Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. II ZR 237/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1855

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[X.] vom 24. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein [X.]: nein [X.]R: nein BGB §§ 305 c Abs. 2, 398; [X.] § 20 Abs. 1 Die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen [X.] aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen. [X.], Hinweisbeschluss vom 24. September 2007 - [X.] - [X.] in [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 24. September 2007 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der [X.] durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe: Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirk-samkeit von Vorausverfügungen des übertragenden Rechtsträgers in den Fäl-len einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der [X.] unter dem Blickwinkel des [X.] (§§ 3 [X.], 305 c Abs. 2 BGB). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1 1. Ziffer 1 des von der [X.] verwendeten [X.] regelt den "[X.]", nämlich den Kreis der durch die Globalzession [X.] Forderungen der [X.] "aus der bankmäßigen Geschäftsverbin-dung". Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "[X.]" wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation [X.] 2 - 3 - 106, 19; 109, 197; [X.], [X.], Nr. 4000 § 20 [X.] Rdn. 53; [X.]/v. [X.], Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesell-schafts-, Bank- und Transportrecht, [X.]. 6). 3 Der hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird in dem [X.] erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der [X.] "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem [X.], insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis [X.] an die Bank ab". Von ei-nem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbe-trieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich (§ 3 [X.] bzw. § 305 c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der Bank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. [X.] ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den ge-sicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forde-rungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revi-sion verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als [X.] entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB über künftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen soll, welche dieser in seinem - schon vor der [X.] bestehenden - [X.] begründet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden [X.] nicht zu entnehmen; sie wäre im Übrigen aus der unbefange-nen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (künftigen) Vermögens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch "überraschend" i.S. von § 305 c Abs. 1 BGB (§ 5 [X.] a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart. - 4 - 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Das Erlöschen des übertra-genden Rechtsträgers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.] begründet zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die [X.] nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getrof-fenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier auf die Vorausabtretung der im Geschäftsverkehr der [X.] be-gründeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den Fällen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des [X.] vom 9. Juni 1960 ([X.] 32, 367) und vom 14. Juli 1997 ([X.], [X.], 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Ge-samtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründe-ten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten. Das 4 - 5 - von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des [X.] vom 21. Mai 1980 ([X.], [X.], 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig. Goette Kurzwelly [X.] [X.] Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 O 1059/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 14 U 659/04 -

Meta

II ZR 237/05

24.09.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. II ZR 237/05 (REWIS RS 2007, 1855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1855

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