Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.05.2023, Az. 30 W (pat) 36/21

30. Senat | REWIS RS 2023, 5514

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 112 635.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 25. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen [X.] und Wagner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.] vom 29. März 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der folgenden Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 06: [ausgenommen elektrische] Fensteröffnungsvorrichtungen; [nicht elektrisch] Metallgriffmechanismen zum Öffnen und Schließen von Türen und Fenstern; Metallteile für Türen und Fenster

Klasse 07: Elektroantriebe für Rollläden und Markisen; Rohrmotore; Markisenmotore; Garagentorantriebe; Drehtorantriebe; Schiebetorantriebe; Sektionaltorantriebe; Rolltorantriebe; Außentorantriebe; Knickarmantriebe; Mechanische Fensterschließer;

Klasse 09: Steuerungen für Haushaltsgeräte; Steuerungen für Küchengeräte; Kameras; Bewässerungssteuerungsgeräte; Alarmgeräte; Automatische Zeitschaltuhren; Elektronische Regenmesser; Zeitschalter für automatische Geräte; Windmessgeräte; Windmessinstrumente; Feuermeldeanlagen; Flammensensoren; Elektronische Sensoren zur Messung der Sonneneinstrahlung; Elektrische und elektronische Geräte und Instrumente zur Steuerung und Regelung von Beleuchtungs-, Rollladen-, Jalousie- und Markiseninstallationen von Gebäuden; Computersoftware für Beleuchtungs-, Rollladen-, Jalousie- und Markiseninstallationen von Gebäuden; Funkschalter; Funksteckdosen; Wetterstationen, insbesondere Funk-Wetterstationen; Kombinierte Sensoren für die Erfassung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Regenmenge, [X.], Sonnenscheindauer; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Das am 26. September 2019 angemeldete Wortzeichen

2

[X.]

3

wird nach einer Einschränkung im Verfahren vor dem [X.] u.a. für die Waren:

4

„[X.]: [ausgenommen elektrische] Fensteröffnungsvorrichtungen; [nicht elektrisch] Metallgriffmechanismen zum Öffnen und Schließen von Türen und Fenstern; Metallteile für Türen und Fenster

5

[X.]: Elektroantriebe für Fenster, Rollläden und Markisen; Fensterantriebe; Rohrmotore; Markisenmotore; Garagentorantriebe; Drehtorantriebe; Schiebetorantriebe; Sektionaltorantriebe; Rolltorantriebe; Außentorantriebe; Knickarmantriebe; Türantriebe; elektrische Fensterschließer; Mechanische Fensterschließer; Öffnungs- und Schließmechanismen; Steuerbare Öffnungs- und Schließmechanismen; Elektrische Türöffner; Elektrische Fensteröffner

6

Klasse 09: Sender; Drahtlose Sender; Elektrische Sender; Optische Sender; Sender für die Übertragung von Signalen an Fensterantriebe und/oder Türantriebe; Handsender; Steuerungen; Fensterkontakte; Elektrische Steuerungen; Funksteuerungen; [X.]; Steuerungen für Haushaltsgeräte; Steuerungen für Küchengeräte; [X.]; Kameras; Bewässerungssteuerungsgeräte; Elektrische Fensteröffner; Funkferngesteuerte elektrische Fensteröffner; Elektrische Türöffner; Funkferngesteuerte elektrische Türöffner; Elektrische [X.] und -schließvorrichtungen; [X.] elektrische [X.] und -schließvorrichtungen; Elektrische Türöffnungs- und -schließvorrichtungen; [X.] elektrische Türröffnungs- und -schließvorrichtungen; [X.] zum Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen; Fernsteuerungsgeräte; Fernbedienungsvorrichtungen; Signalgeräte und -vorrichtungen; Alarmgeräte; Automatische Zeitschaltuhren; Elektrische Messgeräte; Elektronische Messfühler; Elektronische Messgeräte; Elektronische Regenmesser; Feuchtigkeitsmessgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente; [X.] und -apparate; Temperaturmessgeräte für Haushaltszwecke; Temperatursensoren; Zeitschalter für automatische Geräte; Windmessgeräte; Windmessinstrumente; Feuchtigkeitssensoren; Feuermeldeanlagen; Flammensensoren; Elektrische Sensoren; Elektro-optische Sensoren; Elektronische Sensoren zur Messung der Sonneneinstrahlung; Elektrische und elektronische Geräte und [X.]nstrumente zur Steuerung und Regelung von Beleuchtungs-, Rollladen-, Jalousie- und Markiseninstallationen von Gebäuden; Drahtgebundene und drahtlose Fernsteuerungsgeräte für die zuvor genannten Arten von Steuerungs- und Regelungsgeräten; Computersoftware für Beleuchtungs-, Rollladen-, Jalousie- und Markiseninstallationen von Gebäuden; Funkschalter; Funksteckdosen; Funk-Handsender; Wetterstationen, insbesondere Funk-Wetterstationen; Kombinierte Sensoren für die Erfassung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Regenmenge, [X.], Sonnenscheindauer, Temperatur und/oder Luftfeuchte; Sensoren und Detektoren, insbesondere Branddetektoren, Brandmelder, Brandsensoren, elektrische Rauchsensoren, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.

