Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. AK 6/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6943

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
____________
AK 6/13

vom
3. April
2013
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen
Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

terroristischen Vereinigung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
nach Anhörung der [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am
3. April
2013
gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des [X.] in [X.] vom 17. September 2012 ([X.])

nach-folgend ersetzt durch dessen Haftbefehl vom 28. Januar 2013 ([X.])

am 18. September 2012 festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung vom 28. Januar
2013 ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der [X.] von April 2009 bis Mai 2011 in [X.] und an anderen Orten in der [X.] mittels Veröf-fentlichungen im [X.]
durch fünf rechtlich selbständige Handlungen um [X.] und Unterstützer
für eine Vereinigung im Ausland außerhalb der [X.] geworben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen ([X.]), und sich dadurch nach 1
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§
129a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1
Sätze 1 und 2, § 53 StGB strafbar gemacht.

Die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] hat gegen den Angeschuldigten wegen dieses Tatgeschehens unter dem 21. Februar 2013 Anklage beim St[X.]tsschutzsenat des [X.] in [X.] erhoben.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens drin-gend verdächtig.

a) Nach gegenwärtigem Verfahrensstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.])
Die 1988 von [X.] und weiteren Islamisten gegründete [X.] verfolgt das Ziel, die [X.] Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesst[X.]ten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("[X.]") gegen die den eigenen Glauben und die [X.] bedrohenden "Feinde des Islam", zu de-nen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen pro-westlichen Regime in den muslimischen St[X.]ten zählt. Den "[X.]" versteht [X.] als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuel-le Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "[X.]" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroris-tische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Men-schen abzielen.
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Vor diesem ideologischen Hintergrund entwickelte sich [X.] ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation, die vor allem in [X.] zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "[X.]isten" unterhielt. Die von [X.] in der Folgezeit verüb-ten Anschläge -
wie die vom 11. September 2001 in den Vereinigten St[X.]ten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die [X.] Bot-schaften in Ostafrika -
waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.

Im Zuge der Militärintervention in [X.] nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. [X.] in ein Netz-werk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer St[X.]ten agieren, besteht [X.] indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations-
und Mobilisierungsmechanismen auch den ge-waltsamen "[X.]" weiter. In den afghanisch-pakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation weiterhin Ausbildungslager, in denen insbeson-dere neu geworbene Mitglieder aus anderen St[X.]ten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden. Im Übrigen versteht sich die [X.] nunmehr in erster Linie als gemeinsames Dach für zahlreiche Unternetzwerke, regionale "[X.]"-Gruppen und autonome Zellen, denen sie Strategie und
Ziele vorgibt, deren Aktivitäten sie steuert und [X.] und die sie finanziell und logistisch unterstützt. Zu diesen Gruppierungen zählen etwa die Organisationen "[X.] im Zweistromland", "[X.] auf der [X.]" sowie die algerische frühere "[X.]", die sich mittlerweile in "Organisation [X.] im [X.]" umbenannt hat. Von [X.] auf diese Weise gesteuer-8
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te Anschläge sind etwa die auf eine Synagoge auf der Insel [X.] am 11. April 2002, auf das [X.] Nahverkehrssystem am 7. Juli 2005 und auf die däni-sche Botschaft in [X.] am 2. Juni 2008. Spätestens Anfang 2010 ent-schloss sich die Führungsebene von [X.], auch die [X.] mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in [X.] zu rechtfertigen versucht.

An der Spitze der Organisation stand zunächst weiterhin [X.]; nach dessen Tod am 2. Mai 2011 hat [X.] die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die [X.] für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und [X.]/Propaganda mit jeweils eigenen Organisationsstrukturen.

Die Rekrutierung von neuen Mitgliedern betreibt die
Kernorganisation im Wesentlichen durch die Verbreitung der von ihr entwickelten Ideologie und der Untermauerung des Führungsanspruchs von [X.] und [X.] im weltweiten "[X.]". In zahlreichen, über das [X.], aber auch über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Video-
und Audiobotschaften werden die Ziele und die Aktionen von [X.] dargestellt und legitimiert, Versuche unternommen, hierdurch die "Feinde des Islam" einzuschüchtern, und die Adressaten schließ-lich aufgefordert, sich als Anhänger
des "wahren Islam" zu beweisen und sich unter dem gemeinsamen Dach dem gewaltsamen "[X.]" anzuschließen, sei es durch Teilnahme an Kampfhandlungen in [X.] oder [X.], sei es durch terroristische Anschläge im Heimatland. Der Entwicklung und Verbreitung solchen Propagandamaterials dient die von der Kernorganisation eingerichtete und unterhaltene Medienstelle "As Sahab".

