Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4409

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 27. Juli 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 15 Abs. 2 Satz 1 a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstat-tung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffe-nen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der [X.] im [X.] richten. b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsfüh-rer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die [X.] 2 - maininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung dersel-ben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne wei-teren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine An-gelegenheit bearbeitet werden kann. [X.], Urteil vom 27. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.][X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juli 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, neben [X.] Geschäftsführer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von außergerichtlichen [X.]sgebühren. Diese sind nach Ansicht des [X.] im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer Berichterstattung über die N-GmbH, in der auch die beiden Geschäftsführer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Ge-schäftsführer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern 1 - 4 - des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines großen Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten. Sie erfolgte in der von der [X.] verlegten [X.] und auf mehreren [X.]seiten, die von der E-GmbH, einem Tochterunternehmen der [X.], angeboten [X.]. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kläger ließ die [X.] und die E-GmbH durch seine Rechtsanwälte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des [X.] und der N-Gmb[X.] Die [X.] sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der Abmahnungen und wegen eines zusätzlichen Abmahnschreibens der N-GmbH gegenüber dem Verlag der Printausgabe die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem kumulierten Gegenstandswert von 140.000 • (7 x 20.000 •) mit 2.356,20 •. Dieser Betrag wurde bezahlt und teil-weise mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verrechnet. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um sieben selbstständige Angelegenheiten, für die jeweils eine Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 • ent-standen sei. Er hat von der [X.] deshalb mit der Klage Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwälte in Höhe von restlichen 686,56 • verlangt. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die [X.] nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr zu viel gezahlten [X.] gegen die Rechtsanwälte des [X.] zu zahlen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Ziel der Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgründe: - 5 - [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris veröffentlicht ist (Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 S 16/08), führt aus: 4 Aufgrund der Verletzungshandlung der [X.] stehe dem Kläger ein Freistellungsanspruch für die Abfassung eines hierfür durch seine außergericht-lich beauftragten Rechtsanwälte verfassten Abmahnschreibens zu. Es hätten insgesamt sieben individuelle Unterlassungsansprüche bestanden. Ein [X.] auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten be-stehe allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung notwendig gewesen seien. Danach komme es auch darauf an, ob die gel-tend gemachten Kosten vom Geschädigten im Innenverhältnis an den für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Gebüh-renforderung der Anwälte stehe nicht der Einwand entgegen, bei der außerge-richtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche habe es sich um nur eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 [X.]) gehandelt. 5 Mehrere Aufträge beträfen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne und [X.] die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden könnten, also die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Bei der Verfolgung der Ansprüche verschiedener Personen handele es sich auch im Rahmen einer einheitlichen Veröffentlichung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer um verschiedene Angelegenheiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Textberichterstattung bezüglich einer natürlichen Person 6 - 6 - hänge nicht ohne weiteres von den weiteren, in dem Artikel genannten natürli-chen und/oder juristischen Personen ab. Selbst wenn sich im Ergebnis [X.], dass die Textberichterstattung aus den gleichen Gründen rechtswidrig gewesen sei, müsse der Rechtsanwalt dies in getrennten Überprüfungen, und zwar unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen, feststellen. Zwar beruhten sämtliche Abmahnungen auf derselben Ausgangsmittei-lung in der [X.], in der sämtliche Unterlassungsgläubiger erwähnt worden seien. Alle Abmahnschreiben seien zudem von einem Rechtsanwaltsbüro, den Prozessbevollmächtigten des [X.], bearbeitet worden. Der Annahme eines inneren Zusammenhanges stehe aber zunächst entgegen, dass es sich [X.] um drei verschiedene Auftraggeber gehandelt habe. Zwar schließe dies die Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] nicht zwangs-läufig aus, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebe. Doch bestünden [X.] sachliche Gründe, warum neben der N-GmbH deren Geschäftsführer gesondert abgemahnt hätten. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch sei ein höchstpersönlicher Anspruch. Die Berichterstattung sei zudem geeignet, den Kläger nicht nur in seiner beruflichen Tätigkeit als Ge-schäftsführer, sondern auch als Privatperson zu beeinträchtigen. Auf den ähnli-chen Wortlaut der übrigen Abmahnungen könne danach nicht abgestellt wer-den. 7 Auch die Tatsache, dass sich die Abmahnungen gegen verschiedene Unterlassungsschuldner, nämlich die Verantwortliche der Online-Ausgabe, die [X.] als Domaininhaberin der [X.]seite und die Verlegerin der Print-Ausgabe, gerichtet hätten, stehe der Anwendung von § 15 Abs. 2 [X.] [X.] entgegen. Zwar seien die betroffenen Gesellschaften konzernrechtlich verflochten. Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die [X.] 8 - 7 - vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchge-führten Aufträge als unzureichend erwiesen hätten, die Störung - also: [X.] - zu beenden, obwohl die [X.] auch an der [X.] beteiligt gewesen sei. Schließlich sei der mit den Abmahnschreiben befasste Rechtsanwalt auch zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden. Zwar stehe auch dies der Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] nicht grundsätz-lich entgegen. Es müsse aber Einigkeit bestehen, dass die Ansprüche [X.] behandelt werden sollten. Hiervon sei vorliegend aufgrund der individuellen Interessenlage der Unterlassungsgläubiger nicht auszugehen. Auch habe der Kläger den Rechtsanwalt erst zwei Tage nach der Abmahnung im Namen der N-GmbH nunmehr für sich selbst beauftragt. 9 Darauf, der Rechtsanwalt des [X.] habe diesen nicht ausreichend über die verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, insbesondere die [X.], belehrt, könne sich die [X.] im vorliegenden Fall nicht berufen. 10 - 8 - I[X.] Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Auf der Grundlage der bishe-rigen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Freistellungsanspruch des [X.] gegen die [X.] mit der Begründung, die von ihm veranlasste Ab-mahnung betreffe nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] wie die weiteren Abmahnungen, rechtsfehlerhaft bejaht. 11 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das [X.] davon aus, dass die [X.] wegen der abgemahnten [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu [X.], [X.] 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - [X.] ZR 43/05 - [X.], 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - [X.] ZR 175/05 - [X.], 505; vom 12. Dezember 2006 - [X.] ZR 188/05 - [X.], 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06 - [X.], 413, 414; vom 4. März 2008 - [X.] ZR 176/07 - [X.], 985; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - [X.], 1269, 1271). 12 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile [X.] 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07 - [X.], 408, 409; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO). Derartige Fehler des Berufungsgerichts liegen hier vor. 13 - 9 - a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschä-digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des [X.] zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Ge-schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO). 14 b) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei im Innenverhältnis zu sei-nen Anwälten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstständigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden. 15 aa) [X.] erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zu-sammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwalt-lichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse be-antworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von 16 - 10 - einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grund-sätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrneh-mung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere ge-trennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rah-men, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grund-sätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne ein-heitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zu-sammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zu-sammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - [X.] ZR 176/07 - aaO, S. 985 f.; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO, S. 1271 f., jeweils m.w.[X.]). [X.]) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen meh-rere Schädiger erforderlich ist. 17 (1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Ausle-gung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber [X.] - 11 - [X.] oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte ([X.], [X.], 185, 187; [X.], [X.], 233, 234; [X.]-Anwaltkommentar/[X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; [X.], [X.], 19. Aufl., § 15 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 46; [X.], [X.], 40. Aufl., § 15 [X.] Rn. 15). (2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angele-genheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den [X.] eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vor-zuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die [X.] Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genom-menen in unterschiedlicher Funktion mitwirken ([X.], [X.], 92, 94 f.; [X.], [X.], 90 f.; vgl. auch [X.], [X.]. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstständige Unter-nehmen eines Konzerns; zustimmend [X.]-Anwaltkommentar/[X.], aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. [X.], [X.], 197, 198). 19 In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegen-heiten entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2005 - [X.]/00 - NJW 2005, 20 - 12 - 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.]/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris). Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in [X.] zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der [X.] - getrennt zu prüfen ist ([X.], [X.], 77, 78; a.[X.], [X.], 421, 422; [X.], 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - [X.]II ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - [X.] - [X.]. 2008, 638; [X.], [X.] 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prü-fungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; [X.], aaO, Rn. 6, 8). 21 cc) Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem [X.] zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (Ge-rold/[X.]/[X.], aaO, Rn. 7; [X.]-Anwaltkommentar/[X.], aaO, Rn. 24). Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. 22 [X.]) Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grundsätzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht. 23 Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die [X.] unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen trügen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten des [X.] und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgeführt worden. Sie weist ferner ins [X.] - 13 - ne gehend darauf hin, dass die [X.] den Vortrag des [X.] zur Beauftra-gung seiner Rechtsanwälte durch ihn, den Mitgeschäftsführer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanwältin der vom Kläger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend ge-macht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das [X.] insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen [X.] hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. c) Hinsichtlich der Beurteilung des [X.] hat das [X.] einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es geht davon aus, ein Verletzter müsse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Gebühren möglicher-weise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte be-auftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Hand-lung und Schaden grundsätzlich nicht. Der [X.] nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des [X.], was hier jedenfalls zu verneinen sei. 25 Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situati-on zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu bewei-sende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. [X.] - 14 - teile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - [X.] ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.[X.]). Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - aaO). Inso-weit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem [X.] eines näheren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Ka-pitalgesellschaft und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrenn-ten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der Schädiger führen, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann. 27 II[X.] Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der 28 - 15 - vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. [X.]Zoll [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 C 113/08 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 S 16/08 -

Meta

VI ZR 261/09

27.07.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09 (REWIS RS 2010, 4409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4409

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