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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. November 2009 und der [X.]uss des [X.] vom 4. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 8.624,06 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der [X.] wurde mit [X.]uss des Amtsgerichts vom 29. Juli 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-halt in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin [X.] - 3 - stellt. Mit [X.]uss vom 15. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröff-net und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2009 beantragte er im noch laufenden In-solvenzverfahren, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenz-verwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.624,06 • festzuset-zen. Der hierzu angehörte gesetzliche Vertreter der Schuldnerin erhob die [X.]. 2 Mit [X.]uss vom 4. Juni 2009 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Die hiergegen [X.] sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. 3 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 4 Wie der Senat mit [X.]uss vom 22. September 2010 in der Parallelsa-che [X.] ZB 195/09 (z.[X.]) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungs-anspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffne-ten Insolvenzverfahrens gehemmt. 5 1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Fest-setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ([X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.] ZB 153/06, [X.], 1072, 6 - 4 - 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30jährigen [X.] des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der [X.] entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], [X.]. v. 22. September 2010 aaO). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufi-ge Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 15. Oktober 1999 entstanden und fällig geworden. 2. Wie der Senat im [X.]uss vom 22. September 2010 (aaO) im [X.] ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begrün-dung wird Bezug genommen. 7 - 5 - 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht [X.]. 8 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 IN 82/99 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2009 - 5 [X.]/09 -
Meta
21.10.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. IX ZB 278/09 (REWIS RS 2010, 2144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2144
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