Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. X ZR 29/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1877

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Juli 2001[X.]itzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 324 Abs. 1 Satz 2Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners bei vom Gläu-biger zu vertretender Unmöglichkeit trifft grundsätzlich den Gläubiger. [X.] jedoch bei der Darlegung im Einzelfall Erleichterungen zugute [X.].[X.], Urteil vom 17. Juli 2001 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 17. Juli 2001 durch [X.], die [X.]. Dr. [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijver[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 12. Januar 1999 [X.] Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts[X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die 1986 von vier zuvor langjrig bei der [X.], einer im [X.] [X.]schriftendruck ttigen Großdruckerei, bescftigtlteren Verladear-beitern als ausgelagerter Betriebsteil gegrte [X.] sortierte und verluddie von der [X.] gedruckten Periodika, darunter die [X.], im [X.] [X.] den Bahnversand. Zwischen [X.] bestand ein [X.] bis zum 31. August 1996. [X.] der [X.] war auf Veranlassung der [X.] erfolgt. Diese hatte er-- 3 -kennen lassen, [X.] sie [X.] die Dauer ihres [X.] [X.] die [X.] von der Notwendigkeit einer [X.] ausging. [X.] Leistungen der [X.] war eine monatliche Nettopauschalvertung [X.] ([X.] September 58.337,-- DM; [X.] insgesamt 700.000,-- DM)vereinbart. Nach § 5 des Vertrags lagen diesem die in einer Anlage genanntenErzeugnisse und Auflagen zugrunde; bei wesentlicher und dauerhafter Beein-flussung der Verladettigkeit solltr die Vertragsbedingungen neu verhan-delt werden. Nach § 6 bestand Einigkeit, [X.] zur [X.] des [X.] Mitarbeiter erforderlich waren.Im Lauf der [X.] kam es zum Wegfall einzelner [X.]schriften. [X.] weiterePeriodika, darunter die ... [X.]ung, die ab 1. Juli rden EMS-Dienst der Post versendet wurde, sowie [X.]schriften des [X.] ab 1. September 1994, verrten die Verlage die Versendungs-art, so [X.] die [X.] in den Monaten September bis Dezember 1994 nurnoch 3,68 % der ursprlichen [X.] verlud. Nachdem sich die Kle-rin einer von der [X.] geforderten Anpassung der Vertung widersetzte,[X.] die Beklagte den Vertrag zum 31. Dezember 1994. Auf die [X.] die Monate September bis Dezember 1994 hat die Beklagte 10.120,-- [X.].Die [X.] hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von268.350,20 DM ([X.]) [X.] gezahlter 10.120,-- DM zuverurteilen sowie festzustellen, [X.] das Vertragsverltnis bis 31. August 1996weiterbestehe. Das [X.] hat der Klage in [X.] 268.336,40 [X.]. Durch infolge Rcknahme der Revision rechtskrftig gewordenesTeil- und Grundurteil hat das Berufungsgericht das Fortbestehen des [X.] bis 31. August 1996 festgestellt und die Beklagte dem Grunde- 4 -nach - vorbehaltlich der Anrechnung von Ersparnissen und anderer Verdienst-mlichkeiten - zur Zahlung der Vertung [X.] die streitgegenstlichen Mo-nate verurteilt. Im Betragsverfahren hat das Berufungsgericht die Beklagte un-ter Klageabweisung im rigen zur Zahlung von 22.620,75 DM [X.] ge-zahlter 10.120,-- DM verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihrenweitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittelentgegen.[X.]:Das zulssige Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auchdie [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zrtragen ist.