentenverpflichtungen, nicht jedoch auf den angemessenen Abzinsungszinssatz anzuwenden, dann hätte seine Revision Erfolg.

II. Die Revision ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der Antrag des [X.] ist darauf gerichtet, die streitige Forderung [X.]. 3.833,00 Euro zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Kläger hat damit eine Feststellungsklage nach den §§ 179, 180 [X.] erhoben.

b) Dieser Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 [X.] nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich aus § 189 [X.]. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ; [X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

c) Auch die besondere Sachurteilsvoraussetzung nach § 181 [X.] ist erfüllt. Das [X.] hat festgestellt, dass die vom Kläger nun noch verfolgte und zur Insolvenztabelle angemeldete mit der vom Beklagten bestrittenen Forderung übereinstimmt. Insbesondere wird nicht die Feststellung einer unangemeldeten und ungeprüften Forderung beantragt, was zur Unzulässigkeit der Klage führen würde ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN).

2. Die Klage ist unbegründet. Die Forderung des [X.] ist - entgegen der Ansicht des [X.]s - nicht [X.]. weiteren 3.833,00 Euro zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] festzustellen, weil im Rahmen der erforderlichen Abzinsung dieser Insolvenzforderung gemäß § 46 Satz 2 iVm. § 46 Satz 1, § 45 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] der gesetzliche Zinssatz des § 246 BGB [X.]. [X.] zugrunde zu legen ist.

a) Dem Kläger steht gegen den beklagten Insolvenzverwalter eine Insolvenzforderung dem Grunde und der Höhe nach im Umfang von 297.667,99 Euro gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus übergegangenem Recht der Betriebsrentner zu. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Kläger verliert der Versorgungsberechtigte in der Insolvenz seines - ehemaligen - Arbeitgebers seinen Anspruch gegen diesen in dem Umfang, in dem der Kläger nach § 7 [X.] eintrittspflichtig ist. Es findet ein gesetzlicher [X.] statt. Dabei reicht der Forderungsübergang so weit wie die Insolvenzsicherung (vgl. [X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN). Dies führt zur Gläubigerstellung des [X.] im Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers und Schuldners der Betriebsrentenansprüche (vgl. [X.] 7. November 1989 - 3 [X.] - zu I der Gründe). Der hier angemeldete und anerkannte Betrag ergibt sich dabei aus einer versicherungsmathematischen Schätzung der Dauer der künftig zu zahlenden Betriebsrenten und einer Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von [X.] wie er in § 46 Satz 1 und § 41 Abs. 2 [X.] iVm. § 246 BGB genannt ist.

b) Dem Kläger steht allerdings keine weitere Insolvenzforderung [X.]. 3.833,00 Euro zu, da eine Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz [X.]. [X.] - wie vom Beklagten zugrunde gelegt - zu erfolgen hat. Denn dieser Zinssatz ist für die Abzinsung bei der Berechnung von Insolvenzforderungen, die sich nicht auf bereits fällige Forderungen richten, allgemein maßgeblich. Das ergibt die Auslegung der §§ 41, 45 und 46 [X.].

aa) Nach § 41 Abs. 1 [X.] gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Diese Fiktion der Fälligkeit gilt auch für monatlich zu zahlende Betriebsrentenforderungen. Aufgrund der sofortigen Fälligkeit ist die Höhe der für fällig erklärten Forderungen zu ermitteln, sofern es sich - wie bei Betriebsrenten aufgrund der unbestimmten Dauer - nicht um einen bestimmten Geldbetrag handelt. Für bestimmte Forderungen sieht § 41 Abs. 2 [X.] - soweit sie unverzinslich sind - eine Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz auf den [X.]punkt der Insolvenzeröffnung vor.

[X.]) Für die auf den Kläger übergegangenen Forderungen - die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer der insolventen Schuldnerin - gilt insoweit § 46 Satz 2 [X.], da es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. Deren monatlicher Betrag ist bestimmt, aber die Dauer der Leistungen ist unbestimmt, da nicht bekannt ist, wie lange die jeweilige Betriebsrente zu zahlen ist. Nach § 46 Satz 2 [X.] ist bei wiederkehrenden Leistungen, deren Betrag bestimmt, aber deren Dauer unbestimmt ist, § 45 Satz 1 [X.] entsprechend anzuwenden. [X.]. es hat bei der Umrechnung der sofort fällig gestellten Forderung eine Schätzung - bezogen auf den [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 45 Satz 1 [X.]) - zu erfolgen. Für die insoweit notwendige Kapitalisierung durch Schätzung gelten - auch im Fall des Übergangs der Forderungen auf den Kläger - versicherungsmathematische Grundsätze (zur Konkursordnung: [X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 60, 32; 16. März 1972 - 3 [X.] - zu I 5 c der Gründe, [X.]E 24, 204; [X.]/[X.] [X.] 19. Aufl. § 45 Rn. 12; MüKo[X.]/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 13 und Rn. 26).

