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PDF anzeigen [X.][X.] 260/05 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde nicht aus § 7 [X.]. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, findet gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 [X.], ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, keine sofortige Beschwerde nach der [X.], sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Deshalb ist hiergegen ge-mäß § 6 Abs. 1, § 7 [X.] auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des [X.] gegeben. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 [X.], wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht ent-scheidet. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein, der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des [X.] kennt ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 732). 1 - 3 - Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist nicht ge-geben ([X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] ZB 11/02, NJW 2002, 1577). 2 [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2005 - 6 IN 5/99 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 10 T 189/05 -
Meta
19.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 260/05 (REWIS RS 2006, 5517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5517
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