Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 1 StR 233/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2027

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 233/12

vom
24. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
Beihilfe zum Bankrott

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober
2012
beschlos-sen:

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundes-gerichtshof [X.] zu rechtfertigen.

Gründe:
Richterin am [X.] [X.] hat gemäß §
30 StPO ange-zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer [X.] Richter-kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirt-schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwie-gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirt-schaftsstrafverfahren im [X.] Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehre-re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt [X.]

, der dann -
wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H.

erfahren habe -
das Mandat über-nommen und die [X.] verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt ge-führt; der Angeklagte H.

sei ihr nicht bekannt.
Das Verfahren betreffend den Angeklagten H.

(1 StR 234/12) steht mit vorliegendem Revisionsverfahren in sachlichem Zusammenhang. Auch die Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren erhielten deshalb rechtliches Gehör. Stellungnahmen haben der [X.] und die Verteidiger Rechts-anwälte Dr.
K.

und Dr. B.

abgegeben. Sie haben jeweils mitgeteilt, dass 1
2
-
3
-
aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am Bun-desgerichtshof [X.] bestehen.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der
angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am [X.] [X.] zu [X.].
[X.]Rothfuß

Jäger

Sander Radtke
3

Meta

1 StR 233/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. 1 StR 233/12 (REWIS RS 2012, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2027

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1 StR 234/12

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