Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. V ZB 190/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9533

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/11

vom

2. Februar 2012

in der Zurückschiebungshaftsache

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2012
durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und [X.] beigeordnet.

Auf die
Rechtsmittel
des Betroffenen werden
der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 1. März 2011
den Betroffenen in seinen Rech-ten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

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3
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Gründe:
I.
Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er in [X.] erfolglos einen Asylantrag gestellt und sich anschließend in der [X.], [X.], [X.] und der [X.] aufgehalten hatte, reiste er am 28.
Februar 2011 aus [X.] ohne Aufenthaltstitel nach [X.] ein und wurde von der [X.] festgenommen.
Am 1. März 2011 hat das [X.] bis zum 1. Juni 2011 angeordnet. Am 25. März 2011 wurde der Betroffene aus der Haft entlas-sen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdever-fahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe.

II.
Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung hätten auch im Übrigen vorgelegen.

III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist in sei-nem Freiheitsgrundrecht aus Art.
2 Abs.
2 Satz
2 GG verletzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war.
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1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 bis 5 FamFG). Fehlt es [X.], darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (Senat, [X.] vom 27. Oktober 2011 -
V
ZB 311/10, Rn.
12 mwN, juris; Beschluss vom 15. September 2011 -
V
ZB 123/11, Rn.
8 mwN, juris).
2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht.
a) Aus den ihm beigefügten Unterlagen war ersichtlich, dass gegen den Betroffenen seinerzeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wur-de. Gleichwohl enthielt der Antrag nicht die gebotenen Angaben zu dem nach §
72 Abs. 4 [X.] notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ([X.],
Beschluss vom 24. Februar 2011 -
V [X.] Rn. 13 ff., juris; Beschluss vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 144 Rn. 9). Diese waren auch nicht entbehrlich, weil ein generelles Einvernehmen vorlag. Von einem solchen generellen Einvernehmen mögen zwar die beteiligten Behörden und Gerichte wissen. Dem Betroffenen, dessen Rechtsverteidigung die Antragsbe-gründung eine Grundlage geben soll (Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 -
V
ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12 und vom 15. September 2011 -
V
ZB 123/11 Rn. 9, juris), ist das aber regelmäßig nicht bekannt (Senat, [X.] vom 13.
Oktober 2011 -
V
ZB 126/11, Rn. 6, juris).
b) Zudem fehlt die Angabe von Tatsachen zu der erforderlichen Haftdau-er (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Diese muss unter Berücksichtigung des Grund-5
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satzes der Verhältnismäßigkeit begründet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15.
September 2011 -
V
ZB 123/11 Rn.
7 und 14, juris; [X.], FamFG, 17. Aufl., §
417 Rn.
15). Das ist hier nicht geschehen. Es wurde die Anordnung einer
Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Zurückschiebung erforderlich war.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
83 Abs.
2, §
81 Abs.
1, §
430
FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, die [X.] zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffe-

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nen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 -
V
ZB 28/10 Rn.
18, juris). Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs.
2 [X.]. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2011 -
7 XIV
29/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
5 [X.]/11 -

Meta

V ZB 190/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. V ZB 190/11 (REWIS RS 2012, 9533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9533

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V ZB 202/10

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