Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. IX ZR 137/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3472

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[X.] ZR 137/02vom10. April 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 10. April 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 13. Zivilsenats des [X.] vom18. April 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 28.632,35 Gründe:Die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die auf-geworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt; [X.] gilt für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 19. [X.] 2002 - [X.], NJW 2003, 831). Dies ist hier nicht der Fall, weil [X.] schon nicht hinreichend dargetan hat, daß der Beklagte seine Pflichtenaus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt hat. Denn er wurde von der [X.] mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt [X.], als der Rechtsstreit beim [X.] bereits anhängigwar. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die- 3 -vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinba-rung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkostenwar es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den [X.] zunächst nicht zu stellen.Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des [X.] nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das [X.] und die [X.] das [X.] vom 16. September 1988 noch nicht in [X.] gesetzt hatten(vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. [X.]. 1).[X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 137/02

10.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. IX ZR 137/02 (REWIS RS 2003, 3472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3472

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