Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. VI ZR 28/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5161

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Februar 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 157 [X.], 276 [X.]a Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwa-gens im Ausland. [X.], Urteil vom 10. Februar 2009 - [X.] - [X.]LG Tübingen - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin [X.]r. [X.], [X.], die Richterin [X.]iederichsen, [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: [X.]ie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.]ie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. 1 [X.]ie in [X.]eutschland ansässigen Parteien, die sich 1999 beim [X.] kennen gelernt hatten, fassten gemeinsam den Entschluss, drei Monate des damals für die Ausbildung zur Ärztin erforderlichen praktischen Jahres an einer Klinik in [X.] zu verbringen. Nach ihrer Ankunft in [X.] mieteten sie am 2. Januar 2004 auf den Namen der [X.] und unter Verwendung von deren [X.] einen Pkw mit Schaltgetriebe. Beide hatten vereinbart, dass ihnen das Fahrzeug für die [X.]auer des Aufenthalts in [X.] 2 - 3 - gemeinsam zur Verfügung stehen sollte, sie die hieraus resultierenden Kosten gemeinsam tragen und sich beim Fahren abwechseln würden. [X.]ie Parteien [X.] mit der in [X.] geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutz von [X.] bei Personen- und Sachschäden nicht vertraut und gingen übereinstimmend davon aus, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr eine dem Rechtszustand in [X.]eutschland vergleichbare Absicherung bestehe. [X.]as von dem Mietwagenunternehmen unterbreitete Angebot auf Abschluss einer privaten Unfallversicherung nahmen die Parteien nicht an. Am 9. Januar 2004 unternahmen die Parteien einen Wochenendausflug. Hierbei wurde der Wagen von der [X.] gesteuert. [X.]ie Klägerin hatte es abgelehnt, das Fahrzeug während des [X.] zu führen, weil sie mit dem Schaltgetriebe nicht vertraut war. Bei der Rückfahrt am 11. Januar 2004 bog die Beklagte unter Missachtung des in [X.] geltenden [X.] von einem Feldweg auf die [X.] ein und befuhr ver-kehrswidrig die rechte Fahrbahn. Kurze Zeit nach dem A[X.]iegevorgang [X.] sie frontal mit einem ordnungsgemäß auf der linken Fahrbahn fahrenden Fahrzeug, das wegen einer Kurve aus der [X.]istanz nicht erkennbar war. [X.]ie Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. 3 [X.]ie Klägerin begehrt von der [X.] Ersatz ihres unfallbedingten ma-teriellen Schadens in Höhe von 19.052,97 •, die Zahlung eines Schmerzens-gelds in Höhe von mindestens 20.000 • sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem [X.], soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere [X.]ritte übergegangen sind. Sie ist der Auffassung, die Haftung der [X.] sei nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. [X.]ie Beklagte habe den Unfall aber auch grob fahrlässig herbeigeführt. 4 - 4 - [X.]as [X.] hat mit Teil- und Grundurteil die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgege-ben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] [X.]as Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 934 abgedruckt ist, verneint eine Haftung der [X.] für die Unfallschäden der Klägerin. [X.]ie von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] nach [X.] Haftungsrecht zu beurteilen, da beide Parteien im Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]eutschland gehabt hätten. [X.]ie Beklagte habe den Unfall zwar schuldhaft herbeigeführt. Zu ihren Gunsten greife aber ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ein. [X.]ieser könne zwar nicht aus einer konkludent geschlossenen Vereinbarung abgeleitet wer-den. Er ergebe sich jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Rah-men eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses bzw. eines von einer Gefahr-gemeinschaft getragenen Auftragsverhältnisses. Hätten die Parteien gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage in [X.] keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart. Nur eine solche sei der [X.] im konkreten Fall vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die 6 - 5 - Beklagte das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im unge-wohnten Linksverkehr bewegt und sich nach einem A[X.]iegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet habe, sei in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines schweren Verschuldens nicht gerechtfertigt. [X.]er Haftungsaus-schluss erstrecke sich auch auf Ansprüche der Klägerin aus §§ 7, 18 StVG und solche wegen schuldhafter Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine [X.] bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten. [X.]ie Be-hauptung der Klägerin, die Parteien hätten die vom Mietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung nur deshalb nicht abgeschlossen, weil die Beklagte angegeben habe, bei einer Bezahlung mit ihrer Kreditkarte bestehe ein privater Unfallversicherungsschutz, könne nicht Grundlage einer deliktischen oder vertraglichen Haftung der [X.] sein, da die Klägerin ihre Behauptung nicht habe beweisen können. I[X.] [X.]iese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 7 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten [X.] nach [X.] Recht zu beurteilen sind. 8 a) Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EG[X.]