7

beansprucht.

8

Mit Beschluss vom 29. März 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s die Markenanmeldung teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, nämlich im Umfang der vorgenannten Waren. Die angemeldete Wortkombination „[X.]“ bedeute „perfekte Luft“ und sei mit diesem Bedeutungsgehalt geeignet, die von der Zurückweisung betroffenen Waren zu beschreiben, da ein gutes Raumklima – wozu „perfekte Luft“ wesentlich beitrage – sowohl für die Gesundheit als auch für die [X.]nstandhaltung eines Gebäudes essentiell sei. Die in den Klassen 6 und 7 enthaltenen Waren und die zu [X.] beanspruchten Tür- und [X.] und Schließvorrichtungen dienten zur direkten Belüftung von Räumen, sodass „[X.]“ werbend auf die Bestimmung dieser Produkte hinweise. Die weiterhin zurückgewiesenen Waren der [X.] könnten ebenfalls dazu bestimmt und geeignet sein, z.B. durch die optimale Beschattung von Räumlichkeiten ein perfektes Raumklima und damit „perfekte Luft“ zu gewährleisten.

9

Gegen die teilweise Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dem Anmeldezeichen könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die angemeldete Marke laute „[X.]“ und könne nicht – wie von der Markenstelle angenommen – im Sinne von „perfektes Raumklima“, „gutes Raumklima“ oder „frische Luft“ verstanden werden. Da keine der beanspruchten Waren Luft als solche beanspruche, beschreibe die angemeldete Marke die beanspruchten Waren nicht unmittelbar. Auch liege kein enger Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren vor. Die Ausführungen der Markenstelle hierzu beruhten auf einer Analyse, die zum einen inhaltlich falsch sei und die darüber hinaus mehrere aufeinanderfolgende Schlussfolgerungen beinhalte, die der angesprochene Verkehr nicht vornehme.

Nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise werde gelüftet, um „frische Luft“ und nicht um „perfekte Luft“ in einen Raum zu lassen. Die Markenstelle setze die angemeldete Marke „[X.]“ mit „perfekte Luft“ und dies wiederum mit „perfektes Raumklima“ gleich, was für sich gesehen falsch sei, weil die angesprochenen Verkehrskreise diese Zuordnung nicht vornähmen. Zum Raumklima gehörten nicht nur die Luft, sondern auch weitere Faktoren wie Oberflächentemperaturen der Wände, Fußböden, Möbel und Beleuchtung, was aber mit dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ nichts zu tun habe. Darüber hinaus vollziehe die Markenstelle, ausgehend von „gutes Raumklima“, eine inhaltlich falsche Analyse über mehrere Gedankenschritte. Ein Teil der angemeldeten Waren werde von den angesprochenen Verkehrskreisen schon nicht mit einem guten Raumklima in Verbindung gebracht, und auch die angemeldeten Beschattungsvorrichtungen hätten nichts mit „Luft“ zu tun.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 29. März 2021 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die nach § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Marke „[X.]“ steht im Hinblick auf einen Teil der beschwerdegegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung insoweit zu Recht die Eintragung gem. § 37 Abs. 1 und 5 [X.] versagt hat (s.u. Ziff. 2.). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor Ziff. 1. genannten Waren [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht festzustellen, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben war (s.u. Ziff. 3.).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. [X.], [X.], 270 Rn. 12 = [X.], 337 – Link economy; [X.], 1143 Rn. 10 – [X.]; [X.] 2014, 565 Rn. 24 = [X.], 576 – smartbook; [X.] 2014, 872 Rn. 50 = [X.], 1062 – [X.]; [X.], 934 Rn. 18 = [X.], 1109 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 - [X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 - #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 - [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.] 2009, 952 Rn. 10 - [X.]). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.] 2020, 411 Rn. 11 - #darferdas? [X.][X.]; [X.] 2018, 932 Rn. 8 - #darferdas? [X.]; [X.], 934 Rn. 12 - [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 21 - [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 26 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 11 - Link economy; [X.] 2010, 640 Rn. 13 - hey!).

2. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend fehlt dem Anmeldezeichen „[X.]“ in Bezug auf die Waren

„[X.]: Elektroantriebe für Fenster, Fensterantriebe; Türantriebe; elektrische Fensterschließer; Öffnungs- und Schließmechanismen; Steuerbare Öffnungs- und Schließmechanismen; Elektrische Türöffner; Elektrische Fensteröffner

Klasse 09: Sender; Drahtlose Sender; Elektrische Sender; Optische Sender; Sender für die Übertragung von Signalen an Fensterantriebe und/oder Türantriebe; Handsender; Steuerungen; Fensterkontakte; Elektrische Steuerungen; Funksteuerungen; [X.]; [X.]; Elektrische Fensteröffner; Funkferngesteuerte elektrische Fensteröffner; Elektrische Türöffner; Funkferngesteuerte elektrische Türöffner; Elektrische [X.] und schließvorrichtungen; [X.] elektrische [X.] und schließvorrichtungen; Elektrische Türöffnungs- und –schließvorrichtungen; [X.] elektrische Türröffnungs- und –schließvorrichtungen; [X.] zum Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen; Fernsteuerungsgeräte; Fernbedienungsvorrichtungen; Signalgeräte und –vorrichtungen; Elektrische Messgeräte; Elektronische Messfühler; Elektronische Messgeräte; Feuchtigkeitsmessgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente; [X.] und –apparate; Temperaturmessgeräte für Haushaltszwecke; Temperatursensoren; Feuchtigkeitssensoren; Elektrische Sensoren; Elektro-optische Sensoren; Drahtgebundene und drahtlose Fernsteuerungsgeräte für die zuvor genannten Arten von Steuerungs- und Regelungsgeräten; Funk-Handsender; Kombinierte Sensoren für die Erfassung von Temperatur und/oder Luftfeuchte; Sensoren und Detektoren, insbesondere Branddetektoren, Brandmelder, Brandsensoren, elektrische Rauchsensoren, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise „[X.]“ in diesem Umfang nur als werblich-anpreisende Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen werden.

a. Von den angemeldeten Waren werden in erster Linie Fachkreise, die die genannten Waren ver- bzw. einbauen, aber auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.

b. Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass die angemeldete Wortkombination „[X.]“ aus den beiden Begriffen „perfect“ für „perfekt“ und „air“ für „Luft“ gebildet ist, so dass „[X.]“ wörtlich übersetzt „perfekte Luft“ bedeutet und vom Verkehr auch so verstanden wird. Nicht gefolgt werden kann der Markenstelle allerdings darin, dass das Anmeldezeichen ein „gutes Raumklima“ verspricht. Zwar mag die Bezeichnung „[X.]“ Assoziationen in dieser Richtung auslösen. Bloße Assoziationen begründen aber kein markenrechtliches Schutzhindernis.

c. Ausgehend von der wörtlichen Bedeutung „perfekte Luft“ erschöpft sich die angemeldete Marke im Hinblick auf die vorgenannten Waren in einem werblichen [X.] ohne jeden herkunftshinweisenden Gehalt. [X.]m Einzelnen:

Da Luft grundsätzlich kostenlos zur Verfügung steht, kann und wird der Verkehr nicht davon ausgehen, dass „Luft“ das Produkt ist, das ihm gegen Bezahlung angeboten wird. Er wird vielmehr ohne weitere gedankliche Zwischenschritte davon ausgehen, dass er zwar nicht „Luft“ selbst erwirbt, dass aber das Produkt, das er erwirbt, unmittelbar etwas mit einer „vollkommenen Luft“ zu tun hat, nämlich dass das Produkt dazu beitragen wird, dass die Luft um den Einsatzort des Produkts herum bzw. durch den Beitrag des Produkts vollkommen wird oder bleibt. Der Verkehr wird also die Vorstellung haben, dass durch die Verwendung des benannten Produkts die (Atem-/ Umgebungs-/ Raum-/ Außen-) Luft um ihn herum sich zu einem [X.]dealzustand hin verbessert bzw. in einem [X.]dealzustand bleibt, was ohne das Produkt nicht der Fall oder gefährdet wäre. Dabei ist es auch nicht abwegig, sondern im Gegenteil naheliegend, bei einem Hinweis auf Luft an die Luft in Räumen zu denken, in denen sich Menschen zumeist aufhalten. Zwar mag es ein aktuelles politisches und gesellschaftliches Anliegen sein, die Atemluft im [X.] zu erhalten und zu verbessern. Der vorliegend angesprochene Durchschnittsverbraucher wird jedoch nur schwerlich auf die [X.]dee kommen, dass die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Waren die Lösung einer derartigen globalen Problemstellung sein oder dazu auch nur wesentlich beitragen könnten. Vielmehr wird er natürlicherweise davon ausgehen, dass die Produkte die Luft im privaten Bereich betreffen, und damit vorwiegend die [X.]nnenraumluft.

