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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 229/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der von ihm benannte Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Beklagte zu 2 nicht ausreichend zu den von ihr angestellten Ermittlungen während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen habe, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich wäre. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 62.524,56 • [X.] Kuffer [X.]
Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 108/06 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 60/07 -
Meta
26.11.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. VII ZR 229/08 (REWIS RS 2009, 380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 380
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