[X.]) Neben der Bewertung der ungewissen Laufzeit der jeweiligen betrieblichen Renten unter Zugrundelegung biometrischer Erfahrungswerte ist der im Rahmen der Bewertung der Forderung zum Stichtag ebenfalls erforderliche Ausgleich für den Vorteil der sofortigen Fälligstellung sämtlicher künftiger Betriebsrentenansprüche vorzunehmen (zur Konkursordnung [X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 60, 32). Dieser Vorteil des Gläubigers - hier infolge des Forderungsübergangs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] der des [X.] - ist durch Abzinsung im Rahmen der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen, um den Vorteil der Fälligkeit in der Insolvenz auszugleichen (zur Konkursordnung [X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - aaO). Über diesen Grundsatz bestehen zwischen den Parteien auch keine unterschiedlichen Auffassungen.

[X.]) Diese Abzinsung hat - entgegen der Ansicht des [X.]s - mit dem gesetzlichen Zinsfuß von [X.] (§ 41 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 246 BGB) zu erfolgen.

(1) Es ist umstritten, welcher Zinsfuß für die Abzinsung von [X.] für die [X.] nach der Insolvenzeröffnung anzuwenden ist.

(a) Nach der Rechtsprechung des Senats noch zur Konkursordnung muss der im Wege der Schätzung zu ermittelnde Barwert der Forderung so bemessen sein, dass sich der Gläubiger die Leistung, die er wegen des Konkurses - nun der Insolvenz - vom Schuldner nicht erhält, anderweitig beschaffen kann (vgl. [X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 60, 32). Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine Abzinsung mit dem damals seit fast 30 Jahren unangefochten angewendeten Zinssatz von [X.], der sich aus der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG entwickelt hat, nicht beanstandet. Dieser Zinssatz - so der Senat damals - habe sich ungeachtet der Fortschreibung des steuerrechtlich maßgeblichen Zinssatzes in jahrzehntelanger Anwendung bewährt und führe erfahrungsgemäß zu Ergebnissen, die den Vorteil des Gläubigers näherungsweise zuverlässig erfassten ([X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, aaO). Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass sich auf dem Kapitalmarkt für langfristige Geldanlagen keine höhere Rendite erzielen ließe ([X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu II 2 c der Gründe, aaO).

Allerdings hat der Senat auch erwogen, von dem gesetzlichen Zinsfuß [X.]. [X.] (§ 246 BGB) bzw. [X.] (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) auszugehen. Der Abzinsungsregelung in § 65 Abs. 2, § 70 KO (jetzt geregelt in § 41 Abs. 2, § 46 Satz 1 [X.]) könne ein allgemeiner Grundsatz zugrunde liegen, der auch im Rahmen der Schätzung nach § 69 KO - Vorläuferregelung des § 45 [X.] - anzuwenden sein könne, sodass der gesetzliche Zinsfuß als Abzinsungssatz maßgeblich wäre ([X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 60, 32). Im Ergebnis konnte der Senat die Frage offenlassen.

(b) Das [X.] ist den zuletzt genannten Erwägungen unter Geltung der [X.] entgegengetreten und hat sich ausdrücklich gegen eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 41 [X.] ausgesprochen ([X.] 26. November 2003 - 5 [X.] - Rn. 16; in diesem Sinne am Rande auch [X.] 27. September 2012 - 2 [X.] - Rn. 64). Es hat - in Anlehnung an die tragenden Gründe des Senats - einen „wahrscheinlich erzielbaren durchschnittlichen [X.]“ zugrunde gelegt, den es trotz des bereits zum Entscheidungszeitpunkt niedrigen Zinsniveaus unter Zugrundelegung einer über mehr als zehn Jahre angenommenen Zinsentwicklung mit [X.] beziffert hat (vgl. [X.] 26. November 2003 - 5 [X.] - aaO).