Den gedanklichen Bezug zur Umgebungsluft insbesondere in Gebäuden und Räumen unterstreicht die Kombination des Wortes „air“ mit dem vorangestellten Adjektiv „perfect“. Denn damit wird den angesprochenen Verkehrskreisen deutlich gemacht, dass es nicht nur um „etwas Luftiges“ bzw. um etwas geht, das „irgendwie mit Luft“ zu tun haben könnte, sondern dass es tatsächlich um eine Eigenschaft der Luft geht, auf welche die verfahrensgegenständlichen Produkte Einfluss haben könnten in einer Art und Weise, die zur optimalen bzw. idealen ([X.] führt. [X.]m geschäftlichen Verkehr ist diese Wortkombination daher geeignet, die Wirkungsweise der mit ihr bezeichneten Waren als qualitativ hochwertig und die Waren selbst als für das bestimmungsgemäße Ergebnis besonders geeignet zu beschreiben. Die angesprochenen Verkehrskreise, an werbliche Aussagen in Bezug auf Waren gewöhnt, ordnen dem Begriff lediglich den im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt werblicher Natur zu.

aa. Die zu [X.] beanspruchten Waren „Elektroantriebe für Fenster, Fensterantriebe; Türantriebe; elektrische Fensterschließer; Öffnungs- und Schließmechanismen; Steuerbare Öffnungs- und Schließmechanismen; Elektrische Türöffner; Elektrische Fensteröffner“ und die zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Elektrische Fensteröffner; Funkferngesteuerte elektrische Fensteröffner; Elektrische Türöffner; Funkferngesteuerte elektrische Türöffner; Elektrische [X.] und schließvorrichtungen; [X.] elektrische [X.] und schließvorrichtungen; Elektrische Türöffnungs- und -schließvorrichtungen; [X.] elektrische Türröffnungs- und -schließvorrichtungen; [X.] zum Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen; Fernsteuerungsgeräte“ sind – insbesondere im Zusammenwirken mit entsprechenden Sensoren, Detektoren und Steuerungen (s. dazu nachfolgend [X.]) – ersichtlich dazu geeignet, für die optimale Be- und Entlüftung von Räumen und damit für eine „perfekte Luft“ zu sorgen.

Zwar spricht man insoweit meist – wie die Beschwerde einwendet – von „frischer Luft“. Die Bezeichnung „perfekte Luft“ erkennt der angesprochene Verkehr jedoch unschwer als werbliches [X.], dass mit Hilfe der genannten Waren mehr erreicht wird, als einen Raum mit frischer Luft zu versorgen (was auch durch manuelles Lüften bzw. Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen erreicht werden kann). Dass die Bezeichnung „[X.]“ insoweit offen lässt, worin sich die versprochene „perfekte Luft“ von dem bloßen Einlass „frischer Luft“ unterscheidet, führt zwar zu einer begrifflichen Unschärfe, vermag aber nicht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu begründen (vgl. [X.] [X.] 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).

[X.] Weiterhin werden zu Klasse 09 verschiedene Mess-, Sende- und Steuerungsgeräte beansprucht, nämlich „Sender; Drahtlose Sender; Elektrische Sender; Optische Sender; Sender für die Übertragung von Signalen an Fensterantriebe und/oder Türantriebe; Handsender; Steuerungen; Fensterkontakte; Elektrische Steuerungen; Funksteuerungen; [X.]; [X.]; Fernbedienungsvorrichtungen; Signalgeräte und -vorrichtungen; Elektrische Messgeräte; Elektronische Messfühler; Elektronische Messgeräte; Feuchtigkeitsmessgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente; [X.] und -apparate; Temperaturmessgeräte für Haushaltszwecke; Temperatursensoren; Feuchtigkeitssensoren; Elektrische Sensoren; Elektro-optische Sensoren; Drahtgebundene und drahtlose Fernsteuerungsgeräte für die zuvor genannten Arten von Steuerungs- und Regelungsgeräten; Funk-Handsender; Kombinierte Sensoren für die Erfassung von Temperatur und/oder Luftfeuchte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“. Die genannten Messgeräte und Sensoren können [X.]nformationen über die [X.] (Temperatur, Luftfeuchtigkeit usw., insbesondere in einem Raum) sammeln und die gemessenen Werte mit solchen vergleichen, die – je nach Kundenwunsch – „idealerweise“ oder „perfekterweise“ herrschen sollten; die Sendegeräte dienen naheliegend dazu, bei festgestellten Abweichungen von einem Zustand „perfekter Luft“ dafür zu sorgen, dass sich Fenster und Türen je nach Bedarf öffnen oder schließen, um die gewünschten idealen [X.] (wieder) herzustellen.