[X.] 1. Durch das rechtskrftig gewordene Teil- und Grundurteil des [X.] vom 21. Januar 1997 ist [X.] das weitere Verfahren bindend ent-schieden, [X.] das Vertragsverltnis zwischen den Parteien bis zum31. August 1996 fortbestand.2. Das Berufungsgericht hat den der [X.] demnach [X.] die [X.] bis Dezember 1994 dem Grunde nach zustehenden Vertungsan-spruch nach § 324 Abs. 1 Satz 2 [X.] gekrzt. Es hat dazu ausge[X.], die[X.] sei wegen unzureichenden Vortrags so zu stellen, als tte sie [X.] der eingetretenen Teilunmlichkeit Aufwendungen erspart. [X.] grundstzlich die Beklagte die Voraussetzungen ihrer Einwendung be-weisen. Da die Ersparnis im Bereich der [X.] eingetreten sei, in den [X.] [X.] keinen Einblick habe, habe sie einer Untersttzung durchdie [X.] bedurft. Zur Ausfllung der Vertragsobliegenheit aus § 324 Abs. 1- 5 -Satz 2 [X.] seien die zu § 649 Satz 2 [X.] entwickelten Grundstze heranzu-ziehen. [X.] es dem ordentlich ge[X.]n Werkunternehmer auf,vorzutragen und zu beziffern, was er sich anrechnen lassen wolle. Der [X.] ergebenden Darlegungslast habe die [X.] nicht t, denn siehabe weder die Ersparnisse angegeben, die sie sich infolge der [X.] anrechnen lassen wolle, noch ihre Kalkulation ausreichend dargestellt.3. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.a) Allerdings hat Teilunmlichkeit im Sinne des § 324 [X.] vorgelegen.Die Beklagte hat als Gligerin eine ihr obliegende Mitwirkungsobliegenheit(Anlieferung der zu expedierenden [X.]ungen) nicht erfllt, so [X.] das "Lei-stungssubstrat" entfallen ist. Jedenfalls angesichts des hier dem Vertrag inne-wohnenden [X.]moments konnte sie die Erfllung der sie jeweils zu einem be-stimmten Termin treffenden Obliegenheit auch [X.] nicht mehr nachholen(vgl. [X.], Urt. v. 14.11.1990 - [X.], NJW-RR 1991, 267 f. = [X.]1991, 524 [X.]) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, [X.] die [X.] in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag eine Sonderregelung ge-trofftten, die die Anwendung der Regelung des § 324 [X.] ausschlieûe.Insoweit setzt sich die Revision in unzulssiger Weise entgegen § 322 ZPO [X.] mit dem rechtskrftig gewordenen Grundurteil. In diesem hat [X.] eine Anrechnung ersparter Aufwendungen bejaht. Es hat da-zu ausge[X.]: "Eine Entscheidung zur [X.] dem [X.]at ... hinsichtlich [X.] noch nicht mlich, weil die Beklagte ersparte [X.] [X.] geltend gemacht und die [X.] die Übernahme der [X.] Publikationen eingermt hat. Die Anrechnungsumsti.[X.]. § 324- 6 -Abs. 1 Satz 2 [X.] rfen noch der Aufklrung." Damit ist r die Anwend-barkeit der Regelung in § 324 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] das weitere Verfahrenbindend entschieden. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.]ist [X.] den Umfang der Bindung eines Grundurteils das wirklich Erkannte maû-gebend ([X.]Z 35, 248, 252 f.; [X.], Urt. v. 2.5.1961 - VI ZR 153/60, NJW1961, 1465, 1466; Urt. v. [X.] - VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188 f.).Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit [X.]. Die Auslegung hat das Revisionsgericht selbstigvorzunehmen ([X.], Urt. v. [X.], aaO.). Das erste Berufungsurteil ist in-soweit eindeutig.4. Mit Erfolg rt die Revision jedoch, [X.] das Berufungsgericht die Be-weislastverteilung hinsichtlich der ersparten Aufwendungen verkannt habe.Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, [X.] die [X.] bei § 324 Abs. 1 Satz 2 [X.] den zu § 649 Satz 2 [X.] [X.] (vgl. hierzu [X.]Z 131, 362, 365; [X.]Z 140, 263,266; [X.], Urt. v. 7.11.1996 - [X.], [X.] 1997, 236) folge. Wie [X.] bereits bei anderer Gelegenheit entschieden hat, trifft die Beweislast [X.]die Ersparnis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflichtgemû § 324 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Gliger, d.h. im Sinn der Formulierungdes Gesetzes den "anderen Teil", hier mithin die Beklagte ([X.].Urt. v.26.6.1990 - [X.], NJW 1991, 166, 167 unter Hinweis auf [X.] 61Nr. 79; [X.], 945, 947; 53, 916, 917; [X.] 1909, 455; weiterBaumrtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. [X.]