Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. I ZR 74/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6368

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Entscheidungstext


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BUNDESGER[X.]CHTSHOF
[X.]M NAMEN DES VOLKES
URTE[X.]L
[X.]
ZR
74/11
Verkündet am:
16. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Zweigstellenbriefbogen
[X.] § 5a Abs. 2; [X.] § 10 Abs. 1
a)
Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 [X.] begründet keine generelle [X.]nformati-onspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher [X.]n-formationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der bei[X.]eitigen [X.]nteressen vom Unternehmer erwartet werden kann.
b)
Ein Rechtsanwalt ist weder nach §
10 Abs.
1 [X.] noch nach §
5a Abs.
2 [X.] verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten [X.] sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch [X.] Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] und wo er Zweigstellen unterhält.
c)
Ein Rechtsanwalt ist nach §
10 Abs.
1 [X.] nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] anzugeben. Er hat nach dieser Be-stimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der ([X.] anzugeben.
[X.], Urteil vom 16. Mai 2012 -
[X.] [X.]/11 -
OLG [X.]

LG [X.]
-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16.
Mai
2012
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.] und die Richter
Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
März 2011 un-ter Zurückweisung der Revision der Klägerin im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
[X.]m Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7.
Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 23.
Juni 2010 auf die Berufung des [X.] unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den [X.]. Der Beklagte ist ein bei der Klägerin
zugelassener Rechtsan-walt mit einer Kanzlei in
[X.], der Zweigstellen in [X.]
und [X.]
unter-hält. Für die Zweigstelle in [X.] verwendet er Briefbögen, auf deren [X.] allein
die Anschrift der Kanzlei in [X.] angegeben und der
Beklagte an zwei-ter Stelle von drei in dieser Kanzlei tätigen Rechtsanwälten genannt
ist. Die konkrete Gestaltung der Vor[X.]eite der
Briefbögen
geht aus einem Schreiben des Beklagten vom 21.
Oktober 2008 an die [X.] 1
-
3
-
hervor (im Antrag als Anlage
1 bezeichnet). Auf der Rückseite der
Briefbögen
sind sowohl die
Anschrift der
Kanzlei in [X.] als auch die Anschriften der Kanzleien in [X.] und [X.] angegeben. Der Beklagte ist für die Kanzlei in [X.] an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in Karls-ruhe an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt.
Die Angaben zur Kanzlei in [X.] sind gegenüber den Angaben zu den Kanzleien in [X.] und [X.] farblich hervorgehoben. Für seine Kanzleien in [X.] und [X.] verwendet der Beklagte in gleicher Weise
gestaltete Briefbögen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Gestaltung der
Briefbögen
verstoße ge-gen §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
10 Abs.
1 [X.]
sowie gegen §
5a Abs.
2 [X.] und sei damit wettbewerbswidrig. Auf der Vor[X.]eite der [X.] fehle jeglicher Hinweis, dass der Beklagte seiner anwaltlichen Tätigkeit auch an anderen Standorten nachgehe, wo er seine [X.] und wo er Zweigstellen
unterhalte. Es genüge nicht, dass die übrigen Standorte auf der Rückseite der Briefbögen angegeben seien; der Verbraucher nehme die Rück-seite solcher
Briefbögen nicht unbedingt zur Kenntnis.
Die Klägerin hat in erster [X.]nstanz beantragt,
den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn auf diesen kein Hinweis enthalten ist, an welchen von mehreren Standorten er sei-ne Kanzlei