(c) Die wohl [X.] im Schrifttum spricht sich - vielfach unter Verweis auf das Senatsurteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 [X.] - [X.]E 60, 32) - gegen eine Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes im Zusammenhang mit der Schätzung nach § 45 Satz 1 [X.] aus, da § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] insoweit nicht anwendbar sei (vgl. etwa FK-[X.]/[X.] 9. Aufl. § 41 Rn. 12, § 45 Rn. 11; [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 41 Rn. 24; [X.]/[X.] [X.] 19. Aufl. § 45 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. vor § 7 Rn. 26; [X.] Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 9 Rn. 35; [X.]/[X.] Z[X.] 2019, 1570, 1574; [X.]/[X.]/[X.] Z[X.] 2017, 1708, 1712; [X.]/Mathießen [X.]. [X.] KO § 69 Nr. 2; wohl auch [X.] in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Januar 2021 Teil 16 A Rn. 193).

Demgegenüber hält eine im Vordringen befindliche Ansicht den gesetzlichen Zinssatz für maßgeblich - sei es als Faktor im Rahmen der Schätzung ([X.] 2013, 769, 771) oder im Rahmen einer Abzinsung als eigenständigem Rechenschritt nach Vornahme der Schätzung der Dauer der Rentenleistungen ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 45 [X.] Rn. 23, § 46 [X.] Rn. 8; [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 46 Rn. 10; MüKo[X.]/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 26; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 45 [X.] Rn. 22, der lediglich de lege ferenda eine Abzinsung mit dem Marktzins für sachgerechter hält, § 41 [X.] Rn. 10; Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2047 ff.; [X.] 10/2020 [X.]. 2; [X.] Die insolvenzrechtliche Einordnung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers S. 110 ff.; [X.] in Jaeger [X.] 1. Aufl. § 46 Rn. 7).

(2) Zutreffenderweise ist der gesetzliche Zinssatz - wie in § 41 [X.] aufgrund der Fiktion der Fälligkeit noch nicht fälliger Forderungen bei Insolvenzeröffnung vorgesehen - anzuwenden.

(a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen anerkannten Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich uU erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl.  [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.]  ua. - Rn. 74  f., [X.]E 149, 126 ; [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN ).

(b) Bereits der Wortlaut des § 46 Satz 2 [X.] - obwohl nicht eindeutig - spricht dafür, dass Ansprüche auf künftige Betriebsrentenleistungen bei Geltendmachung im Insolvenzverfahren gemäß § 46 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.], § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 246 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz von [X.] abzuzinsen sind. Der Wortlaut in § 46 Satz 2 [X.] („Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt §  45  Satz 1 entsprechend.“) erwähnt nur die Dauer der Leistungen und verweist auf eine Schätzung nach § 45 Satz 1 [X.]. Das legt es nahe anzunehmen, dass es im Übrigen bei der Regelung in § 46 Satz 1 [X.] verbleiben soll. [X.]. die noch ausstehenden Leistungen - Betrag ist bestimmt, Dauer ist nach § 46 Satz 2, § 45 Satz 1 [X.] geschätzt - werden unter Abzug des Zinses nach § 46 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] - also unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB) - zusammengerechnet (vgl. Bitter/[X.], 2044, 2048; [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 46 Rn. 10). Jedenfalls aber ist nach dem Gesetzeswortlaut eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nicht ausgeschlossen, sondern möglich.

(c) Aus der Entstehungsgeschichte ist ebenfalls nicht eindeutig abzuleiten, welcher Abzinsungszinssatz gelten soll. Auch sie deutet jedoch darauf hin, dass im Rahmen des § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 [X.] der gesetzliche Zinssatz Anwendung findet.

(aa) Die Gesetzesmaterialien zur [X.] sind wenig ergiebig. Die Gesetzesbegründung zu §§ 5253 [X.] - tatsächlich dann geregelt in §§ 4546 [X.] - verweist darauf, dass die Vorschriften im Wesentlichen den §§ 69, 70 KO bzw. §§ 34, 35 [X.] entsprechen und dem Zweck dienen, durch eine Umrechnung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger in bestimmte, miteinander vergleichbare Geldbeträge die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilnahme der Gläubiger am Verfahren zu schaffen ([X.]. 12/2443 S. 124). Dazu, welcher Zinssatz insoweit angewendet werden soll, schweigt die Begründung.

