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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118B1STR36.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 36/17
vom
11. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2018
beschlos-sen:
Der Antrag auf Ablehnung der [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, [X.], der [X.]in am [X.] [X.], des [X.]s am [X.] Prof. [X.], der [X.]in am [X.] Dr. [X.] und des Rich-ters am [X.] [X.] wegen Besorgnis der Be-fangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2018 hat der Angeklagte sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des [X.] wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im [X.] darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim [X.]
auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten
nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Ange-klagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das [X.] gegen sämtliche [X.] des Senats richte.
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II.
Die Ablehnung der [X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger, [X.], der [X.]in am [X.] [X.], des [X.]s am [X.]
Prof. [X.], der [X.]in am [X.] Dr. [X.] und des [X.]s am [X.] [X.] ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren voraussichtlich nicht zur Ent-scheidung berufenen
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger, [X.] und die [X.]in am [X.] [X.]
ist bereits ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben.
Im Hinblick auf den [X.] am [X.] Prof. [X.], die [X.]in am [X.] Dr. [X.] und den [X.] am Bundesge-richtshof [X.]
stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich
([X.], Beschlüsse vom 22. März 2017
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StR 583/16, [X.], 180 und vom 9. Juli 2015
1 StR 7/15, [X.], 283, jeweils mwN, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. [X.], [X.] vom 10. August 2005
5 [X.], [X.]St 50, 216, 220). Soweit der Angeklagte nämlich die voraussichtlich an einer zukünftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren beteiligten [X.] allein deswegen für befangen erachtet, weil sie in der Sache bisher nicht tätig geworden seien, auch ohne dass sie als
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Berichterstatter oder Vorsitzender mit ihr befasst waren, vermag dies unter kei-nem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit dieser [X.] zu begründen.
[X.] am Bundesgerichts-
hof Prof. [X.] befindet
sich auf einer Dienstreise
und ist daher an der Unter-
schriftsleistung gehindert.
Jäger [X.]
Jäger
[X.] Bär
Meta
11.01.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. 1 StR 36/17 (REWIS RS 2018, 15754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15754
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