im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] unterhält und an welchen Standor-ten eine Zweigstelle, dies insbesondere indem der Briefbogen so gestaltet wird, wie dies dem als Anlage
1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21.
Oktober 2008 an die [X.]
entspricht.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben
(LG [X.], [X.] 2010, 226). Dagegen
hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das landge-richtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat [X.], die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Wege der Anschlussberufung
hilfsweise beantragt,
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-
4
-
den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner [X.]er
Nieder-lassung entsprechend dem als Anlage
1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21.
Oktober 2008 an die [X.] zu verwenden, ohne auf der Vor[X.]eite deutlich und unübersehbar offenzulegen,
dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten -
derzeit [X.] und [X.]
-
weitere Niederlassungen unterhält,
und anzugeben, an welchem Standort er seine ([X.] im Sinne der §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] unterhält.
Weiter hilfsweise hat sie beantragt,
den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner [X.]er
[X.]adresse entsprechend dem als Anlage
1 beigefügten Schreiben des [X.] vom 21.
Oktober 2008 an die [X.]
zu verwen-den, ohne auf der Vor[X.]eite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten -
derzeit [X.] und [X.]
-
weitere Kanzleiadressen unterhält.
Der Beklagte
hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht (OLG [X.],
[X.], 21 =
[X.], 784)
hat das Urteil
des [X.]s auf
die Berufung des Beklagten abge[X.] und auf den von der Klägerin gestellten ersten Hilfsantrag dahin neu ge-fasst, dass es den Beklagten unter Androhung von [X.] verurteilt
hat,

es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in
seiner [X.]er Niederlassung entsprechend dem als Anlage
1 beigefügten Schreiben des [X.] vom 21.
Oktober 2008 an die [X.] zu [X.], ohne anzugeben, an welchem Standort er seine Kanzlei im Sinne der §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] unterhält.
[X.]m Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Be-rufung sowie
die Anschlussberufung zurückgewiesen.
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5
-
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision
eingelegt, mit der sie ihre Schlussanträge in der Be-rufungsinstanz weiterverfolgen. Die Parteien beantragen jeweils, das [X.] der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
der im Wege der [X.] verfolgte erste Hilfsantrag sei in seiner zweiten Alternative gemäß §
8 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
10 Abs.
1 [X.] be-gründet, soweit der Beklagte nicht zusätzlich angegeben habe, an welchem Ort er seine ([X.] im Sinne von §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] unterhal-te.
Der Hauptantrag, der Hilfsantrag in seiner ersten Alternative und
der zweite Hilfsantrag seien dagegen unbegründet. Dazu hat das Berufungsgericht ausge-führt:
Der Rechtsanwalt habe gemäß §
10 Abs.
1 [X.] auch auf den
[X.]
einer Zweigstelle den Kanzleisitz anzugeben. Dagegen sei er nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet,
die Zweigstelle als solche zu kennzeichnen.
Aus der Verpflichtung, die Anschrift der Niederlassung des [X.] (§
2 Abs.
1 Nr.
2 DL-[X.]nfoV)
und den
Ort der Handelsniederlas-sung des Kaufmanns (§
37a Abs.
1 HGB) anzugeben,
folge keine Verpflichtung, auf das
Bestehen eines Kanzleisitzes oder einer Zweigstelle
hinzuweisen. Da die Adresse der Zweigstelle eine vollwertige Zustellanschrift
sei, bestehe auch kein Grund, zusätzlich die
Anschrift der [X.] anzugeben.
Die Gestaltung der
in Rede stehenden Briefbögen
verstoße nicht gegen §
5a Abs.
2 [X.], weil sie keine wesentlichen [X.]nformationen vorenthalte. Zwar gelte die Anschrift der Niederlassung eines Rechtsanwalts
nach §
5a Abs.
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Nr.
2 [X.] und nach §
5a Abs.
4 [X.] in Verbindung mit §
2 Abs.
1 Nr.
2 DL-[X.]nfoV
als wesentliche [X.]nformation. [X.]m Streitfall gehe es aber nicht um die Anga-be der
[X.], sondern um die Kennzeichnung von
Zweigstellen.
Die Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro sei zwar
für die Entscheidung ei-nes
Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von [X.]. Der Beklagte verschweige jedoch nicht, dass er an drei Standorten tä-tig
und seine
Präsenz an den einzelnen
Standorten daher eingeschränkt sei. Dies ergebe sich aus der Rückseite der
Briefbögen, die in die Betrachtung ein-zubeziehen sei.
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg
(dazu [X.], [X.][X.]
3, [X.][X.][X.]). Die Revi-sion des Beklagten ist dagegen erfolgreich
(dazu [X.][X.]
4). Die von der Klägerin mit der Klage und der Anschlussberufung geltend gemachten [X.] sind nicht begründet.
[X.]. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass
das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen hat.
1. Mit dem Hauptantrag
verlangt die Klägerin von dem Beklagten,
es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn sie keinen
Hinweis enthalten, an welchen von mehreren
Standorten er seine [X.]