([X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Abzinsung wiederkehrender Leistungen mit einem bestimmten Zinsfuß im Rahmen der Kapitalisierung in den Motiven zum Entwurf einer Konkursordnung für „bedenklich“ erachtet wurde (vgl. S. 291 zu §§ 62, 63 des Entwurfs, abgedruckt bei [X.] Die gesamten Materialien zu den [X.] 4 Materialien zur Konkursordnung 1881 S. 268 ff.), spricht auch dies nicht zwingend gegen eine Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz. Zu beachten ist, dass in § 46 [X.] der Wortlaut des § 35 [X.], wie er bereits in deren Ursprungsfassung aus dem Jahre 1935 enthalten war ([X.]. I S. 321), und nicht der des § 70 KO übernommen wurde. Zwar heißt es in der amtlichen Begründung zu § 35 [X.]: „Die §§ 34, 35 [X.] (Umrechnung von Forderungen, Wiederkehrende Leistungen) entsprechen den §§ 69, 70 KO“ ([X.] Justiz - Amtliches Blatt der [X.] Rechtspflege 1935, 389, 390; die Berücksichtigung dieser Begründung ist möglich, da sie kein [X.] Gedankengut zum Ausdruck bringt; [X.]/[X.] Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung S. 212 f. - keine Unterwerfung unter den Willen einer Staatsmacht, die weder demokratisch legitimiert noch auch nur in den Grundzügen rechtsstaatlich verfasst war). Tatsächlich aber entspricht der Wortlaut von § 35 [X.] dem des § 70 KO nur in Satz 1, nicht hingegen in Satz 2. Nur § 35 [X.] beinhaltete die Regelung, die sich auch in § 46 Satz 2 [X.] wiederfindet. Diese Vorschrift wich damit auch von der Vergleichsordnung aus dem Jahr 1927 ([X.]. I S. 139) ab, die hinsichtlich der Bewertung nicht fälliger Forderungen keine eigenständige Regelung getroffen, sondern in § 2 Satz 2 die Konkursordnung in Bezug genommen hatte.

Dieser Unterschied ist bei der Auslegung von § 46 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber der [X.] dem unterschiedlichen Wortlaut von § 35 [X.] - den § 46 [X.] übernommen hat - und § 70 KO keine Bedeutung beimessen wollte. Da zudem bereits in der Kommentarliteratur zu § 35 [X.] die Ansicht vertreten wurde, dass nur die - unbestimmte - Dauer von Pensions- bzw. Betriebsrentenleistungen nach § 34 [X.] zu schätzen und sodann der gesetzliche Zins gemäß § 35 Satz 1, § 30 [X.] anzuwenden sei (vgl. [X.]/Mohrbutter [X.] Aufl. § 35 Rn. 1; die Abzinsungsproblematik ist nicht gesondert behandelt bei [X.]/[X.] VerglO 11. Aufl. § 35 Rn. 3 und der dort in Bezug genommenen Kommentierung zu § 34, insbesondere Rn. 6 [X.]), spricht dies für den Willen des Gesetzgebers der [X.], dass bei der Abzinsung zwecks [X.] der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist. Anderenfalls hätte es einer Klarstellung für die Übernahme des Wortlauts von § 35 [X.] anstelle von § 70 KO bedurft bzw. zumindest einer Begründung für die Bedeutung von § 46 Satz 2 [X.].

([X.]) Soweit das [X.] darauf verweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 [X.] - [X.]E 60, 32) eine Abzinsung mit dem Zinsfuß des § 6a Abs. 3 EStG abgelehnt, aber mit einem Zinsfuß von [X.] nicht beanstandet und im Übrigen eine Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes erwogen hat ([X.] 11. Oktober 1988 - 3 [X.] - zu II 3 der Gründe, aaO), so ist der Rückschluss, der Gesetzgeber hätte dieses Urteil, wenn er tatsächlich den gesetzlichen Zinssatz für maßgeblich erachtete, zum Anlass für eine Klarstellung bei Abfassung der [X.] genutzt, keineswegs zwingend. Das Schweigen des Gesetzgebers spricht iVm. dem Umstand, dass der Wortlaut von § 35 [X.] übernommen wurde, eher für eine stillschweigende Zustimmung zu den Erwägungen des Senats zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hätte es nur bedurft, wenn die Legislative der angedeuteten Linie des Senats hätte entgegensteuern wollen (Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2048).