. 3 und [X.]. 8zu § 324 [X.] m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 324 [X.] [X.]. 10).Dies entspricht den allgemeinen [X.] der Verteilung der [X.], nach denen jede Partei die ihr stigen Tatsachen darzulegen hat, sowie- 7 -der Systematik der gesetzlichen Regelung, nach der die Anrechnung als [X.] ausgestaltet ist (vgl. [X.]Z 107, 67, 69 m.w.N.). Auch angesichts desweitreinstimmenden Wortlauts der Regelungen in den §§ 324 und649 [X.], auf den sich das Berufungsgericht im wesentlichen sttzt, und [X.], [X.] die [X.] im Rahmen des § 324 [X.] in derSre der nach dieser Systematik nicht darlegungsbelasteten [X.], besteht im Fall des § 324 [X.] keirzeugender Anlaû, von diesenallgemeinen [X.] abzugehen. Schwierigkeiten bei der Darlegung undder Beweis[X.]ung kmlich im Rahmen von Beweiserleichterungen unddurch die Zubilligung von [X.] getragen werden(vgl. hierzu Baumrtel/Strieder, aaO und [X.]. 9, 10; vgl. weiter [X.]Z 140,153, 158 f. m.w.N.). Auch der vom Berufungsgericht angezogene Fall der un-wirksamen Kigung und anschlieûenden anderweitigen Auftragsvergabedurch den Besteller erfordert keine andere Bewertung, da auch hier von einemdem "anderen Teil" im Sinn des § 276 [X.] zuzurechnenden Verhalten auszu-gehen ist.Es kommt hinzu, [X.] in den Fllen des § 324 Abs. 1 [X.] die Verant-wortung [X.] das Scheitern des [X.] eines nach § 276 Abs. 1 Satz 1[X.] vorwerfbaren Verhaltens bei dem "anderen Teil" liegt. [X.] im Fall des § 649 [X.] der kigende Besteller nur von einer ihm ge-setzlich eingermten Mlichkeit Gebrauch, ohne [X.] darin ein vorwerfbaresVerhalten l. Mit einer Kigung nach § 649 [X.] muû der Unternehmerzudem jederzeit rechnen und er kann sich daher eher auf sie einstellen als aufeine erst die Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 [X.] begrVertragsverlet-zung.- 8 -I[X.] Wegen der unzutreffenden Beurteilung der Verteilung der [X.] und Beweislast kann das angefochtene Urteil mit der ihm zugrunde lie-genden [X.] Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die[X.]age der ersparten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt neu zu [X.], [X.] die Darlegungslast hier[X.] grundstzlich bei der [X.] liegt,wenngleich dieser Beweiserleichterungen zugute kommen k. Es wird [X.] aber nicht unbercksichtigt [X.], [X.] bei aller Unklarheit des [X.] der [X.] als der jedenfalls [X.] nicht darlegungspflichtigen Parteidiesem als [X.] zu entnehmen ist, [X.] sie von 9 oder 11 Bescftigten in dermaûgeblichen [X.] zwei entlassen hatte und [X.] einem von ihnen eine Abfin-dung in [X.] (zumindest) 8.000,-- DM gezahlt worden war. Hinzu kam ei-ne Reduzierung des Aufwands [X.] Aushilfen im [X.] 1993 um 936,-- DM. Sollte das Berufungsgericht unter Bercksichti-gung der Verteilung der Darlegungslast Feststellungen treffen k, ob die-ser Vortrag zutrifft, kte sich daraus bereits eine Grundlage [X.] die Sct-zung der der [X.] zustehenden Vertung ergeben. Da[X.], [X.] weitereswillig unterlassene Ersparnis in Betracht kam, fehlt es ren Anhalts-punkten; es erscheint auch plausibel, [X.] es aufwendig war, [X.] we-nige [X.]schriften auf viele [X.] verladen. Auch wenn sich das Versandvo-lumen drastisch verringert hatte, ist das Vorbringen der [X.], mit [X.] die Arbeitsablfe habe das Personal im wesentlichen vorgehalten werdenmssen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.[X.][X.]MelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZR 29/99

17.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. X ZR 29/99 (REWIS RS 2001, 1877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1877

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