im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] unterhält und an welchen Standorten eine Zweigstelle,
und zwar insbesondere, wenn der Briefbogen so gestaltet ist, wie dies dem Schreiben des Beklagten vom 21.
Oktober 2008 an die [X.] entspricht.
2. Der
in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte mit der
Verwendung von Briefbögen, deren Gestaltung dem
für das Schreiben an die [X.] benutzten
Briefbo-gen entspricht, gegen eine
nach der derzeit geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtung verstößt, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten
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-
Briefbögen sämtliche Standorte seiner
Niederlassungen zu nennen und durch Verwendung der Begriffe Kanzlei

und Zweigstelle

kenntlich zu machen, wo
er
seine Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] und wo er
Zweigstellen
unter-hält.
3. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beklagte ist weder nach §
10 Abs.
1 [X.]
(dazu
a)
noch
nach §
37a Abs.
1 HGB (dazu
b)
oder
§
5a Abs.
2 [X.] (dazu
c) verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen; selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, hätte der Beklagte ihr
dadurch
ent-sprochen, dass er auf der Rückseite dieser
Briefbögen
sämtliche Standorte [X.] Niederlassungen angegeben hat
(dazu
d). Der Beklagte ist auch
weder nach §
10 Abs.
1 [X.] (dazu
e) noch nach §
5a Abs.
2 [X.] (dazu
f) ver-pflichtet, durch Verwendung der Begriffe Kanzlei

und Zweigstelle

kenntlich zu machen, wo
er seine Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] und wo er Zweigstellen
unterhält.
a)
Der Beklagte ist nicht nach §
10 Abs.
1 [X.] verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
[X.]) Gemäß §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der seit dem 1.
März 2011 gel-tenden Fassung hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine [X.] anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unter-halten, so ist gemäß §
10 Abs.
1 Satz
2 [X.] für jeden auf den Briefbögen Genannten seine [X.] (§
31 [X.]) anzugeben.
[X.]) Aus §
10 Abs.
1 [X.] ergibt sich keine Verpflichtung
zur Angabe des [X.], sondern eine Verpflichtung zur Angabe der [X.]. Die
Klägerin nimmt den Beklagten jedoch nicht wegen Vorenthaltens der [X.], sondern wegen Fehlens eines Hinweises auf andere Stand-18
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orte seiner Kanzlei auf Unterlassung in Anspruch. Ein solcher Anspruch kann nicht auf einen Verstoß gegen §
10 Abs.
1 [X.] gestützt werden. Daran [X.] der Umstand nichts, dass die [X.] den Kanzleiort enthält.
cc) Aus §
10 Abs.
1 [X.] ergibt sich zudem
keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, der eine Kanzlei und eine
oder mehrere Zweigstellen unterhält, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in den verschiedenen
Niederlassungen verwendeten Briefbögen mehr als eine Anschrift zu nennen. Ein Rechtsanwalt muss auf den Briefbögen nach §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine [X.] angeben. Entsprechendes gilt für eine So-zietät von Rechtsanwälten, die mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten. Für jeden Rechtsanwalt einer solchen Sozietät, der auf den Briefbögen genannt
wird, muss auf den Briefbögen nach §
10 Abs.
1 Satz
2 [X.]

eine Anschrift angegeben
werden.