([X.]) Dass die [X.] im Zusammenhang mit der Bewertung von Versorgungsrechten und den Regelungen zum Insolvenzplan die Festlegung eines abweichenden Zinsfußes von [X.] oder [X.] vorgeschlagen hat ( [X.] Erster Bericht der [X.] 1985 S. 245), spricht schließlich entgegen der Ansicht des [X.] jedenfalls nicht gegen die Annahme eines solchen allgemeinen Grundsatzes, der in § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] seinen Ausdruck gefunden hätte. Der Vorschlag wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen, er kann deshalb keine Anhaltspunkte für den im Rahmen des § 46 Satz 2 [X.] maßgeblichen Zinsfuß liefern (Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2049). Umgekehrt kann hieraus genauso geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen fixen Zinssatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 246 BGB bzw. § 352 HGB als angemessen empfand und die Aufnahme eines weiteren gesetzlichen Zinssatzes in der [X.] für überflüssig hielt.

(d) Die innere Regelungssystematik des § 46 [X.] ebenso wie der Gesamtzusammenhang der §§ 41, 45 und 46 [X.] sprechen für eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.].

(aa) Die §§ 41, 45 und 46 [X.] befinden sich in demselben Regelungsabschnitt der [X.] („Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger“).

Der gesetzliche Zinsfuß [X.]. [X.] bzw. [X.] (§ 246 BGB, § 352 HGB) gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] - allgemein formuliert - für noch nicht fällige Forderungen, die nach § 41 Abs. 1 [X.] mit der Insolvenz des Schuldners für fällig erklärt werden. Für Forderungen auf wiederkehrende Leistungen gilt § 46 [X.]. Sind deren Betrag und Dauer bestimmt, wird in § 46 Satz 1 [X.] auf den Zinssatz in § 41 [X.] verwiesen. § 46 Satz 2 [X.] erfasst ergänzend zu Satz 1 dieser Vorschrift den Spezialfall wiederkehrender Leistungen, deren Dauer nicht bestimmt ist, und verweist, um diese Unbestimmtheit zu überwinden, auf die Schätzung nach § 45 Satz 1 [X.]. § 46 Satz 2 [X.] steht aber auch in unmittelbarem Zusammenhang mit § 46 Satz 1 [X.]: beide regeln das Vorgehen bei wiederkehrenden Leistungen in den gesetzlich genannten Fällen. Dabei bietet der [X.] - wie der Wortlaut - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Schätzung auf mehr als auf die Dauer der Leistungen beziehen sollte (vgl. Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2048).

Das zeigt sich auch daran, dass § 46 Satz 2 [X.] nur dann Sinn ergibt, wenn sich die Verweisung auf die Dauer der Leistung beschränkt und im Übrigen § 46 Satz 1 [X.] anzuwenden ist. Gäbe es diese Regelung nicht, so wäre § 45 Satz 1 [X.] ohnehin anwendbar und es ließe sich argumentieren, dass - ebenso wie es der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 [X.] - [X.]E 60, 32) im Grundsatz für die Konkursordnung, die keine vergleichbare Regelung enthielt, für möglich gehalten hat - die Abzinsung nach dem zu erwartenden [X.] zu erfolgen habe. Die Verbindung beider Regelungen durch § 46 Satz 2 [X.] spricht jedoch dagegen.

Das Zusammenspiel der Normen zeigt sich ferner an § 45 Satz 2 [X.], der die Umrechnung von Forderungen ausländischer Währung regelt. Handelt es sich dabei um wiederkehrende Forderungen, gilt wiederum § 46 [X.]. Außerdem ist für die Währungsumrechnung ausdrücklich geregelt, dass der aktuelle, im [X.]punkt der Verfahrenseröffnung geltende Kurswert anzuwenden ist. Eine ausdrückliche entsprechende Regelung - dh. die Vorgabe der Anwendung eines aktuellen Anlagewerts für den Fall der Abzinsung des Vorteils sofort fällig gestellter wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer - fehlt hingegen.

([X.]) Dieser Gesamtzusammenhang der §§ 41 ff. [X.] und das Zusammenspiel der Normen legen es nahe, die Regelungen von § 41 Abs. 2 Satz 1, § 46 Satz 1 [X.] als einen allgemein anzuwendenden Grundsatz zu werten, wonach der gesetzliche Zinssatz in allen Fällen - dh. auch bei der Schätzung nach § 45 Satz 1 [X.] und auch bei wiederkehrenden Forderungen - als Abzinsungszinssatz maßgebend ist, in denen der Vorteil der vorzeitigen Fälligkeit auszugleichen ist (vgl. Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2049).

