Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 4 StR 192/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4317

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192/10 vom 3. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdeführer am [X.] 2010 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte des Betrugs in 21 Fällen, eines Betrugs in drei tateinheit-lich [X.] und des versuchten [X.] in fünf Fällen schuldig ist. Die gegen ihn wegen der Taten [X.] 27 und 29 der Urteilsgründe verhängten Einzel-strafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vor-genannte Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. 4. Die Anträge des Angeklagten [X.]und seines [X.] auf Wiedereinsetzung in die [X.] zur Anbringung zulässiger Verfahrensrügen werden als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen und wegen versuchten Betruges in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter [X.] ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter [X.] ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Der Verteidiger des Angeklagten [X.] sowie dieser selbst haben zudem mehrere [X.] erhoben. Ferner haben der Angeklagte [X.](mehrfach) und sein Ver-teidiger Wiedereinsetzung in die [X.] zur Anbringung zu-lässiger Verfahrensrügen beantragt. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet. Die Revision des Angeklagten [X.]ist insgesamt erfolglos; seine Wiedereinsetzungsanträge und der seines Verteidigers sind unzulässig. 1 I. Die vom Verteidiger des Angeklagten [X.] erhobenen [X.] haben keinen Erfolg. 2 1. Die Rüge der "Verletzung der §§ 244 II, [X.], 246 [X.]" (Seiten 1 bis 5 der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2010) ist bereits deshalb unzulässig, weil die mit den Ermittlungsersuchen übersandten bzw. dort in Bezug genom-menen Schriftstücke nicht mitgeteilt werden. Hierbei handelt es sich nicht - wie der Verteidiger in der Gegenerklärung vom 18. Mai 2010 meint - um eine "reine [X.]". Die Kenntnis vom Inhalt dieser Schriftstücke ist vielmehr für die [X.] erforderlich, ob sich das [X.] zu der Beweiserhebung gedrängt se-3 - 4 - hen musste oder ob diese - worauf die Vorsitzende in der Hauptverhandlung hingewiesen hatte - "nicht mehr" geboten war. 2. Die Rüge der "Verletzung der § 254 [X.], 246 [X.]" (Seiten 5 bis 7 der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2010), mit der eine Beeinträchtigung des Rechts des Angeklagten, Beweisanträge stellen zu können, geltend gemacht wird, hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn dieses Recht wurde nicht dadurch ver-letzt, dass die Vorsitzende es nicht gestattet hat, dass der Angeklagte über die zahlreichen, am 23. September 2009 bereits gestellten Anträge (Anlagen 51 bis 76 zum [X.] dieses Tages) hinaus an diesem [X.] weitere Beweisanträge stellen kann (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 238 Rn. 5; [X.], [X.], 6. Aufl., § 238 Rn. 3). 4 Soweit der [X.] mit dieser Verfahrensrüge beanstandet, die [X.] habe sich nicht an die am 23. September 2009 von der [X.] abgegebene Zusage gehalten, der Angeklagte könne die am [X.] 2009 angekündigten - später teilweise wegen Prozessverschleppungsab-sicht abgelehnten - Anträge "ohne [X.]" am 24. September 2009 stel-len, bleibt auch dies ohne Erfolg. Legt man hierzu die in der Revisionsbegrün-dung fehlenden Ausführungen des Angeklagten in dessen Gegenerklärung vom 18. Mai 2010 zugrunde, wonach die ihm für die Stellung von Beweisanträgen gesetzte Frist bis zum 14. September 2010 lief, bezog sich der von der [X.] angesprochene "[X.]" nicht auf diese Frist, sondern allein darauf, dass die Beweisanträge statt am 23. erst am 24. September 2009 ge-stellt werden durften. Hieran hat sich die [X.] indes gehalten; einen [X.] durch die nur einen Tag spätere Antragstellung hat der [X.] nicht erlitten. 