b) Der Beklagte ist auch nach §
37a Abs.
1 HGB nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
[X.]) Gemäß §
37a Abs.
1 HGB muss [X.] auf allen Geschäfts-briefen, die er an einen bestimmten Empfänger richtet, unter anderem den
Ort seiner Handelsniederlassung angeben.
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9
-
[X.]) Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie gilt nur für Kauf-leute und damit nicht für Angehörige eines freien Berufs
wie den Beklagten. [X.] entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da im Blick auf §
10 Abs.
1 [X.] keine planwidrige Regelungslücke besteht. Es kann daher offenbleiben, ob ein [X.] Einzelkaufmann auf Geschäftsbrie-fen einer
Zweigniederlassung auch den Ort der Hauptniederlassung
oder nur den Ort der Zweigniederlassung
anzugeben hat
(vgl. [X.].HGB/Krebs,
3.
Aufl., §
37a Rn.
7).
c) Der Beklagte ist
auch
nach §
5a Abs.
2 [X.]
nicht
verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
[X.]) Gemäß §
5a Abs.
2 [X.]
handelt unlauter, wer die Entscheidungs-fähigkeit von Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs.
2 [X.] dadurch beeinflusst, dass er eine [X.]nformation vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichti-gung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikations-mittels
wesentlich ist.
[X.]) Das Bestehen weiterer Niederlassungen eines Rechtsanwalts an an-deren Standorten
ist keine wesentliche [X.]nformation im Sinne dieser Bestim-mung. Eine solche [X.]nformation gilt weder nach §
5a Abs.
3 [X.] (dazu
1) oder §
5a Abs.
4 [X.] (dazu
2) als wesentlich im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.], noch ist sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich
(dazu
3).

(1) Werden Waren und Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merk-male und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemesse-nen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach §
5a Abs.
3 Nr.
3 Fall
1 [X.] die [X.]dentität und 25
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-
10
-
Anschrift des Unternehmers als wesentliche [X.]nformationen
im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.], sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein Vorenthal-ten der [X.], sondern auf das Fehlen eines Hinweises auf andere Kanzleistandorte gestützt und kann schon deshalb nicht aus dieser Bestim-mung hergeleitet werden
(vgl. Rn.
21).

(2) Als wesentlich im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.] gelten nach §
5a Abs.
4 [X.] auch [X.]nformationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtli-cher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtli-cher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Fehlen von Angaben zu anderen Niederlassungen des Rechtsanwalts
nicht -
was hier in-soweit allein in Betracht kommt -
gegen die Verordnung über [X.]nformationspflich-ten für Dienstleistungserbringer (DL-[X.]nfoV)
verstößt, die der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im Binnenmarkt dient.
Gemäß §
2 Abs.
1 DL-[X.]nfoV
muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, so-fern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der [X.] in klarer und verständlicher Form unter anderem die
Anschrift seiner Nie-derlassung (§
2 Abs.
1 Nr.
2 DL-[X.]nfoV)
und, falls -
wie hier -
die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Art.
3 Abs.
1 Buchst.
a der Richtlinie 2005/36/[X.] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
er-bracht wird
und der Erbringer der Dienstleistung einer Kammer angehört, den
Namen
der Kammer (§
2 Abs.
1 Nr.
6 DL-[X.]nfoV) zur Verfügung stellen.
Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Angabe weiterer Niederlassungen ergibt sich aus diesen Regelungen
nicht.
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11
-