([X.]) Schließlich ist zu beachten, dass im vorliegenden Zusammenhang lediglich § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen gesetzlich benannten Zinssatz beinhaltet. Der Gesetzgeber der [X.] hat offenbar den dort geregelten Zinssatz insgesamt als sachgerecht empfunden. Dieser erscheint auch sachnäher als ein anderer Zinssatz (vgl. Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2049). Es ist kein Grund erkennbar, diesen nicht als allgemein für die [X.] gültigen Zins zu werten, soweit es um den Ausgleich des Vorteils der vorzeitigen Fälligkeit von Forderungen geht. Ebenso ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, wiederkehrende Leistungen mit bestimmtem Betrag von unbestimmter Dauer hinsichtlich der Abzinsung anders zu behandeln als solche von bestimmter Dauer (so auch [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 45 Rn. 27; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 45 [X.] Rn. 22; Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2049; [X.] 2013, 769, 771).

([X.]) Die Annahme eines allgemein geltenden Grundsatzes führt außerdem dazu, [X.] im Fall von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zu vermeiden, für die § 45 Satz 1 [X.] aufgrund gesetzlicher Verweisung gilt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 [X.]).

(e) Sinn und Zweck bestätigen die Annahme, dass in § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein allgemein geltender Grundsatz zum Ausdruck kommt, wonach bei Geltendmachung noch nicht fälliger und durch § 41 Abs. 1 [X.] fingierter Fälligkeit Insolvenzforderungen im Rahmen der Bewertung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung eine Abzinsung anhand des gesetzlichen Zinssatzes zu erfolgen hat.

(aa) Die §§ 41, 45, 46 [X.] dienen nach der Gesetzesbegründung zu - im Entwurf noch - §§ 52, 53 [X.] (jetzt §§ 45, 46 [X.]) - dem Zweck, durch eine Umrechnung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger in bestimmte, miteinander vergleichbare Geldbeträge die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilnahme der Gläubiger am Verfahren zu schaffen ([X.]. 12/2443 S. 124). Sämtliche Insolvenzforderungen sollen zum Stichtag der Verfahrenseröffnung (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, § 45 Satz 1 [X.]) beziffert werden, um sie für die gleichberechtigte Teilnahme aller Gläubiger am Insolvenzverfahren vergleichbar zu machen (vgl. [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 46 Rn. 1; MüKo[X.]/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 1, § 46 Rn. 1; [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 45 Rn. 1; [X.]/[X.] [X.] 19. Aufl. § 41 Rn. 15, § 45 Rn. 1 und § 46 Rn. 1; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 41 [X.] Rn. 1). Das entspricht dem allgemein in der [X.] angelegten Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung bzw. der Gleichbehandlung der Gläubiger ([X.]. 12/2443 S. 75). Eine gleichberechtigte Teilnahme erfordert aber die Anwendung eines einheitlichen Abzinsungsfaktors zum Ausgleich des Vorteils der sofortigen Fälligstellung der Forderungen. Die Anwendung eines anderen Zinssatzes im Rahmen von § 45 Satz 1 [X.] bzw. § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 [X.] als im Fall von § 46 Satz 1 [X.] würde der gleichberechtigten Teilnahme hingegen zuwiderlaufen.

Hätte der Gesetzgeber dagegen bei der Formulierung des § 46 Satz 2 [X.] das gesetzgeberische Ziel die Erzielung von Einzelfallgerechtigkeit durch Heranziehung eines marktgerechten Zinssatzes verfolgt, so hätte diese Zielsetzung konsequenterweise auch in § 41 Abs. 2 [X.] verfolgt werden müssen. Das ist gerade nicht erfolgt. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber für eine der Erleichterung der Verfahrensabwicklung dienende Pauschalierung entschieden (vgl. Bitter/[X.], 2044, 2050; [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 45 Rn. 27).

([X.]) Die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes schafft auch Rechtssicherheit, worum es dem Gesetzgeber als weitere Zielsetzung ebenfalls ging.

([X.]) Der Grundsatz der Abzinsung beruht auf der Erwägung, dass der Vorteil des Gläubigers einer erst künftig fälligen Forderung, den dieser durch die vorzeitige Erfüllung der Forderung erlangt, auszugleichen ist, um eine Gleichstellung mit den Gläubigern verzinslicher Forderungen und eine Gläubigergleichbehandlung zu erreichen (vgl. [X.] 12. Januar 2017 - [X.]/16 - Rn. 6; MüKo[X.]/Bitter 4. Aufl. § 41 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 41 Rn. 1; [X.]/[X.] [X.] 19. Aufl. § 41 Rn. 1). Das Gesetz verzichtet beim Zinsfuß aber darauf, den Wiederbeschaffungswert konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln, was nur unter Zugrundelegung des voraussichtlich erzielbaren [X.]es möglich wäre. Stattdessen gilt für die Abzinsung unverzinslicher, nicht fälliger Forderungen gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] ausdrücklich - ebenso wie bei Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von bestimmter Dauer nach § 46 Satz 1 [X.] - der fixe gesetzliche Zinssatz. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Rechtssicherheit für wichtiger erachtet hat als die Einzelfallgerechtigkeit.

