Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 1 StR 193/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2164

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[X.]/00vom23. Mai 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 1999 im Ausspruch über diebesondere Schwere der Schuld aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Schwurgerichtskammer des [X.].Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen heimtückisch und ausniedrigen Beweggründen begangenen Mordes an [X.]zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besondersschwer [X.] (§ 57a StGB).[X.] hatte mit dem Angeklagten ein Verhältnis gehabt, sich [X.] dessen Aufdeckung nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann entschie-den. Nachdem der Angeklagte geäußert hatte: "Wenn ich die [X.]nicht be-komme, soll sie auch kein anderer haben", tötete er sie einige Tage [X.] mit zahlreichen [X.] -Während der Schuldspruch und der Strafausspruch aus den vom [X.] im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfreisind, hat die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwe-re der Schuld Erfolg.Allerdings hat das [X.] entgegen der Auffassung der Revisionmit der Erwägung, die Tat sei "in ihrem objektiven Erscheinungsbild ... grausamin dem Sinne ..., daß der Angeklagte in gefühlloser unbarmherziger Gesinnungsein Opfer letztlich hinrichtete und mit den Schnitten in Hals und Gesicht ent-würdigte", nicht auf das nicht festgestellte Mordmerkmal der Grausamkeit [X.]. Damit ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf das gesamte objektive [X.] die der Tat zu Grunde liegende Gesinnung abgestellt (vgl. [X.]/Fischer, StGB 49. Aufl. § 57a Rdn. 7c m.w.[X.] ist zu beanstanden, daß das [X.] auf das [X.] von zwei Mordmerkmalen sowie darauf abstellt, daß es sich - wie auch [X.] des Messers belegt - nicht um eine spontane Tat gehandelt hat.Das [X.] hat jedoch in diesem Zusammenhang auch folgendeserwogen: "In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte keine echte Reue.Er versuchte sich als Handlanger von Selbstmordgedanken des Opfers darzu-tun." Dem liegt zu Grunde, daß sich der Angeklagte mit dem Vorbringen vertei-digt hatte, er habe [X.] , die ihre Situation nicht habe ertragen können,auf ihren eigenen Wunsch getötet.Für die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten diegleichen Regeln wie für die Bemessung der [X.]. § 46StGB (vgl. [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.[X.]). Daher darfauch in diesem Zusammenhang fehlende Reue einem die Tat leugnenden [X.] -geklagten nicht nachteilig angelastet werden ([X.], 639). Für [X.], der die Tat zwar nicht leugnet, wohl aber versucht, sie in einemwesentlich milderen Licht - hier: [X.] - darzustellen, gilt [X.]. Daß das genannte Verteidigungsvorbringen sonst die Grenzen zuläs-sigen [X.] überschritten hätte und daher zum Nachteil [X.] berücksichtigt werden könnte (vgl. [X.], 536 f.), [X.] nicht ersichtlich.Darüber, ob die weiteren Erwägungen, auf die das [X.] die An-nahme besonderer Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen dasgefundene Ergebnis tragen könnten, hat der Senat, der die vom Tatrichter vor-zunehmende Gesamtwertung nicht durch eine eigene ersetzen kann (BGHNStZ 1999, 243 m.w.[X.]), nicht zu [X.] -Tatsächliche Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehlernicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können [X.] des Urteils daher insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende, zuden bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungensind zulässig.[X.][X.]Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 193/00

23.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 1 StR 193/00 (REWIS RS 2000, 2164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2164

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