(3) Die [X.]nformation über das Bestehen weiterer Niederlassungen des Rechtsanwalts ist auch nicht
im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen
des Kommunikationsmittels we-sentlich (§
5a Abs.
2 [X.]). Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen auf sämtliche
Niederlas-sungen hinzuweisen (aA Prütting
in Henssler/Prütting, [X.], 3.
Aufl., §
27 Rn.
24; vgl. auch -
eine Verpflichtung zur Angabe der Hauptstelle auf [X.] von Zweigstellen
bejahend, eine Verpflichtung zur Angabe von Zweigstel-len auf Briefbögen der Hauptstelle
dagegen verneinend -
Siegmund in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
27 [X.]/§
5 [X.] Rn.
88, 93, 100; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
27 Rn.
28a und [X.]; [X.], NJW 2010, 3750, 3754; vgl. weiter
Kopp, [X.] 2007, 256).
Die Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro mag -
wie das [X.] angenommen hat -
ein Umstand
sein, der
für die
Entscheidung ei-nes Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von [X.] ist
(vgl. [X.], [X.] 2008, 146, 148
f.).
Ein
Durchschnittsver-braucher wählt
einen Rechtsanwalt möglicherweise nicht nur nach seiner Quali-fikation und Spezialisierung aus, sondern
auch danach, inwieweit
er für [X.] in seinem Büro zur Verfügung steht.
Für einen solchen Verbraucher kann
die [X.]nformation, dass ein Rechtsanwalt weitere Niederlassungen an ande-ren Standorten unterhält, von [X.]nteresse sein, weil sich daraus ergibt, dass die Präsenz des Rechtsanwalts an den einzelnen Standorten eingeschränkt ist.
Das bedeutet allerdings nicht, dass es sich
dabei um eine wesentliche [X.]n-formation im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.] handelt, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Eine [X.]nformation ist nicht allein deshalb wesentlich
im Sinne dieser Bestimmung, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des [X.] von Bedeutung sein kann. Für einen Durchschnittsverbraucher mö-34
35
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12
-
gen
bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beispielsweise auch dessen
Exa-mensnoten
von [X.]nteresse
sein. Dennoch besteht sicherlich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts,
seine Examensnoten
anzugeben. Desgleichen gibt es zahl-reiche Gründe für eine eingeschränkte Präsenz des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei, die dem Verbraucher gleichfalls nicht mitgeteilt
werden müssen, wie etwa den
Umstand, dass der Rechtsanwalt nur halbtags als Rechtsanwalt tätig ist und sich im Übrigen anderen Beschäftigungen widmet. Die Bestimmung des §
5a Abs.
2 [X.] begründet zwar [X.]nformationspflichten, die über das [X.], was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich [X.] einstellen würden; dass derartige unerlässliche [X.]nformationen nicht ver-schwiegen werden dürfen, ergibt sich bereits aus §
5a Abs.
1 [X.] und damit aus dem allgemeinen [X.]rreführungsverbot (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30.
Aufl., §
5a Rn.
10; ferner zu §
3 [X.] 1909 [X.], Urteil vom 15.
Juli 1999 -
[X.]
ZR
44/97, [X.], 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 -
[X.]-Neuwa-gen, mwN). Doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach §
5a Abs.
2 [X.] im [X.]nteresse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von [X.]nformationen, die für die geschäftliche Entscheidung des [X.] erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichti-gung der bei[X.]eitigen [X.]nteressen vom Unternehmer erwartet werden kann
(vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
5a Rn.
29b
ff.). Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt mehrere Niederlassungen unterhält, zählt nicht dazu.
d) Selbst wenn der Beklagte verpflichtet wäre, auf den für seine anwaltli-che Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlas-sungen zu nennen, hätte er dieser Verpflichtung dadurch entsprochen, dass er auf der Rückseite der Briefbögen diese Angaben gemacht hat.
[X.]) Auf der Rückseite der Briefbögen für die Kanzlei in [X.] sind sowohl die (farblich hervorgehobene)
Anschrift dieser
Kanzlei als auch die Anschriften der Kanzleien in
[X.] und [X.] angegeben.
Der Beklagte ist für die 37
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-
13
-
Kanzlei in [X.] an zweiter Stelle von drei Rechtsanwälten, für die Kanzlei in [X.] an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in [X.] an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Rückseite der [X.] für die Kanzleien in [X.] und [X.] ist entsprechend gestaltet. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass
der Beklagte an allen drei Standorten seiner Kanzlei tätig ist, während die anderen Rechtsanwälte jeweils in nur einer dieser Niederlassungen tätig sind. Der Durchschnittsverbraucher
kann
daraus
schlie-ßen, dass die Präsenz des Beklagten an den einzelnen
Standorten [X.] ist.
[X.]) Die Rückseite der Briefbögen ist -
wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat -
bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte die [X.]n-formation über das Bestehen weiterer Standorte seiner Kanzlei vorenthalten hat,
in die Betrachtung einzubeziehen. [X.]m Blick auf die Beschränkungen des Kommunikationsmittels
müssen Angaben zu weiteren Niederlassungen der Kanzlei und den dort tätigen Rechtsanwälten nicht bereits auf der Vor[X.]eite des ersten [X.] gemacht werden (vgl. zur Benennung von [X.] auf der Rückseite von Briefbögen [X.], Beschluss vom 19.
November 2001