5 - 5 - 3. Die Rüge der "Verletzung der § 244 Abs. [X.], 246 StGB" (Seiten 7 bis 10 der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2010), mit der geltend gemacht wird, dass das [X.] mehrere Beweisanträge des Angeklagten zu Un-recht wegen Prozessverschleppung abgelehnt habe, ist unzulässig. Denn die Revisionsbegründung teilt hierzu entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] weder die Anordnung der Vorsitzenden vom 8. September 2009 mit, mit der den [X.] eine Frist für die Stellung von Beweisanträgen gesetzt wurde, noch die Ankündigung dieser Fristsetzung am 31. Juli 2009. Auch die hierzu nach dem vom Verteidiger erhobenen Widerspruch ergangene Entscheidung des Gerichts wurde nicht innerhalb der [X.] vorgetragen. 6 4. Die Rüge, mit der der Verteidiger des Angeklagten geltend macht, das Gericht habe die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränkt (Seiten 11 bis 13 der Revisionsbegründung vom 2. Februar 2010), ist jedenfalls unbe-gründet. Vor dem Hintergrund der bis dahin vom Angeklagten gestellten fast 300 Beweisanträge, die von der [X.] großteils wegen Bedeutungslo-sigkeit zurückgewiesen wurden, und der zuletzt - wie der Verteidiger in der Re-visionsbegründung selbst darlegt (S. 12) - "erneut" gestellten Anträge, in denen sich der Angeklagte "ausführlich mit dem bisherigen Sach- und Streitstand aus-einandergesetzt hat", durfte die [X.] ohne zuvor nach § 257a [X.] zu verfahren dem Angeklagten auferlegen, Beweisanträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1991 - 4 StR 252/91, [X.]St 38, 111; [X.] aaO § 244 Rn. 113). 7 - 6 - [X.] Die vom Angeklagten [X.]selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten erhobenen Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Sie sind teilweise jedenfalls unbegründet, im Übrigen sind sie unzulässig. 8 (1) Die vom Angeklagten beantragte Vernehmung eines [X.] (Rüge 1) hat die [X.] rechtsfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere hat sie - im Rahmen der dabei gebotenen vorweggenommenen Beweiswürdigung - nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die beantragte Beweiserhe-bung keinen Einfluss auf die Feststellungen haben würde. 9 Die vom Angeklagten beantragte Verlesung einer "[X.]" (Rüge 2) hat das [X.] zwar zunächst mit Beschluss vom 29. April 2009 abgelehnt. Sie hat eine solche "Quellenschutzvereinbarung" [X.] - wie sich aus dem vom Verteidiger mit einer (anderen) Verfahrensrüge vorgelegten [X.] ergibt - am 23. September 2009 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Auf der vom Angeklagten be-haupteten Gesetzesverletzung bei der Ablehnung des Antrags beruht das Urteil daher nicht. 10 Auch die auf Ladung und Vernehmung eines [X.]s in [X.] ([X.] 3 und 4) gerichteten Anträge hat die [X.] rechtsfehler-frei abgelehnt. Im Hinblick auf die offensichtlich jeglicher konkreten Grundlage entbehrenden Spekulationen des Angeklagten, der [X.] habe - unter anderem - weder eine Anfrage des [X.] erhalten, noch habe er diese beantwortet bzw. habe dabei lediglich die "[X.] Suchmaschine" benutzt, musste sich die [X.] auch unter Berücksichtigung des bis [X.] - 7 - hin gewonnenen Beweisergebnisses zu der Beweiserhebung nicht gedrängt sehen. Die auf die Ladung und Vernehmung weiterer [X.] gerichte-ten Anträge ([X.] 5, 7, 10, 11) hat die [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Einholung einer Handels-registerauskunft (Rüge 9) weist keinen Rechtsfehler auf, zumal sich das Gericht schon deshalb nicht zu der Beweiserhebung gedrängt sehen musste, weil das vom Angeklagten genannte Unternehmen nach der bereits erholten Auskunft keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat ([X.]). 12 Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, dass er Be-weisanträge nur noch über seinen Verteidiger stellen durfte (Rüge 12), ist aus den oben dargelegten Gründen erfolglos. Hinsichtlich der Verfahrensrüge 13 ist zwar die Ablehnungsentscheidung der [X.] bedenklich, soweit dort auf die ([X.] einer Gesellschaft namens "[X.]

