Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. 1 StR 36/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15754

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118B1STR36.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 36/17

vom
11. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2018
beschlos-sen:

Der Antrag auf Ablehnung der [X.] am [X.] Prof. Dr. Jäger, [X.], der [X.]in am [X.] [X.], des [X.]s am [X.] Prof. [X.], der [X.]in am [X.] Dr. [X.] und des Rich-ters am [X.] [X.] wegen Besorgnis der Be-fangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2018 hat der Angeklagte sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des [X.] wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im [X.] darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim [X.]

auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten

nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Ange-klagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das [X.] gegen sämtliche [X.] des Senats richte.

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II.
Die Ablehnung der [X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger, [X.], der [X.]in am [X.] [X.], des [X.]s am [X.]
Prof. [X.], der [X.]in am [X.] Dr. [X.] und des [X.]s am [X.] [X.] ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren voraussichtlich nicht zur Ent-scheidung berufenen
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger, [X.] und die [X.]in am [X.] [X.]
ist bereits ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben.

Im Hinblick auf den [X.] am [X.] Prof. [X.], die [X.]in am [X.] Dr. [X.] und den [X.] am Bundesge-richtshof [X.]
stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich
([X.], Beschlüsse vom 22. März 2017

5
StR 583/16, [X.], 180 und vom 9. Juli 2015

1 StR 7/15, [X.], 283, jeweils mwN, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. [X.], [X.] vom 10. August 2005

5 [X.], [X.]St 50, 216, 220). Soweit der Angeklagte nämlich die voraussichtlich an einer zukünftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren beteiligten [X.] allein deswegen für befangen erachtet, weil sie in der Sache bisher nicht tätig geworden seien, auch ohne dass sie als
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Berichterstatter oder Vorsitzender mit ihr befasst waren, vermag dies unter kei-nem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit dieser [X.] zu begründen.

[X.] am Bundesgerichts-

hof Prof. [X.] befindet

sich auf einer Dienstreise

und ist daher an der Unter-

schriftsleistung gehindert.

Jäger [X.]

Jäger

[X.] Bär

Meta

1 StR 36/17

11.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. 1 StR 36/17 (REWIS RS 2018, 15754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15754

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1 StR 36/17

1 StR 7/15

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