cc. Die ebenfalls zu Klasse 09 angemeldeten Waren „Sensoren und Detektoren, insbesondere Branddetektoren, Brandmelder, Brandsensoren, elektrische Rauchsensoren“ umfassen oberbegrifflich auch Sensoren und Detektoren zur Erfassung der Luftqualität, so dass sich „[X.]“ auch insoweit in einem bloßen [X.] erschöpft. Dass die im „[X.] genannten Branddetektoren usw. vorwiegend anderen Zwecken als der Herstellung perfekter [X.] dienen, ist markenrechtlich unerheblich, da die nachfolgende Aufzählung den beanspruchten Oberbegriff nicht einschränkt (vgl. [X.] [X.] 2002, 261, 262 – [X.]; [X.] 2005, 578, 580 – LOKMAUS).

2. Demgegenüber hat die Beschwerde hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Waren Erfolg. [X.]n diesem Umfang stehen der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht entgegen.

a. Bei den zu [X.] angemeldeten Waren „[ausgenommen elektrische] Fensteröffnungsvorrichtungen; [nicht elektrisch] Metallgriffmechanismen zum Öffnen und Schließen von Türen und Fenstern; Metallteile für Türen und Fenster“ und bei den zu [X.] angemeldeten „Mechanische(n) Fensterschließer(n)“ handelt es sich um Zubehör, das mechanisch (von Hand) bedient wird, so dass sich dem angesprochenen Verkehr nicht erschließt, weshalb er diese Waren automatisch mit einer bestimmten (perfekten) Luftqualität in Verbindung bringen sollte. Das mit der Marke verbundene [X.] macht insoweit keinen Sinn.

b. Soweit zu [X.] „Elektroantriebe für Rollläden und Markisen; Rohrmotore; Markisenmotore; Garagentorantriebe; Drehtorantriebe; Schiebetorantriebe; Sektionaltorantriebe; Rolltorantriebe; Außentorantriebe; Knickarmantriebe“ beansprucht werden, weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es sich bei Markisen und Rollos um Vorrichtungen handelt, die vor allem der Beschattung dienen, also der Regulierung der Lichtverhältnisse und dem Sonnenschutz und weniger der Einflussnahme auf die [X.]. Auch die beanspruchten Antriebe dienen nicht in erster Linie der Beeinflussung von [X.]n, sondern dem Zutritt zu oder dem Verlassen von Räumen.

c. Auch für die Waren der Klasse 09: „Steuerungen für Haushaltsgeräte; Steuerungen für Küchengeräte; Kameras; Bewässerungssteuerungsgeräte; Alarmgeräte; Automatische Zeitschaltuhren; Elektronische Regenmesser; Zeitschalter für automatische Geräte; Windmessgeräte; Windmessinstrumente; Feuermeldeanlagen; Flammensensoren; Elektronische Sensoren zur Messung der Sonneneinstrahlung; Elektrische und elektronische Geräte und [X.]nstrumente zur Steuerung und Regelung von Beleuchtungs-, Rollladen-, Jalousie- und Markiseninstallationen von Gebäuden; Computersoftware für Beleuchtungs-, Rollladen-, Jalousie- und Markiseninstallationen von Gebäuden; Funkschalter; Funksteckdosen; Wetterstationen, insbesondere Funk-Wetterstationen; Kombinierte Sensoren für die Erfassung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Regenmenge, [X.], Sonnenscheindauer; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“ ergibt sich kein derart enger Bezug zu der Vorstellung einer „perfekten Luft“, dass der angesprochene Verkehr diese Waren ohne gedankliche Umschweife mit einer Einflussnahme auf die Umgebungs-, Außen- oder Raumluft in Verbindung bringen würde.

d. [X.]m Hinblick auf die genannten Waren stehen der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ daher die [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses nicht entgegen, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war.

Meta

30 W (pat) 36/21

25.05.2023

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.05.2023, Az. 30 W (pat) 36/21 (REWIS RS 2023, 5514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5514

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