[X.]
(B)
75/100, NJW 2002, 1419, 1421). Der durchschnittlich informierte und [X.] aufmerksame Verbraucher nimmt bei
Anwaltsschriftsät-zen auch die Rückseite des ersten [X.] zur Kenntnis. Er rechnet damit, dass sich
hier
-
insbesondere bei größeren Rechtsanwaltskanzleien -
[X.]nformati-onen zu anderen Kanzleiorten
und den
dort
tätigen Rechtsanwälten befinden.
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, bei einer Übermitt-lung des anwaltlichen Schriftverkehrs per Telefax oder E-Mail werde die Rück-seite des [X.] häufig nicht mitübersandt. Die Klägerin
hat ihren Unterlas-sungsanspruch nicht darauf gestützt, dass der Beklagte es unterlässt, die Rückseite des [X.] bei einer Übermittlung von Schriftsätzen auf elektro-nischem Wege mitzuübersenden.

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-
14
-
e) Der Beklagte ist nach §
10 Abs.
1 [X.] nicht verpflichtet, durch Ver-wendung der Begriffe Kanzlei

und Zweigstelle

kenntlich zu machen, wo
er seine Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] und wo er Zweigstellen
unterhält. Aus der Verpflichtung zur Angabe der [X.] (§
10 Abs.
1
[X.]) folgt
keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, kenntlich zu machen, ob er unter dieser Anschrift seine Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] oder eine
Zweigstelle betreibt.
f) Ein Rechtsanwalt, der -
wie der Beklagte -
eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, ist auch nach §
5a Abs.
2 [X.] nicht verpflich-tet, durch [X.], an welchem von mehreren Standorten er seine Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] oder eine Zweigstelle unterhält (Prütting in Henssler/Prütting
[X.]O §
27 Rn.
24; [X.]., [X.] 2011, 46, 47; [X.] in [X.]/Wolf/Gö-cken
[X.]O
§
27 [X.]/§
5 [X.] Rn.
88; [X.], [X.]. 06/2007, S.
5; [X.], NJW 2010, 3750, 3754; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]
[X.]O
§
27 Rn.
28 ff., wonach der Hinweis auf den Charakter als Zweigstelle, nicht aber die Bezeichnung

erforderlich ist).
Bei der Bezeichnung der in den
Briefbögen eines Rechtsanwalts genann-ten Niederlassungen als Kanzlei

im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.] oder als Zweigstelle

handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um eine wesentliche [X.]nformation im Sinne von §
5a Abs.
2 [X.]. Eine solche Angabe ist weder eine [X.]nformation, die nach §
5a Abs.
3 [X.] oder §
5a Abs.
4 [X.] als wesentlich im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.] gilt (vgl. oben Rn.
29 bis 33),
noch eine [X.]nformation, die nach §
5a Abs.
2 [X.] im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Gemäß §
27 Abs.
1 [X.] muss der Rechtsanwalt im Bezirk der [X.], deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. 41
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-
15
-

§
27 Abs.
1 [X.] ist demnach
die Niederlassung, mit der der Rechtsanwalt seiner
Kanzleipflicht genügt. Alle weiteren Niederlassun-gen, die der Rechtsanwalt im Bezirk dieser Rechtsanwaltskammer oder anderer §
27 Abs.
2 [X.]).
Für die Einstufung
der Niederlassung eines Rechtsanwalts als

im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.]
kommt es danach
nicht
darauf an, ob der Rechtsanwalt in dieser
Niederlassung
den Schwerpunkt seiner beruflichen
Tä-tigkeit hat, auch wenn dies tatsächlich meist
der Fall sein wird. Die Bezeichnung §
27 Abs.
1 [X.]

