Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZR 75/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11085

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BIZR75.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 75/16
vom
11. Mai
2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat
des [X.] hat am 11.
Mai
2017 durch [X.] Dr. Büscher, die Richter
Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und
die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2.
März 2017 wird auf Kosten des Beklagten zu
1 zurückgewiesen.

Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungs-rüge hat in der Sache keinen Erfolg.
[X.] Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines [X.] Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu
äu-ßern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Ent-scheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die [X.] hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst ([X.], Beschluss vom 3. April 2014
I ZR 137/12, [X.] 2014, 343 Rn. 2
[X.]; Beschluss vom 18.
Dezember 2014
I
ZR
228/12, juris Rn.
2; Beschluss vom 21.
Januar 2016

I
ZR
159/14, juris Rn. 2).
I[X.] Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 2.
März 2017
die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten
zu
1
in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
3
-
3
-
II[X.] Soweit der Beklagte
zu
1
mit der Anhörungsrüge auf seinen
Vortrag zur Be-gründung
der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelge-richt gerügt werden ([X.], NJW 2008, 2635
f.; [X.], [X.] 2014, 343 Rn.
4

[X.]).
In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den Senat nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Darlegung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, auch soweit der Beklagte zu
1
den Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht hat. Eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
April 2013
I
ZR
100/11, juris Rn.
3; [X.], [X.] 2014, 343 Rn.
4
[X.]).
IV. In der Rechtsprechung des [X.]s ist im Übrigen [X.], dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letzt-instanzliche gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ([X.], NJW 2011, 1497 Rn.
12). Das gilt auch für Entschei-dungen des [X.], mit denen -
wie hier -
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §
544 Abs.
4 ZPO zurückgewiesen worden ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn.
12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der

4
5
6
-
4
-

Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Er-hebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Ent-scheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist ([X.], NJW 2011, 1497 Rn.
13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
33 O 512/11 -

O[X.], Entscheidung vom 18.03.2016 -
6 U 33/15 -

Meta

I ZR 75/16

11.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZR 75/16 (REWIS RS 2017, 11085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11085

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 75/16

I ZR 137/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.