([X.]b) Entsprechend führt die Gesetzesbegründung zu § 58 KO - tatsächlich dann geregelt in § 65 KO und jetzt im wortlautidentischen § 41 [X.] - aus: „Der Zinsfuß muß der gesetzliche sein, zur Annahme eines niedrigeren, etwa von vier Prozent wie nach §§ 49, 15 des [X.], liegt ein durchgreifender Grund nicht vor. Die jeweiligen [X.] im kaufmännischen Verkehr sind zu einseitig und zu schwankend“ (Motive S. 278 zu § 58 des Entwurfs, abgedruckt bei [X.] Die gesamten Materialien zu den [X.] 4 Materialien zur Konkursordnung 1881 S. 258).

Der Gesetzesbegründung zu - im Entwurf noch - § 48 [X.] (jetzt § 41 [X.]) - ist der Aspekt der Rechtssicherheit ebenfalls zu entnehmen. Hier heißt es: „Daß nicht fällige Forderungen fällig gestellt und dabei gegebenenfalls abgezinst werden, entspricht § 65 KO und § 30 [X.] Die Regelung dient dazu, eine klare Grundlage für die Stellung der Gläubiger im Verfahren zu schaffen, insbesondere für ihr Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, für die Berechnung einer anteiligen Kürzung ihrer Forderungen durch einen Insolvenzplan und für ihre Berücksichtigung bei Verteilungen“ ([X.]. 12/2443 S. 124). Eine klare Grundlage erreicht man, wenn in allen Fällen der Abzinsung der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung gelangt.

([X.]c) Die Anwendung eines gesetzlich fixierten Zinssatzes auch im Rahmen der Schätzung führt dazu, diese zu objektivieren und das Ergebnis transparenter zu machen (in diese Richtung auch [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 45 Rn. 27). Wenn der Gesetzgeber bei den inhaltlich bestimmten Forderungen der Rechtssicherheit den Vorzug vor der Einzelfallgerechtigkeit gegeben hat, so ist zu erwarten, dass dies im Rahmen des Möglichen erst recht für die Schätzung gelten sollte, die aufgrund der verbleibenden Bewertungsspielräume in besonderem Maße mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist.

([X.]d) Zugleich wird ein möglicher Streit darüber vermieden, welcher Zins der „richtige“ [X.] bei Berücksichtigung von Anlagemöglichkeiten des Gläubigers am Markt ist (ähnlich [X.] [X.]/[X.] Stand 15. April 2021 [X.] § 45 Rn. 27). Denn die - von den Vorinstanzen und von dem Kläger favorisierte - Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ist nur eine Option. Bei Erstellung der Handelsbilanz können Rückstellungen auch nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB bewertet werden. [X.]. selbst innerhalb von § 253 Abs. 2 HGB sind unterschiedliche Maßstäbe für die Rückstellungsberechnung in Form unterschiedlicher Zinssätze für die Abzinsung gegeben. Zudem könnten im Rahmen einer Schätzung statt der Regelungen in § 253 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 HGB auch andere Zinssätze zur Anwendung gelangen (so zB [X.] 26. November 2003 - 5 [X.] - zu II der Gründe, das ausführt, den Abzinsungssatz „nach dem für die voraussichtliche Dauer der Rentenzahlung wahrscheinlich erzielbaren durchschnittlichen [X.] zu bestimmen. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass derzeit bei mittelfristigen Geldanlagen nur ein geringes Zinsniveau herrscht. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinsen bei mittel- oder längerfristigen Anlagen auch noch in über 10 Jahren deutlich unter 5% liegen werden. Dem Senat erscheint daher eine Abzinsung von 5% angemessen.“; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 19. Aufl. § 45 Rn. 12, der auf den „voraussichtlich erzielbaren [X.] für mittel- bis langfristige Anlagen“ verweist; [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 45 Rn. 10 f., der weiter die Ansicht der Anwendung eines Abzinsungszinssatzes [X.]. [X.] vertritt).

