Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. VII ZR 162/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10397

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 162/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte Dr. [X.] und [X.] gegen die Festsetzung des [X.] im [X.]sbeschluss vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Kläger berühmt sich einer Schadensersatzforderung gegen den [X.] aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung. Er hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 Mio. Euro zu verur-teilen. Dazu hat er vorgetragen, dieser Schaden sei ihm als entgangener Ge-winn in den Jahren 2000 bis 2004 entstanden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren als Haupt-antrag weiterverfolgt und - soweit hier von Interesse - hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.419.809,43 • zu verurteilen. Unter Aufschlüsse-lung des Betrags auf die einzelnen Jahre hat er vorgetragen, dieser Gewinn sei ihm in den Jahren 2002 bis 2006 entgangen. Den Schaden der Jahre 2005 und 2006 hat er mit insgesamt 3.378.141,93 • beziffert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und den Streitwert für das Beru-fungsverfahren auf 13.378.141,93 • festgesetzt. Es hat ausgeführt, hinsichtlich 1 - 3 - der Jahre 2005 und 2006 liege eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, so dass der hierauf entfallende Betrag und der Betrag von 10 Mio. Euro gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 (gemeint: Satz 2) GKG zusammenzurechnen seien. 2 Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der beabsich-tigten Revision wollte er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Gegen- standswert für das [X.] auf 10 Mio. Euro fest-gesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtig-ten des Beklagten, die eine Erhöhung des [X.] der Nichtzulas-sungsbeschwerde auf 13.378.141,93 • erreichen wollen. I[X.] Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Eine Addition des auf die Jahre 2005 und 2006 entfallenden Gewinnentgangs zu dem hauptsächlich begehrten Schadensersatz von 10 Mio. Euro kommt nicht in Betracht. 3 Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er auch mit der [X.] nur einen Betrag von maximal 10 Mio. Euro geltend mache und beide von ihm genannten Beträge auf den gleichen haftungsbegründenden Tatbe-stand, den gleichen Schaden und die gleiche Kausalität stütze; es handele sich bei dem Hilfsantrag nur um eine alternative Begründung des gleichen Scha-dens. 4 Daraus folgt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadens-berechnung zwar zeitlich, nicht aber betragsmäßig um die Jahre 2005 und 2006 erweitert hat. Die maximale Höhe des geltend gemachten Schadens sollte da-5 - 4 - von nicht betroffen sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit der entgangene Gewinn in den Jahren 2000 bis 2006, einmal berechnet mit [X.] 10 Mio. Euro durch den Vergleich mit dem Gewinn anderer Architek-tenbüros in den Jahren 2000 bis 2004 und hilfsweise alternativ berechnet in Höhe von 8.419.809,43 • anhand der vom Kläger für die Jahre 2002 bis 2006 behaupteten konkreten Gewinneinbußen. Damit betreffen Haupt- und Hilfsan-spruch denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und es liegt auch keine Klageerweiterung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor. [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - [X.] 23330/05 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -

Meta

VII ZR 162/08

14.01.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. VII ZR 162/08 (REWIS RS 2010, 10397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10397

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 162/08 (Bundesgerichtshof)

Streitwertbemessung bei Einführung eines nur die zeitliche Berechnung des Schadens erweiternden Hilfsantrags im Berufungsverfahren


VII ZR 162/08 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 153/08 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 177/07 (Bundesgerichtshof)


VII ZA 9/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 162/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.