Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 31/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 4857

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BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF

BESC[X.]LUSS
AnwZ ([X.]) 31/15

vom

24. September 2015

in
der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen eines belehrenden [X.]inweises über
den Briefbogen

-

2

-

Der [X.], [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Kau

am 24.
September 2015
beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
dem Pro-zessbevollmächtigten des [X.] am 21.
April 2015 an [X.] statt zugestellte
Urteil des 1.

[X.]s des Anwalts-gerichtshofs [X.] wird abgelehnt.

Die
Kläger tragen
die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5e-setzt.

Gründe:

I.

Die
Kläger sind im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen.
Sie gehören
der Sozietät
"S.

und Collegen"
an, der Kläger zu 1 als Mitglied, der Kläger zu 2 als angestellter Anwalt.
Zur
Sozietät gehören weitere Rechtsanwälte, die nicht im Bezirk der Beklagten zugelassen sind. Sie beschäf-tigt außerdem mehrere
Anwälte im Angestelltenverhältnis, die überwiegend ebenfalls nicht im Bezirk der Beklagten zugelassen sind. Der Kläger zu 1 hat 1
-

3

-

bei der Beklagten
neben seinem Kanzleisitz in deren Bezirk
Zweigstellen in
[X.]

und M.

angegeben, der Kläger zu 2
Zweigstellen in
[X.]

, [X.]

, M.

,
Sa.

und [X.].

.

Im Jahre 2014
verwandte
die Sozietät "S.

und Collegen"
einen Brief-bogen, der insgesamt sechs Anschriften in sechs Städten (M.

, [X.]

, [X.]

, M.

, [X.].

, Sa.

) und zehn Anwälte auswies. Vier Anwälte wurden als angestellte Anwälte gekennzeichnet. Welcher Anwalt
seinen Kanzleisitz
unter welcher Anschrift unterhielt, ließ sich dem [X.] nicht entnehmen.
Die Beklagte wies die Kläger auf §
10 Abs. 1 Satz
3 [X.] hin und bat um Stellungnahme. Der Kläger zu 2 antwortete, der Briefkopf gebe seine
[X.] zutreffend wieder. Für die [X.]en der anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei er nicht verantwortlich.

Unter dem 23.
Oktober 2014 erteilte die Beklagte den Klägern einen [X.]inweis dahingehend, dass der Briefbogen
wegen der fehlenden Zuordnung zum Kanzleisitz des jeweiligen Anwalts nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] entspreche. Die Klage der Kläger gegen diesen Bescheid ist [X.] geblieben. Nunmehr beantragen die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag der
Kläger
ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg, weil kein [X.] (§
124 Abs.
2 VwGO).
2
3
4
-

4

-

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] bestehen nicht

112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird (BG[X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, BG[X.]Z 190, 187 Rn.
3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund
nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BG[X.], Beschluss vom 24.
November 2014 -
NotZ ([X.]) 7/14, [X.], 898 Rn.
8; vgl. auch [X.] 134, 106
= NJW 2013, 3506 Rn. 40).

b) Das Urteil des [X.] ist richtig.

aa) Nach §
10 Abs.
1 [X.] hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine [X.] anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine [X.] anzugeben. "[X.]"
ist die Anschrift der Kanzlei im Sinne von §
27 Abs.
1 [X.], die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer be-findet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Diese Anschrift wird in das von der Rechtsanwaltskammer geführte elektronische Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen (§
31 Abs.
3 [X.]).

