Aktenzeichen 1 StR 268/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:210917B1STR268.17.0
RCN:
RCN35RNSY2LPN9X3PW

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.09.2017

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtung von Äußerungen eines Angeklagten über das Tatopfer

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