Umfang der Rechtsanwalt in der jeweiligen Niederlassung präsent ist. Durch das Fehlen dieser Angaben werden insoweit daher schon keine [X.]nformationen vorenthalten.
Darüber hinaus handelt
es sich bei Angaben
zur Präsenz des Rechtsanwalts
in seiner Kanzlei auch nicht um wesentliche [X.]nformationen im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.] (vgl. oben Rn.
34
bis 36).
Der §
27 Abs.
1 [X.]
kann der
Durchschnittsverbraucher auch nicht unmittelbar [X.], welcher Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwalt angehört. Er
weiß in der Regel nicht, im Bezirk welcher Rechtsanwaltskammer sich die Kanzlei eines Rechtsanwalts befindet. Er kann der Bezeichnung einer Niederlassung als §
27 Abs.
1 [X.] daher im Allgemeinen auch nicht entnehmen, welche Rechtsanwaltskammer über den Rechtsanwalt die Aufsicht führt. Auch insoweit werden ihm durch das Fehlen dieser Angabe daher keine wesentlichen [X.]nformationen vorenthalten
([X.] in [X.]/Wolf/Göcken
[X.]O §
27 [X.]/§
5 [X.] Rn.
93). [X.]m Übrigen ist ein Rechtsanwalt nach §
2 Abs.
1 Nr.
6 DL-[X.]nfoV
verpflichtet, den Namen der Kammer anzugeben (vgl. oben unter Rn.
33).
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16
-
[X.][X.]. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den ersten Hilfsantrag teilweise abgewiesen hat
(dazu
3). Die Revision der Beklagten, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem ersten Hilfsantrag teilweise stattgegeben hat, ist [X.] begründet
(dazu
4).
1. Mit dem ersten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in [X.] [X.]er Niederlassung entsprechend dem Schreiben des
Beklagten vom 21.
Oktober 2008 an die [X.] zu verwenden, ohne auf der Vor[X.]eite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an be-stimmten zusätzlichen Standorten -
derzeit [X.] und [X.] -
weitere Nie-derlassungen unterhält,
und ohne anzugeben, an welchem Standort er seine ([X.] im Sinne der §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] unterhält.
2. Dieser Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte mit der Verwendung der für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner
[X.]er Niederlassung benutzten
Briefbögen, deren Gestaltung dem für das Schreiben an die [X.] [X.] benutzten
Briefbogen entspricht, gegen eine Ver-pflichtung verstößt, auf der Vor[X.]eite der Briefbögen sämtliche Standorte [X.] Niederlassungen offenzulegen
und kenntlich zu machen, an welchem
die-ser Standorte er seine ([X.] im Sinne der §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] unterhält.
Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag demnach -
ab-gesehen davon, dass er ausdrücklich
auf die Gestaltung der
Vor[X.]eite der Briefbögen abstellt
-
darin, dass er allein
für die [X.]er Niederlassung (also ei-ne Zweigstelle des Beklagten) verwendete Briefbögen betrifft und der Beklagte allein
das
Kenntlichmachen der ([X.]
im Sinne der §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] (und nicht auch das
Kenntlichmachen von Zweigstellen) aufgege-ben werden
soll. Der erste Hilfsantrag stimmt dagegen mit dem Hauptantrag in-47
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-
soweit überein, als er eine Verpflichtung des Beklagten voraussetzt, auf der Vor[X.]eite der Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen anzu-geben.
3. Der Beklagte ist
nicht verpflichtet, auf der Vor[X.]eite seiner [X.] offenzulegen, dass er an anderen
Standorten weitere Niederlassungen un-terhält (vgl. oben Rn.
19 bis 40). Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach §
10 Abs.
1 [X.] verpflichtet, auf den
Briefbögen
einer Zweigstelle den Standort der Kanzlei im Sinne der §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] anzugeben. Die hier-gegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.
a) Aus §
10 Abs.
1 [X.] ergibt sich bereits keine Verpflichtung zur An-gabe des [X.], sondern eine Verpflichtung zur Angabe der [X.]anschrift
(vgl. Rn.
21). Zudem hat der Rechtsanwalt auf den Briefbögen, die
er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, nach §
10 Abs.
1 Satz 1 [X.] nur die Anschrift der Zweigstelle
und nicht auch die An-schrift der ([X.] anzugeben.


10 Abs.
1 Satz 1 [X.] umfasst nicht nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des §
27 Abs.
1 [X.], sondern auch die Anschrift von
Zweigstellen.