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bb) Der seit seiner Jugend in [X.] lebende Angeschuldigte wandte sich spätestens im Jahre 2007 der radikal[X.]n, den
gewaltsamen "[X.]" befürwortenden Szene zu. So trat er unter verschiedenen Benutzernamen mit eigenen Beiträgen in dem von jihadistischen Netzwerken betriebenen [X.]-forum "

" und dessen Unterforen auf. In insgesamt fünf Fäl-len stellte er dort Download-[X.]s zu Videodateien bereit, welche er entweder als Bearbeitungen von im [X.] verfügbaren Filmen jihadistischen Inhalts oder als Collagen aus mehreren solchen Veröffentlichungen selbst erstellt [X.]. Mittels darin jeweils enthaltener Aufrufe hochrangiger Repräsentanten von [X.] zum "[X.]" wollte der Angeschuldigten seine Adressaten zur Beteili-gung an Gewalthandlungen auf Seiten oder zu Gunsten dieser Organisation bewegen. Im Einzelnen:

(1) Am 12. April 2009 stellte der Angeschuldigte unter dem Benutzerna-men "M.

" in das offen zugängliche "Forum

" [X.]s zu einer von ihm unter dem Titel "Wir sind Angehörige des Mono-theismus, Knechte des Einen" aus mehreren Vorlagen gefertigten Videocollage ein. Durch eine Aneinanderreihung von Szenen aus historischen Filmen,
[X.] von Kampfhandlungen der "Mujahidin",
Bildern [X.] [X.]s und seines
Mentors [X.] (getötet am 24. November 1989)
sowie hymnischer Verherrlichungen des "Märtyrertums"
will der Film den Eindruck vermitteln, beim globalen
gewaltsamen
"[X.]" unter Führung [X.]s
han-dele es sich um die jedem Angehörigen des "Monotheismus" zur Pflicht gerei-chende Fortsetzung der
historischen Auseinandersetzung
zwischen Kreuzfah-rern und [X.]r
Gemeinschaft.

[X.] Am 20. April 2009 stellte der Angeschuldigte unter dem Benutzerna-men "a.

" in das genannte
Forum den [X.] zu einem von der Medienstelle 12
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"As Sahab" herausgegebenen und von ihm ergänzend mit dem Logo der "

" versehenen Videofilm ein. Der Film enthält unter anderem Redebeiträge [X.]s, in denen er die Anschläge vom [X.] 2001 als Reaktion auf die weltweite Unterdrückung der Muslime rechtfertigt und wiederholt hervorhebt, dass die Teilnahme am "[X.]" angesichts einer anti-[X.]n Aggression des Westens Pflicht eines jeden Muslims sei.

(3) Am 8. Juli 2009 stellte der Angeschuldigte, wiederum unter dem Be-nutzernamen "M.

", in dasselbe
Forum [X.]s zu einer von ihm unter dem Titel "Nur nicht meinen Liebling, Ihr ungläubigen Flegel" aus mehreren Vorla-gen gefertigten Videocollage ein, welche die Veröffentlichung der sogenannten Mohammed-Karrikaturen thematisiert. Sie enthält unter anderem den [X.] aus einer den militanten "[X.]" rechtfertigenden Verlautbarung der Me-dienstelle "As Sahab", der ein Bild von [X.], eines engen [X.] [X.]s, Mitbegründers von [X.] und deren Militärkommandeur in [X.] (getötet am 21. Mai 2010), unterlegt ist.

(4) Am 13. September 2009 stellte der Angeschuldigte unter dem Benut-zernamen "

O.

" den [X.] zu einer Fassung des im [X.] kursierenden Videofilms über einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in [X.]/[X.] am 17. August 2005 ein, in die er zusätzlich eine An-sprache [X.]s sowie einen selbstverfassten Abspann aufgenommen [X.]. Unter Berufung auf den Propheten [X.] und mit den Worten "Glück-lich ist der, der von [X.] als Märtyrer ausgewählt wurde" fordert [X.] zur Teilnahme am gewaltsamen "[X.]" auf. Der Angeschuldigte schließt sich die-ser Aufforderung an mit der Bemerkung im Abspann: "Wir sind Terroristen und der Terror ist eine Pflicht in der Religion [X.]s."

