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PDF anzeigen[X.]/02vom12. Juli 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 12. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2002 im Strafausspruch da-hin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung desGeldbetrags in Höhe von 2.000 DM, den der Angeklagte in Er-füllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 8. November 2000 bezahlt hat, zweiMonate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der [X.] von zwei Jahren und elf Monaten anzurechnen sind.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das [X.] allein insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfül-lung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist. [X.] der [X.] in seiner Zuschrift an den [X.] -"Die Strafkammer hat die ursprlich zur Bewrung ausgesetzte Frei-heitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des [X.] vom8. November 2001 in die Gesamtfreiheitsstrafe gemû § 55 StGB einbezogen.Die in jenem Verfahren erteilte [X.] in Höhe von 2.000,-- [X.] der Beschwerdefrer bezahlt ([X.]). Bei dieser Sachlage war es nichtausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemeinzu Gunsten des Beschwerdefrers zu bercksichtigen. Nach der [X.] ist der Ausgleich fr die Nichterstattung der genannten Leistung viel-mehr durch eine die Strafvollstreckung verkrzende Anrechung auf die Ge-samtfreiheitsstrafe zu bewirken ([X.]St 36, 378; [X.] NStZ-RR 1996, 162;[X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Unter den gegebenen Um-stkann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zustzlich zur [X.] der Erfllung der [X.]mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet tte."Dem tritt der Senat bei. Die Erzung des Strafausspruchs erfolgt inentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.- 4 -Die weitergehende Revision des Angeklagten ist [X.] im [X.] § 349 Abs. 2 StPO.Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf
Meta
12.07.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. 2 StR 200/02 (REWIS RS 2002, 2327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2327
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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2 StR 492/22 (Bundesgerichtshof)
Anrechnung von Bewährungsauflagenleistungen auf nachträglich gebildete Gesamtstrafe
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