Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. I ZB 83/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 326

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. Dezember 2006 in der [X.]- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] am 12. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin zu 5, die Vollziehung des [X.]usses des [X.] vom 7. August 2006 (34 [X.]) bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszuset-zen und die Zwangsvollstreckung hieraus einzustellen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe: 1 I. Durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 26. No-vember 2002 wurden sämtliche Eigentümer der [X.] 217 in W.

(einschließlich der Schuldnerin zu 5) antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete bauliche [X.] durchzuführen, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundstück N.

Straße 217 auf das Grundstück [X.]. - 3 - 2 Die Gläubiger haben beantragt, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten der Schuldner vornehmen zu lassen. Dieser Antrag konnte nur den Schuldnern zu 3, 5, 6, 7 und 8 zugestellt werden. Der Schuldner zu 6 ist nach der Zustellung verstorben. Die Schuldnerin zu 5 (im Folgenden: Schuldnerin) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Vollstreckungstitel richte sich nur gegen die Woh-nungseigentümergemeinschaft N.

Straße 217 als solche, da nur diese passivlegitimiert gewesen sei. Das Rubrum des Titels sei dementspre-chend zu berichtigen. 3 Das Amtsgericht hat die Gläubiger im Hinblick auf die Schuldnerin sowie die Schuldner zu 3, 7 und 8 zur Ersatzvornahme ermächtigt und diese als Ge-samtschuldner verpflichtet, voraussichtliche Kosten in Höhe von 6.144,52 • an die Gläubiger vorauszuzahlen. 4 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu-rückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. 5 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006, eingegangen am 11. Dezember 2006, hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des [X.]usses des Amtsgerichts in Verbindung mit dem [X.]uss des [X.] bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen und die Zwangsvollstreckung aus dem [X.]uss einzustellen, weil am 13. Dezember 2006 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers wegen des Kostenvorschusses drohten. 6 Die Gläubiger haben sich zu dem Antrag nicht geäußert. 7 - 4 -
8 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5 i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet. 1. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Voll-ziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der [X.], die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. [X.], [X.]. v. 21.3.2002 - [X.], NJW 2002, 1658 f.). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung der Vollziehung des [X.]usses des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der Senat nach Abwägung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der drohenden Nachteile für die Gläubiger überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht fest-stellen kann. 9 2. Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelas-sene Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig; sie hat aber nach derzeitigem [X.] voraussichtlich keinen Erfolg. 10 a) Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung gegen sie unzulässig sei, weil das rechtskräftig gewordene Urteil des [X.] vom 26. November 2002 in Wahrheit nicht gegen sie, sondern nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft N.

Straße 217 ergan- gen sei; es müsse deshalb das Passivrubrum des Urteils berichtigt werden. Sie stützt sich dabei auf den [X.]uss des [X.] des [X.] ([X.]Z 163, 154), nach dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-11 - 5 - tums am Rechtsverkehr teilnimmt. Diesem Vorbringen kann nach vorläufiger Prüfung nicht zugestimmt werden. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil [X.] von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtli-che Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkün-dung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist ([X.], [X.]. v. 3.6.2003 - [X.], [X.]-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). Eine Rubrumsbe-richtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt ([X.] [X.]-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). 12 Eine derartige offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteils scheidet nach vorläufiger Beurteilung im Streitfall aus. Die Gläubiger haben ihre Klage gegen die Schuldner persönlich gerichtet. Das Amtsgericht hat die Schuldner antragsgemäß als Miteigentümer des [X.] 217 verurteilt. 13 Unabhängig davon spricht gegen eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums, dass Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümer als solche in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch auf der Grundlage der Recht-sprechung des [X.] nicht ausgeschlossen sind. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die [X.] im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als [X.] am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechts-geschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall ist ([X.]Z 163, 154, 177 f.). Den Gläubigern ist hier ein gesetzlicher Störungsbeseitigungsan-14 - 6 - spruch gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer zugesprochen [X.]. Der von der Miteigentümergemeinschaft gebildete teilrechtsfähige Verband ist nicht Miteigentümer des Grundstücks (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.2006 - [X.], [X.], 2187 [X.]). b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch [X.] keinen Erfolg haben, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung größere Nachteile drohen als den Gläubigern im Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen [X.]usses und der Einstellung der Zwangsvollstreckung. 15 Bornkamm v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 34 [X.] - [X.], Entscheidung vom 04.09.2006 - 6 T 516/06 -

Meta

I ZB 83/06

12.12.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. I ZB 83/06 (REWIS RS 2006, 326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 326

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 16/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 11/21 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Aussetzung der Vollziehung eines vorinsolvenzlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur …


IX ZB 10/21 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiungsverfahren: Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung


V ZB 158/05 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 88/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.