Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 4 StR 439/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 382

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[X.] StR 439/03vom4. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] Auswärtige [X.] - vom 4. Juli 2003 mit den Feststellungenaufgehobena) in den Aussprüchen über die in den Fällen [X.] 2 bis15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,b) im Gesamtstrafenausspruch.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen [X.] -Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.Dagegen kann der Strafausspruch in Bezug auf die in den Fällen [X.] 2 bis 15der Urteilsgründe verhängten [X.] und die Gesamtfreiheits-strafe keinen Bestand haben.Das [X.] hat bei der Strafzumessung zu Lasten des [X.], er habe es zugelassen, —daß [X.] zur sicheren Überzeugung derKammer [X.] seine Frau und sein [X.] falsch zu seinen Gunsten ausgesagt ha-benfi ([X.]). Dies hält - wie die Revision zu Recht rügt - rechtlicher Nachprü-fung nicht stand, denn es läßt besorgen, daß die [X.] das bloße Dul-den der Falschaussagen in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrundangesehen hat. Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen [X.] zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlich-keit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 [X.] 12; [X.]sbeschlüsse vom 24. März 1995 [X.] 4 StR113/95 und 10. März 1998 [X.] 4 StR 66/98). Dies käme insbesondere dann [X.], wenn der Angeklagte die Zeugen zu den Falschaussagen zu [X.] veranlaßt oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugenbenannt hat. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der [X.] in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe (Geschädigte [X.]) und des [X.] über die Gesamtstrafe. Der [X.] kann jedoch- 4 -ausschließen, daß er sich auf die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 1 (Ge-schädigte [X.]) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat; diesekann daher bestehen bleiben.Der mit der erneuten Strafzumessung befaßte Tatrichter wird zu [X.] haben, daß das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalteneines Angeklagten darstellt. Der vom [X.] weiterhin angeführte Ge-sichtspunkt, daß dadurch der Geschädigten eine erneute [X.] gerichtliche [X.] Ver-nehmung nicht erspart bleibt, darf daher [X.] für sich gesehen [X.] nicht zu [X.] Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vertei-digungsverhalten 15).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 439/03

04.12.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 4 StR 439/03 (REWIS RS 2003, 382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 382

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