, M. & Part-ner" abgestellt wird. Jedoch verweist die [X.] zutreffend darauf, dass in dem Antrag kein Beweismittel angegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass der in dem Antrag genannte Zeuge [X.]. in der Hauptverhandlung vernommen wurde, drängte sich eine weitere Beweiserhebung jedenfalls aber nicht auf. 13 (2) Die Verfahrensrügen 6 und 8 sind dagegen (jedenfalls) unzulässig. Bei Rüge 6 ist die [X.] vom 8. September 2007, bei [X.] ist die "E-Mail des Zeugen [X.]" nicht mitgeteilt. 14 - 8 - I[X.] 1. Die vom Angeklagten [X.]erhobene Sachrüge hat teilweise Erfolg. 15 Bei ihm liegt in den Fällen [X.] 27 bis 29 der Urteilsgründe ein Betrug in drei tateinheitlich [X.] vor. Denn bei der Bewertung des [X.] in Fällen der Beteiligung mehrerer Mittäter an einer Deliktsserie ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehr-heitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des [X.] bzw. der [X.] jedes Mittäters. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige [X.] zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche [X.] vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen - wie nach den Urteilsfeststellungen hier ([X.] f.) - im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie [X.], durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzu-rechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Zur Kennzeich-nung des Schuldumfangs ist dies im Schuldspruch grundsätzlich als gleichartige Tateinheit kenntlich zu machen ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 177, 182 f., 185). 16 § 265 [X.] steht einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen; denn der Angeklagte [X.]hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 17 - 9 - Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen 27 und 29 verhängten [X.]n. Die im Fall 28 (insofern ist der [X.] auf [X.] f. ein Schreibfehler unterlaufen) verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten bleibt dagegen bestehen; der [X.] kann insofern ausschließen, dass der Tatrichter bei richtiger Bewertung des Konkurrenzver-hältnisses eine geringere Strafe verhängt hätte. Auch einer Aufhebung des Ausspruchs über die gegen den Angeklagten [X.] verhängte Gesamtstrafe bedarf es nicht. Denn durch das Zusammenfassen mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09 m.w.N.). Der [X.] schließt daher - auch im Hinblick auf den unverändert gebliebenen Gesamtschaden - aus, dass die ver-hängte Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des [X.] niedriger ausgefallen wäre. 18 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] oder des Angeklagten [X.] auf, sind de-ren Rechtsmittel also unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]). Insbesondere belegen die Feststellungen ([X.], 29, 38) ein gewerbsmäßiges Handeln der [X.]n; das [X.] vermochte insofern lediglich nicht festzustellen, wie (ge-nau) die von den Angeklagten betrügerisch erlangten Gelder zwischen ihnen aufgeteilt wurden ([X.]). 19 3. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von den Kosten des Rechtsmit-telverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 4 [X.]). 20 - 10 - IV. Die vom Angeklagten [X.]und seinem Verteidiger gestellten [X.] haben keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil die nach Ansicht der Antragsteller versäumten Handlungen bis heute nicht nachgeholt wurden. 21 Der [X.] weist insofern ergänzend darauf hin, dass der (inhaftierte) An-geklagte seine Revision zwar wirksam zu Protokoll des Urkundsbeamten des [X.] begründen konnte (vgl. [X.], [X.], 25. Aufl., § 299 Rdn. 1). Einen Anspruch auf Vorführung vor diesem Gericht hatte er aber nicht; dieser Anspruch besteht vielmehr lediglich zu dem nach § 299 [X.] zu-ständigen Amtsgericht. Dort hat der Angeklagte indes bislang eine Vorführung zur Nachholung zulässiger Revisionsrügen nicht beantragt, was einer (weiteren) Wiedereinsetzung entgegenstehen würde, zumal ihm - jedenfalls seit einiger Zeit - die Regelung des § 299 [X.] bekannt ist. 22 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 192/10

03.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 4 StR 192/10 (REWIS RS 2010, 4317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4317

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4 StR 192/10

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