. [X.]ie Parteien hatten, wie in dieser Norm vorausgesetzt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in [X.]eutschland. [X.]em steht nicht entgegen, dass sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt in [X.] aufhiel-ten und erst nach Ablauf von drei Monaten nach [X.]eutschland zurückkehren wollten. [X.]enn der gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine zeitweilige [X.] - 6 - heit auch von längerer [X.]auer nicht aufgehoben, sofern - wie im Streitfall - die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. [X.], Ur-teil vom 3. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993, 2047, 2048; BayObLG, NJW 1993, 670; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 1. Januar 2008, Art. 40 EG[X.] Rn. 32). [X.]em [X.]eliktsstatut unterliegen auch Ansprüche aus Ge-fährdungshaftung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO, Rn. 8; BT-[X.]rucks. 14/343 S. 11). b) Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin wegen schuldhafter Verlet-zung von sich aus einem Vertrag über eine [X.] bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten folgt die Anwendbarkeit [X.] Rechts aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]. Eine entsprechende konkludente Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] ergibt sich daraus, dass die in [X.]eutschland ansässigen Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander gewissermaßen nach [X.] mitgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - [X.] ZR 291/94 - [X.], 515, 517) und sich ihre in deut-scher Sprache getroffene Abrede über die gemeinsame Nutzung des Mietwa-gens als Fortsetzung der in [X.]eutschland begonnenen Planung und Organisati-on ihres gemeinsamen Aufenthalts in [X.] darstellt. [X.]ie Bereichsausnah-me für gesellschaftsrechtliche Fragen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.] gilt für [X.]en, in denen die jeweiligen Vertragsparteien wie im [X.] nach außen allein, im Innenverhältnis aber für die gemeinsame Rechnung der Parteien handeln (vgl. zur [X.] [X.], Urteil vom 26. Juni 1989 - [X.] - NJW 1990, 573, 574) nicht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], aaO, Art. 37 EG[X.] Rn. 4; [X.], [X.], 1428, 1430). 10 2. [X.]as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2004 schuldhaft herbeigeführt hat. 11 - 7 - 3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt unter den besonderen Umständen des [X.] eine Beschränkung der Haftung der [X.] auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz angenommen hat. 12 13 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ei-ne Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen [X.] oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 [X.] ergeben kann (vgl. Senat [X.] 41, 79, 81; 43, 72, 76; Urteile vom 14. Februar 1978 - [X.] ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 - [X.] ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. [X.]ezember 1979 - [X.] ZR 52/78 - [X.], 426; vom 15. Januar 1980 - [X.] ZR 191/78 - [X.], 384, 385 und vom 13. Juli 1993 - [X.] ZR 278/92 - [X.], 1092, 1093; vgl. auch [X.], [X.] 152, 391, 396). Eine Haftungsbeschränkung kann demgegenüber nicht - auch wenn die Abrede über das Führen des Kfz wie vom Berufungsge-richt im Streitfall zutreffend angenommen als Gesellschaftsvertrag zu qualifizie-ren ist - § 708 [X.] entnommen werden. [X.]enn der in dieser Bestimmung gere-gelte Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kann nicht [X.] für die Pflichten im Straßenverkehr gelten (vgl. Senat [X.] 46, 313, 317 f.; Urteil vom 14. November 1978 - [X.] ZR 178/77 - aaO). b) [X.]ie Revision nimmt es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den Umständen des [X.] keine Anhaltspunkte für die konkludente Ver-einbarung einer Haftungsbeschränkung entnommen hat. [X.]ies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 14 c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Absprache der Parteien über das Anmieten und Führen des 15 - 8 - Mietwagens sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein wechselseitiger Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit beizulegen. 16 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 [X.] nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die [X.] vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billi-gerweise nicht hätte versagen dürfen (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 1978 - [X.] ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - [X.] ZR 178/77 - aaO S. 137; vom 18. [X.]ezember 1979 - [X.] ZR 52/78 - aaO S. 427 und vom 15. Januar 1980 - [X.] ZR 191/78 - aaO S. 386; vgl. auch [X.], [X.] 152, 391, 396). An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist (vgl. Senatsurteile vom 18. [X.]ezember 1979 - [X.] ZR 52/78 - aaO S. 427; vom 15. Januar 1980 - [X.] ZR 191/78 - aaO und vom 13. Juli 1993 - [X.] ZR 278/92 - aaO S. 1093; [X.], [X.] 152, 391, 396). [X.]enn eine [X.], die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversiche-rer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (Senatsur-teil vom 13. Juli 1993 - [X.] ZR 278/92 - aaO m.w.[X.]). Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den [X.] oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungs-schutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen wür-de und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. [X.] vom 13. Juli 1993 - [X.] ZR 278/92 - aaO m.w.[X.]). Besondere [X.] in diesem Sinn hat der Senat beispielsweise in Fällen angenommen, in de-nen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des [X.] durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besonde-re Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Senats-urteile vom 14. Februar 1978 - [X.] ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - [X.] ZR 178/77 - aaO; vom 18. [X.]ezember 1979 - [X.] ZR 52/78 - aaO und vom 15. Januar 1980 - [X.] ZR 191/78 - aaO). [X.]) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine Haftungs-beschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1978 - [X.] ZR 178/77 - aaO; vom 13. Juli 1993 - [X.] ZR 278/92 - aaO). [X.]ies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder [X.]enk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. [X.] 111, 110, 115; Urteil vom 17. April 2002 - [X.]II ZR 297/01 - NJW 2002, 2310; vom 20. Juli 2005 - [X.]II ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621). 17 cc) [X.]em Berufungsgericht sind bei der Auslegung der Abrede der [X.] keine Rechtsfehler unterlaufen. 18 (1) [X.]as Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme ei-nes Haftungsverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ver-kannt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Beklagte ohne eine Haftungsbeschränkung einem - von den Parteien aufgrund ihres Irr-tums über die Versicherungsrechtslage in [X.] nicht bedachten - nicht hin-19 - 10 - zunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wäre. [X.]ie Beklagte genoss keinen oder nur einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz, da in [X.] kei-ne Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht und Ersatzan-sprüche gegen den aus diesem Grund eingerichteten [X.] bzw. gegen die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende Unfallversicherung auf Beträge begrenzt sind, die so gering sind, dass dies dem Fehlen von Versicherungsschutz annähernd gleich steht. [X.]as Berufungsgericht hat auch besondere Umstände festgestellt, die in der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kannten sich die Parteien seit längerer Zeit, hatten den mehrmonatigen Aufenthalt in [X.] gemeinsam geplant und waren durch die - vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als [X.] bürgerlichen Rechts qualifizierte - Absprache miteinander verbunden, das gemietete Fahr-zeug gemeinsam zu nutzen, die Kosten gemeinsam zu tragen und sich beim Fahren abzuwechseln. [X.] hat das Berufungsgericht hieraus abge-leitet, dass jede der Parteien in austauschbarer Weise aus einem Unfall als An-spruchsteller oder Anspruchsgegner hätte hervorgehen können und beide des-halb eine Gefahrgemeinschaft bildeten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, war die Gefahr, einen Unfall zu verursachen, durch besonde-re Umstände, nämlich das Linksfahrgebot stark erhöht. Es ist eine [X.], dass eine Fahrt im ungewohnten Linksverkehr auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis von wenigen Wochen oder Monaten ganz erhebliche Unfallrisiken mit sich bringt, da auch dann noch die Gefahr besteht, dass der Fahrer in jahrelang geübte, automatisch ablaufende Verhaltensweisen wie die Einhaltung des [X.] zurückfällt. Bei dieser Sachlage ist die An-nahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten billigerweise einen wechsel-seitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart, wenn sie sich 20 - 11 - nicht im Irrtum über die versicherungsrechtliche Lage in [X.] befunden und die eventuellen Folgen eines Unfalls bedacht hätten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 21 (2) [X.]emgegenüber bleibt der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Haftungsbeschränkung der [X.] nicht damit begründen dürfen, dass die Klägerin das Führen des gemeinsam angemieteten [X.] des [X.] der Parteien abgelehnt und daher durchaus ein Interesse daran gehabt habe, dass die Beklagte das Steuer übernehme, der