ee) Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass der Wert einer Versorgungsanwartschaft bei externer Teilung im Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung eines anderen Zinsfußes abgezinst wird. Die spezifische Rechtslage sowie die Interessenlage der Beteiligten im Insolvenzverfahren sind mit dieser Konstellation nicht vergleichbar.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Bewertung von Versorgungsanwartschaften im Scheidungsfall ist bei Vornahme eines Versorgungsausgleichs bei einer externen Teilung (§ 14 [X.]) der Wert eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nach § 45 [X.] zu ermitteln. Bewertungsstichtag für jenen Wert ist das Ende der Ehezeit (§ 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Wahl des Rechnungszinses für die erforderliche Abzinsung hat der Gesetzgeber im Gegensatz zum Insolvenzverfahren an keiner Stelle geregelt, sondern den Versorgungsträgern überlassen, die aber einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen ([X.] 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Rn. 16, [X.]Z 209, 218). Die Gesetzesmaterialien zum [X.] legen die Anwendung des handelsbilanziellen Zinssatzes des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nahe (Gesetzentwurf [X.]. 16/10144 S. 85; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.]n Bundestags [X.]. 16/11903 S. 56). Vor diesem Hintergrund hat der [X.] entschieden, dass die Familiengerichte nicht verpflichtet sind, die Bewertung eines Anrechts durch einen Versorgungsträger zu korrigieren, nur weil dieser die Abzinsung unter Zugrundelegung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB vorgenommen hat. Er hat die Anwendung des handelsbilanziellen Zinssatzes unbeanstandet gelassen, ua. weil beim Versorgungsträger ein Gleichlauf mit den Handelsbüchern gewährleistet werde ([X.] 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Rn. 43 ff., [X.]Z 209, 218).

(2) Damit aber stellt sich die Rechtslage beim Versorgungsausgleich bereits im Ausgangspunkt anders dar als im Insolvenzverfahren, wo zum einen ein Zinsfuß ausdrücklich geregelt und zum anderen die Interessenlage bei der Bewertung der Forderungen eine gänzlich andere ist. Bei der Scheidung geht es darum, im Verhältnis der Ehegatten untereinander die Anrechte unter Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes möglichst gerecht aufzuteilen, ohne die Rechte des Versorgungsträgers zu schmälern. Das legt die Anwendung des bilanziellen Zinssatzes nahe. Im Insolvenzverfahren hingegen ist das Ziel der Bewertung die Ermittlung vergleichbarer Werte für alle Insolvenzforderungen, um die Voraussetzung für eine gerechte Aufteilung des [X.] in der Insolvenz zu schaffen. Diese unterschiedlichen Ausgangspositionen rechtfertigen es, die Abzinsung nach unterschiedlichen Maßgaben vorzunehmen (ebenso Bitter/[X.] ZIP 2020, 2044, 2050).

ff) Der maßgebende gesetzliche Zinssatz beträgt somit gemäß § 246 BGB [X.]. Die ausschließlich für beiderseitige Handelsgeschäfte geltende Sonderregelung des § 352 Abs. 1 HGB, der einen höheren Zinssatz von [X.] vorsieht, findet keine Anwendung, da die Versorgungszusage für die Versorgungsberechtigten nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört (vgl. § 343 Abs. 1 HGB) und die vom Kläger im Insolvenzverfahren geltend gemachten Leistungsansprüche keine Schuld aus einem solchen beiderseitigen Handelsgeschäft darstellen.

Nachdem der zur Tabelle festgestellte klägerische Anspruch unstreitig unter Anwendung des Zinssatzes von [X.] bei der Abzinsung berechnet wurde, ist kein weiter gehender Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Knüttel    

        

    S. [X.]     

                 

Meta

3 AZR 317/20

18.05.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Reutlingen, 28. Januar 2020, Az: 7 Ca 251/19, Urteil

§ 14 BetrAVG, § 41 InsO, § 45 InsO, § 46 InsO, § 246 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2021, Az. 3 AZR 317/20 (REWIS RS 2021, 5827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5827


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 Ca 251/19

Arbeitsgericht Reutlingen, 7 Ca 251/19, 28.01.2020.


Az. 3 AZR 317/20

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 317/20, 18.05.2021.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 Ca 251/19 (Arbeitsgericht Reutlingen)


5 U 72/03 (Oberlandesgericht Köln)


IX ZR 130/16 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen Darlehens


XII ZB 540/14 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen Teilung


10 AZR 464/18 (Bundesarbeitsgericht)

Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.