(1) Der Begriff [X.]

wird sowohl in §
10 Abs.
1 Satz
1 BO-RA als auch in §
10 Abs.
1 Satz
2 [X.] verwendet. Die Vorschrift des §
10 Abs.
1 Satz
2 [X.] verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf §
31 [X.]. Die Regelung des §
31 Abs.
3 [X.] unterscheidet zwischen der [X.] und der Anschrift von Zweigstellen. Damit korrespondiert §
27 [X.], der
zwischen der Kanzlei, die der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskam-51
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18
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mer, deren Mitglied er ist, einrichten und unterhalten muss

27 Abs.
1 [X.]), und Zweigstellen, die der Rechtsanwalt im Bezirk [X.]elben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer errichtet (vgl. §
27 Abs.
2 [X.]), unterscheidet. Das könnte dafür sprechen, dass der Begriff [X.]

im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.] nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des §
27 Abs.
1 [X.] be-zeichnet. Danach hätte der Rechtsanwalt gemäß §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf den Briefbögen die Anschrift der Kanzlei anzugeben, mit der er seiner Kanzlei-pflicht genügt. Entsprechendes gälte gemäß §
10 Abs.
1 Satz
2 [X.] für jeden auf den Briefbögen genannten Rechtsanwalt, wenn mehrere Kanzleien oder ei-ne oder mehrere Zweigstellen unterhalten werden.

(2) Die Begriffe Zweigstelle

und Kanzlei

sind allerdings vom Wortsinn her keine Gegensätze. Mit dem Begriff der Zweigstelle

korrespondiert nach allgemeinem Sprachgebrauch der -
im Gesetz freilich nicht verwandte -
Begriff der Hauptstelle. Bei
der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es sich [X.] um Niederlassungen der Kanzlei, die sich danach unterscheiden, in wel-cher der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach ent-faltet
([X.], Urteil vom 13.
September 2010 -
[X.]
(P)
1/09, [X.]Z 187, 31 Rn.
28). Die Zweigstelle ist damit der Sache nach ebenso die Kanzlei des Rechtsanwalts wie seine ([X.] ([X.]Z [X.]O
Rn.
33). Die Anschrift der Zweigstelle ist dementsprechend ebenso eine [X.] wie die Anschrift der ([X.].
[X.]) Der Rechtsanwalt hat nach §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf Briefbögen nur eine [X.] anzugeben (vgl. oben Rn.
21). Unterhält der [X.] mehrere Niederlassungen, ist das nach dem Zweck der Regelung die Anschrift der Niederlassung, für die er anwaltlich tätig ist. Die Bestimmung des §
10 Abs.
1 Satz
1 [X.] soll gewährleisten, dass der Adressat des Briefes die Anschrift der Niederlassung erfährt, von der aus der Rechtsanwalt tätig gewor-den ist und unter der er mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen
kann. Wird 56
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19
-
der Rechtsanwalt für eine Zweigstelle seiner Kanzlei tätig, ist das die Anschrift der Zweigstelle.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Auch aus § 5a Abs.
2 [X.] ergibt sich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts,
auf den Briefbögen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, kenntlich zu machen, an welchem Standort er seine ([X.] im Sinne der §
27 Abs.
1, §
31 Abs.
3 [X.] unterhält (vgl. Rn.
42
bis 46).
[X.][X.][X.]. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat.
1. Mit dem zweiten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten un-ter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, [X.] für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner [X.]er Kanzleiadresse ent-sprechend dem Schreiben des Beklagten vom 21.
Oktober 2008 an die [X.] [X.] zu verwenden, ohne auf der Vor[X.]eite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standor-ten -
derzeit [X.] und [X.] -
weitere Kanzleiadressen unterhält.
2. Der zweite Hilfsantrag unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag nur darin, dass der Beklagte allein
zur Offenlegung weiterer Standorte seiner [X.] und nicht zum Kenntlichmachen
der ([X.] verpflichtet sein soll. Der Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen weitere Standorte seiner Kanzlei offenzulegen (vgl. oben Rn.
19 bis 36). Das Berufungsgericht hat den zweiten Hilfsantrag daher mit Recht abgewiesen.
[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzu-58
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-
heben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. [X.]m Umfang der [X.] ist das Urteil des [X.]s auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und die Klage abzuweisen.

-
21
-

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Koch

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 23.06.2010 -
7 O 2036/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
2 U 569/10 -

63

Meta

I ZR 74/11

16.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. I ZR 74/11 (REWIS RS 2012, 6368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6368

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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