Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 3 StR 212/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2283

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. August 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen [X.] sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1 [X.] Erörterung bedürfen nur drei [X.], bei denen die Revision je-weils Einzelheiten der Hauptverhandlung vorträgt und sich zum Beweis auf ei-nen Entwurf der Sitzungsniederschrift bezieht. Damit hat es folgende Bewand-nis: 2 Nach Zustellung des Urteils hat der Verteidiger Akteneinsicht genommen und zur Begründung der Revision Ablichtungen aus dem in der Akte befindli-chen [X.] gefertigt. Dieses war indes - von allen [X.] - 3 - ligten erkennbar unbemerkt - zu diesem Zeitpunkt vom Vorsitzenden noch nicht unterschrieben und deshalb noch nicht fertig gestellt. Das Versehen ist erst der Staatsanwaltschaft bei der Vorbereitung der Revisionsgegenerklärung aufgefal-len. Daraufhin hat der Vorsitzende in Übereinstimmung mit dem [X.] mehrere Änderungen und Ergänzungen des Protokollentwurfs vorgenom-men. Der Text ist neu ausgedruckt worden, Vorsitzender und Protokollführer haben das Protokoll unterzeichnet. Die ursprüngliche Fassung (der Protokoll-entwurf) ist nicht bei den [X.] verblieben. Die nunmehr fertig gestellte Niederschrift beweist (§ 274 [X.]), dass die gerügten [X.] nicht geschehen sind. Auf den Umstand, dass ihm bei der Begründung der Revision nur ein Protokollentwurf vorgelegen hat, ist der Verteidiger, obwohl dies zumindest zweckmäßig (wenn nicht geboten) gewesen wäre, bei der erneuten Zustellung des Urteils nicht hingewiesen worden. Eine Unterrichtung des Verteidigers er-folgte auch nicht, nachdem dieser auf die Revisionsgegenerklärung der [X.] erwidert und sich erneut auf das ihm vorliegende "unzweideutige" Protokoll berufen hat. 4 Der Senat kann gleichwohl in der Sache entscheiden, da die [X.] auch unter Berücksichtigung des Protokollentwurfs, der erkennbar Grundlage für die Revisionsbegründung war, keinen Rechtsfehler aufzeigen. Hierzu im Einzelnen: 5 1. Die Rüge einer "Verletzung des § 261 [X.]" (S. 23 der Revisionsbe-gründung) ist zulässig. Ihr kann - auch wenn eine geordnete, auf die erhebli-chen Verfahrenstatsachen konzentrierte Darstellung zu vermissen ist - im Er-gebnis noch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sie sich 6 - 4 - gegen die Verwertung einer den Angeklagten belastenden Aussage wendet, die die damals siebenjährige Zeugin [X.]bei einer polizeilichen Anhö-rung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte; diese Aussage war der Zeugin in der Hauptverhandlung, in der sie ihre früheren Angaben als falsch und auf einer Beeinflussung durch die Schwester beruhend bezeichnet hat, vorgehalten [X.]; zudem war die Niederschrift verlesen worden. Bei der polizeilichen Anhö-rung war, obwohl sich das Strafverfahren gegen den Vater der Zeugin richtete, kein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) bestellt und deshalb weder die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] notwendige Zustimmung zur Vernehmung eingeholt noch zuvor die nach § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgeschriebene Beleh-rung erteilt worden. Ein Verwertungsverbot besteht nicht. Der Zeugin durften Vorhalte [X.], die Niederschrift durfte zur Gedächtnisunterstützung verlesen werden (§ 253 Abs. 1 [X.]), weil die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungs-gemäßer Belehrung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat (vgl. [X.], [X.] 49. Aufl. § 52 Rdn. 32). Ausweislich des (nach Eingang der Revisionsbegründung fertig gestellten) Protokolls hat die Zeugin ausgesagt, nachdem sowohl sie als auch die [X.] belehrt worden sind und sich die Zeugin auf diese Belehrung zur Aussage entschlossen hatte. Nach dem der Verfahrensrüge zugrunde liegenden Protokollentwurf ist zwar nur die Zeugin selbst belehrt worden; soweit es darin heißt, die Zeugin sei über ihr "[X.]" belehrt worden, ist - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - trotz fehlerhafter Bezeichnung eine Beleh-rung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 [X.] beurkundet. Nach dem Entwurf fehlt es hingegen an der Belehrung der [X.]; zur [X.] war indes eine Rechtsanwältin bestellt worden mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Kindes H. im Verfahren vor der 7 - 5 - Jugendschutzkammer". Die [X.] hat das Kind in die [X.] begleitet und war während der Zeugenaussage im Sitzungssaal an-wesend. Aus all dem ergibt sich für den Senat, dass sie das Weigerungsrecht gekannt hat und der Zeugenaussage auch bei ordnungsgemäßer Belehrung zugestimmt hätte (vgl. [X.]R [X.] § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5). 2. Die Rüge, in der Hauptverhandlung am 16. März 2005 seien die [X.] über die Öffentlichkeit verletzt worden, ist ebenfalls unbegründet. 8 [X.] hatte beschlossen, "während der Vernehmung der Zeugin" bzw. "für die Dauer der Vernehmung" die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Behauptung, nach der Vernehmung sei lediglich beschlossen worden, die Öffentlichkeit wiederherzustellen, der [X.]uss sei aber nicht umgesetzt und die Öffentlichkeit tatsächlich nicht wiederhergestellt worden, ist nicht bewiesen. Das Gegenteil ergibt sich nicht nur aus der Sitzungsniederschrift ("Die Öffent-lichkeit wird wieder hergestellt werden."), sondern auch aus dem von der Revi-sion mitgeteilten Protokollentwurf. Dieser enthält nicht nur den [X.]uss "Die Öffentlichkeit soll wiederhergestellt werden", sondern im [X.] daran auch den Vermerk, dass die während der Vernehmung mit der Zeugin erörterten und als Anlagen zum Protokoll genommenen Unterlagen "in öffentlicher Sitzung nochmals erörtert" werden. Damit ist vermerkt, dass nach der [X.] weiterverhandelt worden ist (vgl. [X.], [X.]. vom 19. April 1977 - 5 [X.] - bei [X.] 1977, 810). 9 3. Unbegründet ist auch die weitere Rüge eines Verstoßes gegen § 169 [X.]. 10 - 6 - [X.] hatte am 1. August 2005 beschlossen, die Öffentlichkeit "für die heutige Hauptverhandlung einschließlich des [X.]" auszuschlie-ßen. Die Revision behauptet, die Öffentlichkeit sei nach diesem Tag auch wäh-rend der beiden folgenden, letzten [X.] nicht wiederherge-stellt worden, und stützt sich zum Beweis auf das Protokoll (i.e. den Protokoll-entwurf) vom 1. August 2005, in dem eine Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht vermerkt ist. Einer solchen Feststellung bedurfte es indes nicht, nachdem die Öffentlichkeit, wie auch aus dem Entwurf des Protokolls zu entnehmen ist, für den gesamten Verhandlungstag ausgeschlossen war. Zur Feststellung, ab wann wieder in öffentlicher Sitzung verhandelt wurde, reicht hier der Eintrag in der Niederschrift des nächsten Verhandlungstages. Zu deren Inhalt verhält sich die Revision indes nicht. Die (fertig gestellte) Sitzungsniederschrift enthält zu Beginn der beiden letzten Sitzungstage (wie im Übrigen für jeden anderen Sit-zungstag auch) jeweils die Mitteilung, es sei in "Öffentlicher 11 - 7 - Sitzung" verhandelt worden. Es spricht nichts dafür, dass der von der Verteidi-gung der Revisionsbegründung zugrunde gelegte Protokollentwurf anderes ausgewiesen haben könnte. [X.] [X.]Ri[X.] [X.] ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich-

nung gehindert. [X.] Hubert

Meta

3 StR 212/06

08.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2006, Az. 3 StR 212/06 (REWIS RS 2006, 2283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2283

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 353/06 (Bundesgerichtshof)


1 StR 243/22 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Beruhen des Urteils auf einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten …


5 StR 268/00 (Bundesgerichtshof)


5 StR 263/11 (Bundesgerichtshof)

Ausschluss der Öffentlichkeit: Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger Entlassung


1 StR 623/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.