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PDF anzeigen[X.]/00vom6. Dezember 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2000 im Ausspruch überdie besondere Schwere der Schuld aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und diebesondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt.Während der Schuldspruch und der Strafausspruch rechtsfehlerfrei sind, [X.] Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere [X.] Erfolg.1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.] -Bei den Angaben des Angeklagten im Polizeifahrzeug handelte es sichum [X.] ([X.]). Ob der auf Nachfrage des [X.] bei der anschließend - nach Belehrung über die [X.] - erfolgten förmlichen Vernehmung auf der Dienststelle, aufdie allein das Urteil Bezug nimmt, [X.] hat, kann der [X.] nicht über-prüfen, da Inhalt und Ablauf dieser Vernehmung nicht mitgeteilt werden (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf einem etwaigen [X.] würde das [X.] schon deshalb nicht beruhen, weil der Angeklagte in seiner richterlichenBeschuldigtenvernehmung vom 11. Dezember 1998 in Anwesenheit seinesVerteidigers das Vorhandensein der Zigarettenkippen anders als im Polizei-fahrzeug geschehen erklärt hat.Die die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 1998 [X.] Verfahrensrüge ist unzulässig, da Ablauf und Inhalt der Vernehmungnicht mitgeteilt werden. Zudem war der Angeklagte dort zur Aussage ohne [X.] seines Verteidigers bereit ([X.] 88).2. Bei der Begründung der besonderen Schwere der Schuld hat das[X.] dem Angeklagten mehrfach zwei "frühere Übergriffe" (sexuelle [X.] gegenüber einem zehnjährigen Mädchen im Jahre 1980 und gegenübereinem achtjährigen Mädchen im Jahre 1982) angelastet. Diese Vorfälle [X.] Begründung der Schuldschwere nicht herangezogen werden.Bei dem ersten Vorfall von 1980 war der damals elfjährige Angeklagteschuldunfähig (§ 19 StGB), so daß das damalige Geschehen bei der Beurtei-lung der Schuldschwere keine Rolle spielen durfte.Die zweite Tat von 1982 - der Angeklagte war damals 14 Jahre alt - wur-de mit einer jugendrichterlichen Weisung geahndet. Nach § 63 Abs. 4 i.V.m.- 4 -§ 51 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung nicht zum Nachteil des Ange-klagten verwertet werden (vgl. nur [X.], 17 und [X.], [X.] 10. Dezember 1996 - 1 [X.] - und vom 27. Juni 2000 - 1 StR232/00 -). Das Verwertungsverbot gilt auch dann, wenn sich der [X.] zu seiner Verteidigung auf diese Tat berufen hatte ([X.]St 27, 108;[X.]R BZRG § 51 Verwertungsverbot 5; [X.], Beschluß vom 4. Oktober 2000- 2 StR 352/00 -).Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die Annahme der [X.] auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar liegt die besondere Schwere [X.] schon aufgrund der Tatumstände der abgeurteilten Tat und der sonsti-gen rechtsfehlerfrei bewerteten Umstände nahe. Das Revisionsgericht kannseine eigene Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen(vgl. [X.]St 40, 360, 370; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 [X.]/00 -). Der Ausspruch über die Schuldschwere war daher aufzuheben; [X.] können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungsfehlerhandelt.Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
Meta
06.12.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 398/00 (REWIS RS 2000, 242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 295/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 174/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 309/12 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Verwertung getilgter Vorstrafen in Gutachten zum Bestehen eines Hanges
3 StR 309/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 562/00 (Bundesgerichtshof)
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