Erfolg versagt. [X.]enn auf diese Begründung stützt das Berufungsgericht das von ihm gewonnene Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsverzichtes nicht. Bei den von der Revision zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich - wie sich aus dem [X.] ohne weiteres ergibt - lediglich um ergänzende Überlegungen, die die Annahme eines einsei-tigen Haftungsverzichts der Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsausle-gung der ursprünglichen Absprache oder der Abrede über die Nutzung des Fahrzeugs für den Wochenendausflug nahe legen, die aber das vom [X.] unabhängig von der Weigerung der Klägerin gewonnene, maßgeb-lich auf den Gesichtspunkt der Gefahrgemeinschaft gestützte Auslegungser-gebnis eines wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht tragen. Soweit die Revision darauf verweist, bei der gemeinsamen Nutzung ei-nes Fahrzeugs im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnisses bestehe für den Beifahrer kein Anlass, einer Haftungsbeschränkung des [X.] zuzustimmen, bei Fahrten im Ausland habe der Beifahrer gerade wegen der fremden oder sogar unbekannten Rechts- und Verfahrensordnung ein be-sonderes Interesse daran, dass der Fahrer mit größtmöglicher Sorgfalt handle, setzt sie lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. 22 - 12 - (3) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Annahme ei-nes wechselseitigen Haftungsverzichts bei einfacher Fahrlässigkeit nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien. [X.]ie Revision kann dieser Annahme auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die ergänzende Auslegung der [X.] der Parteien noch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar seien. 23 24 [X.]ie Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen darf (vgl. [X.] 9, 273, 278; 90, 69, 77; [X.], Urteil vom 31. Januar 1995 - [X.] - [X.], 788, 789; vom 20. Juli 2005 - [X.]II ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in MünchKomm-[X.], 5. Aufl., § 157 Rn. 54 f.). [X.]enn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der [X.] ergänzt werden (vgl. [X.] 9, 273, 278). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart [X.], wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. [X.] 147, 99, 105; Urteil vom 20. Juli 2005 - [X.]II ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621). [X.]ies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungs-möglichkeiten in Betracht kommen (vgl. [X.] 90, 69, 80; 147, 99, 106). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Vortrag der Parteien hätten diese, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in [X.] gehabt hätten, für einen die Schäden der Klägerin abdeckenden Unfallversiche-rungsschutz gesorgt, insbesondere die vom Mietwagenunternehmen [X.] abgeschlossen. [X.]enn sie seien nicht bereit gewesen, die wirtschaftlichen Risiken eines Unfalls mit dem Fahrzeug selbst zu tragen. [X.] ergibt sich unmittelbar, dass die Parteien auf keinen Fall für die Folgen [X.] - 13 - nes von ihnen infolge leichter Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfalls per-sönlich haften, d.h. sich unter Umständen Existenz bedrohenden Schadenser-satzansprüchen ausgesetzt sehen wollten. Hieraus ergibt sich auch, dass sie im Falle einer Schädigung zwar Ersatz ihrer Schäden erlangen wollten, sich hierfür aber nicht gegenseitig in Anspruch nehmen, sondern auf eine Versicherung zugreifen wollten. [X.]ementsprechend hätten die Parteien, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in [X.] gehabt hätten, zwar die vom Mietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung abge-schlossen. [X.]ies bedeutet aber nicht, dass sie in diesem Fall keinen wechselsei-tigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart hätten. [X.]ie [X.] verweist selbst darauf, dass die Geltendmachung und [X.]urchsetzung von Versicherungsansprüchen im Ausland regelmäßig mit erheblichen Hindernissen und Risiken verbunden ist, weshalb die Möglichkeit besteht, dass der [X.] nicht die ausländische Versicherung, sondern den Schädiger in Anspruch nimmt. [X.]arüber hinaus sehen Unfallversicherungen üblicherweise - wie auch die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende südafrikani-sche Unfallversicherung - Haftungsbegrenzungen vor. Schließlich bestand für den jeweiligen Schädiger die Gefahr, vom [X.] Unfallversiche-rungsträger oder von gegebenenfalls neben diesem leistenden Kranken- oder Rentenversicherungsträgern in Regress genommen zu werden. Bei dieser Sachlage hätten sich redliche Vertragsparteien bei einer an-gemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben nicht darauf beschränkt, die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung abzuschließen und sich die Kosten zu teilen, sondern zusätzlich einen wechsel-seitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart. 26 Zur Annahme eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit gibt es auch keine andere gleichwertige Auslegungsalternative. Entgegen der Auffas-27 - 14 [X.] der Revision hätten die Parteien insbesondere nicht die gemeinsame Übernahme aller Unfallrisiken mit der Folge vereinbart, dass die Schäden der Klägerin jeweils zur Hälfte von ihr und der [X.] zu tragen gewesen wären. Eine derartige Regelung wäre in keiner Weise [X.] gewesen. Sie hätte dazu geführt, dass der jeweilige Schädiger unter Umständen Existenz be-drohenden Regressansprüchen des Kranken- und gegebenenfalls sogar des Rentenversicherungsträgers des Geschädigten ausgesetzt gewesen wäre. [X.]ie hälftige Teilung sämtlicher Schäden hätte eine erhebliche Erweiterung der ein-gegangenen Verpflichtung und die Schaffung einer über den wesentlichen In-halt des Vertrags hinausgehenden zusätzlichen Bindung dargestellt, auf die sich die Parteien [X.] nicht hätten einlassen müssen (vgl. [X.] 77, 301, 304; [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 1490, 1491). Sie würde zudem entgegen dem mutmaßlichen Parteiwillen Sach- und Krankenversicherer entlasten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.] ZR 98/07 - [X.], 540, 541 m.w.[X.]). [X.]ie Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das [X.] habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der Behauptung der Klägerin getroffen, der Abschluss der Unfallversicherung sei aufgrund einer Fehlinformation der [X.] über den mit ihrem Kreditkartenvertrag verbun-denen Unfallversicherungsschutz unterblieben. [X.]ie Revision übersieht, dass das Berufungsgericht die Klägerin insoweit für beweisfällig gehalten hat. [X.]iese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 28 4. [X.]ie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die Beklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. 29 a) [X.]ie tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro-ber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. 30 - 15 - [X.]er Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des [X.] we-sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile [X.] 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - [X.] ZR 296/82 - [X.], 775, 776; vom 12. Januar 1988 - [X.] ZR 158/87 - [X.], 474; vom 18. Oktober 1988 - [X.] ZR 15/88 - [X.], 109 und vom 30. Januar 2001 - [X.] ZR 49/00 - VersR 2001, 985). b) [X.]em Berufungsgericht sind bei der tatrichterlichen Bewertung des Verhaltens der [X.] keine Rechtsfehler unterlaufen. 31 aa) [X.]as Berufungsgericht hat der Bewertung des Verhaltens der Beklag-ten zu Recht [X.] Recht zugrunde gelegt. Allerdings beurteilt sich die Frage, ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist, grund-sätzlich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen. [X.]enn diese liefern nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden [X.], sondern auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden eines Ver-kehrsteilnehmers im Fall seines Versagens zu messen ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines Fahrzeuges zueinander (Fahrer und Beifahrer) geht. In solchen Fallkonstellationen rechtfer-tigt sich die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufent-halts in [X.]urchbrechung des Tatortprinzips aus der Erwägung, dass die [X.] ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und damit auch die Sorgfaltspflichten des einen gegenüber dem anderen - in dem Fahrzeug gewissermaßen mitge-nommen haben. [X.]ies gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadens-verhütung und -verminderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - [X.] ZR 291/94 - [X.], 515, 517 m.w.[X.]). 32 - 16 - [X.]) [X.]as Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. 33 34 Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.]iese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönli-ches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 [X.] be-stimmte Maß erheblich überschreitet (st.Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - [X.] ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und vom 12. Juli 2005 - [X.] ZR 83/04 - [X.], 1559, insoweit in [X.] 163, 351 nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - [X.], 364). [X.]iese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hält den [X.] der [X.] gegen das Linksfahrgebot ersichtlich für einen objektiv [X.], verneint aber in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des [X.] das Vorliegen einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung. 35 cc) [X.]as Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens der [X.] auch keine wesentlichen Umstände außer [X.] ge-lassen. 36 [X.]ie Revision rügt ohne Erfolg, der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im ungewohnten Linksverkehr bewegt, fehle jede Grundlage. [X.]ie von der Revision 37 - 17 - angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keine Feststel-lung, sondern eine Wertung ("verhältnismäßig wenig"), die das Berufungsge-richt aus seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellung ableitet, dass zwischen der Anmietung des Mietwagens und dem Unfall eine Zeitspanne von wenigen Tagen lag. