Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 3 StR 261/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2959

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen zu 1.: versuchten Betruges zu 2.: Beihilfe zum versuchten Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 1. Dezember 2009, soweit es sie [X.], im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge-hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen versuchten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; den Angeklagten [X.]hat es der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie beanstanden die Verlet-zung materiellen Rechts; der Angeklagte [X.]rügt darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum [X.]; im Übrigen sind sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zur Rüge des Angeklagten [X.], § 265 StPO sei verletzt, weil das [X.] in mehreren in der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinwei-sen keine Tatsachen angegeben habe, auf die sich die von der Anklage abwei-chende rechtliche Beurteilung stütze, bemerkt der Senat: Dem Angeklagten wurde in Ziffer [X.] der Anklageschrift u.a. ein versuchter Betrug nach § 263 Abs. 1, 2, 3 Nr. 5, §§ 22, 23 StGB zum Nachteil der Fahrlehrerversicherung zur Last gelegt. Wegen dieses Delikts ist er vom [X.] auch verurteilt [X.]. Eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es hierfür nicht. Die ihm in der Hauptverhandlung erteilten Hinweise betrafen nicht das abgeurteilte Delikt, sondern verschiedene Alternativen der Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB sowie des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB; ob diese Hinwei-se den Anforderungen des § 265 StPO genügten, ist deshalb unerheblich. 2 2. Der Strafausspruch hält bei beiden Angeklagten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, bei dem Angeklagten [X.]gemildert nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, entnommen. Eine - bei dem Angeklagten [X.]weitere - [X.] wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in diesem Zusammenhang sei eine "Ge-samtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände" vorzunehmen; lediglich sol-che hat es sodann erwogen. Dies genügt den Anforderungen an die Strafrah-menwahl bei einem Versuch nicht. Dabei hat das Tatgericht neben der [X.] die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen ([X.], Beschluss vom 17. März 1988 - 1 [X.], [X.]R StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschie-bung 4; Urteil vom 23. September 1993 - 3 [X.], [X.]R StGB § 23 3 - 4 - Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12; Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, [X.]R StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 [X.], [X.], 72; [X.], StGB, 57. Aufl., § 23 Rn. 4). Hieran fehlt es. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den [X.] nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tat-gericht kann ergänzende Feststellungen treffen; diese dürfen indes den [X.] nicht widersprechen. 4 [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 261/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 3 StR 261/10 (REWIS RS 2010, 2959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2959

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 261/10 (Bundesgerichtshof)

Strafrahmenwahl bei einem versuchten Betrug


3 StR 12/22 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach dem System "falsche Polizeibeamte": Strafbarkeit von Abholer und Logistiker als Mittäter oder …


5 StR 344/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 111/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 203/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 261/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.