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(5) Zu einem nicht bekannten [X.]punkt zwischen dem 2. und dem 30.
Mai 2011 stellte der Angeschuldigte den [X.] zu einer von ihm anlässlich des Todes [X.]s unter dem Titel "Mächtiges und ergreifendes Naschid (Lied); Ja [X.]

auf der Ehre Stirn [X.] ein. Unter anderem nahm der Angeschuldigte wiederum den im Falle (4) beschriebenen
Redebeitrag [X.]s auf und bekräftigte die [X.] liegende Aufforderung zur Teilnahme am gewaltsamen "[X.]"
dadurch, dass er Szenen
aus dem Leben
[X.]s
mit dem Text versah, es gebe "[X.] außer im [X.]".

b) Wegen der Begründung des dringenden Tatverdachts bezieht sich der Senat auf die zutreffende Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermitt-lungen in der Anklageschrift der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 21. [X.] 2013 und auf die dort aufgeführten Beweismittel.

c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit [X.] hat das [X.] am 16. März 2009 allgemein erteilt ([X.]

4030 [X.])

21 24/2009).

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Über ausreichende Bindun-gen, die den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken könnten, verfügt er nicht. Am 16. Juni 2012 ließ ihn seine Ehefrau durch einst-weilige Verfügung aus der gemeinsamen Wohnung verweisen; schon seinerzeit konnte nicht ermittelt werden, wo er sich in der Folge aufhielt. Allein der [X.], dass seine Ehefrau nunmehr offenbar bereit ist, ihn wieder bei sich auf-17
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zunehmen, kann die hieraus entspringende Besorgnis, er verfüge über Mittel und Wege, unter Verschleierung seiner Identität unterzutauchen, nicht entkräf-ten. Sie wird vielmehr noch verstärkt dadurch, dass dem Angeschuldigten Rei-seaktivitäten unter Benutzung falscher Personalpapiere offensichtlich nicht fremd sind. Obwohl er nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten war, wandte er sich am 23. Juli und am 19.
August 2012 von außereuropäischen Telefonanschlüssen aus an seine Familie und teilte mit, er befinde sich "in der Nähe von [X.]"
und sei mit einem gefälschten [X.] Reisepass dorthin gelangt. Vor diesem Hinter-grund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger ein-schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Der [X.] hat das von ihm am 30. März 2010 eingeleite-te Ermittlungsverfahren am 13. März 2012 an die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] abgegeben. Die Auswertung der bei Durchsuchungen am 28. September 2009 und am 7. Juni 2011 sichergestellten Datenträger des Angeschuldigten, unter anderem mehrere Personalcomputer und externe Festplatten, dauerte seinerzeit noch an. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse führten, da der [X.]

wie oben geschildert

mittlerweile unbekannten Aufenthalts war, zunächst zu dem die unter 1. a) bb) [X.] und (5) dargestellten Taten erfas-senden Haftbefehl vom 17. September 2012. Nach Abschluss der Auswertung im Januar 2013 wurde der Haftbefehl am 28. Januar 2013 um die anderen 21
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Vorwürfe erweitert. Die daneben
von der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] auf der Grundlage von insgesamt neun Ordnern Ermittlungsakten erarbeitete An-klageschrift war am 21. Februar 2013 fertiggestellt und ging am 22. Februar 2013 beim [X.] in [X.] ein. Der Vorsitzende des dort zuständigen 1.
Strafsenats verfügte am 25. Februar 2013 deren Zustellung und bestimmte eine Erklärungsfrist von vier Wochen.

Zwar teilt der Senat die Auffassung des Verteidigers, dass die Sache be-treffend die Taten [X.] und (5) schon mit Erlass des Haftbefehls vom 17. Sep-tember 2012 [X.] war und dass die Auswertung der sichergestellten [X.] bereits zu einem deutlich früheren [X.]punkt hätte abgeschlossen werden können. Indes kann bei der gebotenen Gesamtschau nicht unberück-sichtigt bleiben, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt erst im [X.] 2012 Anlass zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sahen, als Auslandsrei-sen des Angeschuldigten ohne gültige Reisedokumente offenbar wurden. Vor diesem Hintergrund und unter der Voraussetzung, dass das [X.] nunmehr rasch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet und [X.] für eine besonders zügige Terminierung der Sache Sorge trägt, [X.] der Umstand, dass sich die Auswertung der sichergestellten [X.] danach noch weitere ca. vier Monate hinzog, noch keine zur Aufhebung des Haftbefehls nötigende Verletzung des für Haftsachen geltenden [X.].

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht au-ßer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
[X.] Mayer

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Meta

AK 6/13

03.04.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. AK 6/13 (REWIS RS 2013, 6943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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