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen dieser Wertung dem Vortrag der Klägerin, [X.] die Beklagte vor dem Unfall bereits verschiedene Fahrten durchgeführt, das Fahrzeug sehr sicher bewegt und mit dem Linksverkehr überhaupt keine Schwierigkeiten gehabt habe, nicht weiter nachgegangen ist. [X.]iesen Vortrag durfte das Berufungsgericht unter den Umständen des [X.] ohne Rechts-fehler für unerheblich halten. [X.]as Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-hang zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass sich die Beklagte unmittelbar nach einem A[X.]iegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet hat, und auf die [X.] hingewiesen, dass ein A[X.]iegevorgang aufgrund automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht zu einem Fahrfehler im Linksverkehr führen kann. Auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis im Linksverkehr besteht die Gefahr fort, automatisch in Verhaltensweisen zurückzufallen, die sich - wie die Beachtung des [X.] - aufgrund langjähriger Übung fest eingeprägt haben und in das Unterbewusstsein übergegangen sind, sobald eine Situation auftritt, die gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert oder die Aufmerksamkeit auf andere Gesichtspunkte als die Beachtung des Linksfahrgebots lenkt. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Feldweg, von dem die Beklagte in die [X.] einbog, diese kreuzte oder nur in sie einmündete ("T-Kreuzung"). [X.]enn in beiden Fällen erforderte der A[X.]iegevorgang wegen der erforderlichen Eingliederung in den dort möglicherweise vorhandenen Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit. [X.]er [X.], dass die [X.] im Unfallzeitpunkt nicht befahren war, be-- 18 - günstigte dabei sogar den Rückfall in automatisierte Verhaltensweisen. [X.]enn vorhandener Verkehr hätte der [X.] die Notwendigkeit der Nutzung der linken Fahrbahn unmittelbar vor Augen geführt. 38 [X.]ie Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, der Fahrfehler habe sich der [X.] nicht aufgedrängt. [X.]as Berufungsgericht hat hierzu - von der Revision unbeanstan-det - festgestellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug wegen einer Kurve aus der [X.]istanz nicht erkennbar war und sich der Unfall in kurzer Entfernung von ca. 200 m vom Kreuzungsbereich ereignete. Mit dem Vorbringen, die [X.] habe für die Strecke von 200 m nicht - wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt - 10 Sekunden, sondern mindestens 18 Sekunden gebraucht, kann die Revision nicht durchdringen. Bei den von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine tatbestandliche [X.]arstellung im Rahmen der Urteilsgründe des Berufungsurteils, die nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Beru-fungsinstanz erbringt (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - NJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 559 Rn. 15). [X.]er Umstand, dass diese tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil nicht im Rahmen der [X.]arstellung des Sach- und Streitstandes (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sondern in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wiedergegeben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1997 - [X.] - NJW 1997, 1931; Musielak/Ball, aaO, Rn. 16). [X.]ie Beweiswir-kung des § 314 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden ([X.] 140, 335, 339; [X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - aaO). [X.]a die von der Revision als unrichtig beanstandete tatbestandliche [X.]arstellung weder in Widerspruch zu den Fest-stellungen im Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung steht noch - 19 - Gegenstand einer [X.] gemäß § 320 ZPO war, ist der [X.] gemäß §§ 314, 559 ZPO an sie gebunden. II[X.] 39 [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Zoll [X.]iederichsen Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 4 O 397/06 - [X.], Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 U 161/07 -

Meta

VI ZR 28/08

10.02.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. VI ZR 28/08 (REWIS RS 2009, 5161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5161

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 467/15 (Bundesgerichtshof)

Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens: Voraussetzungen einer stillschweigenden Vereinbarung über …


VI ZR 467/15 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 245/11 (Bundesgerichtshof)

Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung durch Mietwagenunternehmen; Rechtfertigung für den Ersatz eines höheren …


VI ZR 86/08 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 27/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.