[X.]) Die Kläger haben einen Briefbogen verwandt, in dem neben ihrer [X.] fünf weitere Anschriften aufgeführt sind. An welcher
der insge-samt sechs Anschriften sie ihre Kanzlei unterhalten, ist nicht zu erkennen. 5
6
7
8
9
-

5

-

Ebenso wenig ist der Kanzleisitz der übrigen acht Rechtsanwälte zu erkennen, die auf dem Briefbogen genannt werden.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).

a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und [X.]andhabung des Rechts berührt (BG[X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, BG[X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur [X.] und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeu-tung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die [X.]; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts
erforderlich ist.

b) Die Kläger verweisen darauf, dass es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe, ob Name und Anschrift des Rechtsanwalts
in dessen Briefkopf
aufeinander bezogen sein müssen.
Ihrer Ansicht nach erfüllt der Rechtsanwalt seine Pflicht aus §
10 Abs.
1 Satz 3 [X.] auch dann, wenn der Kanzleisitz
auf den Briefbögen
ohne besondere Kennzeichnung unter anderen, nicht den Kanzleisitz betreffenden Anschriften aufgeführt
wird, als solcher also nicht zu erkennen ist. Diese Ansicht steht
im Widerspruch zum Wortlaut des
§
10 Abs.
1 Satz 3 [X.].
Warum angesichts der
klaren Fassung der einschlä-gigen Bestimmung der Berufsordnung
eine höchstrichterliche Entscheidung 10
11
12
-

6

-

erforderlich sein soll, legen die Kläger
nicht dar. Abweichende untergerichtliche Rechtsprechung oder kritische Stellungnahmen in der Fachliteratur gibt es nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht. Der [X.] hat daher davon auszuge-hen, dass sich die Frage in der Rechtspraxis -
vom Fall der Kläger einmal ab-gesehen
-
bisher nicht gestellt hat
und dass
die Vorschrift des §
10 Abs.
1 Satz
3 [X.] ihrem Wortlaut entsprechend angewandt wird. Verfassungsrecht-liche Bedenken, zu denen sich
die Begründung des [X.] ebenfalls nicht verhält, hat der [X.] nicht. Die Vorschrift
des §
10 Abs.
1 Satz
3 [X.]
beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des §
59b Abs.
2
Nr.
1 [X.]. Sie dient dem Informationsinteresse der Rechtsuchenden, damit einem wichtigen Belang des Gemeinwohls, welches die -
geringfügige
-
Beeinträchti-gung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts (Art.
12 GG) rechtfertigt.

3. Die Kläger legen
schließlich
nicht dar, dass der
Anwaltsgerichtshof von der Entscheidung eines gleich-
oder höherrangigen Gerichts abgewichen
ist

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO).

a) Der die Zulassung der Berufung erfordernde Zulassungsgrund der Divergenz ist hinreichend dargelegt, wenn in der Begründung des [X.] ein inhaltlich bestimmter, die
angefochtene Entscheidung
tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, der von einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweicht (BVerwG,
NJW 1997, 3328; BVerwG, Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
3
B 42/14, juris Rn. 8; vgl. auch BG[X.], Beschluss vom 29.
Mai 2002 -
V
ZB 11/02, BG[X.]Z 151, 42, 45; vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, BG[X.]Z 154, 288, 292
f.).

b) Den
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
erforderlichen Obersatzvergleich haben die Kläger nicht vorgenommen. Das von ihnen
ange-13
14
15
-

7

-

führte
Urteil des [X.]s vom 16.
Mai 2012 (I
ZR 74/11, [X.], 949) behandelt die Frage, ob ein Rechtsanwalt im Briefkopf
neben seinem Kanzleisitz
sämtliche Standorte nennen muss,
an denen er Niederlassungen unterhält. Es hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Angabe der [X.] gemäß §
31 [X.] ausreicht. [X.]ier geht es um die Frage, ob die [X.] angegeben ist, wenn der Briefkopf ohne nähere Erläute-rung
sechs Anschriften für zehn Rechtsanwälte ausweist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194
Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
2 GKG.

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

[X.]
Kau

Vorinstanz:
AG[X.] Koblenz, Entscheidung vom 21.04.2015 -
1 AG[X.] 9/14 -

16

Meta

AnwZ (Brfg) 31/15

24.09.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 31/15 (REWIS RS 2015, 4857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4857

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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