Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. 2 StR 200/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2327

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom12. Juli 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 12. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2002 im Strafausspruch da-hin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung desGeldbetrags in Höhe von 2.000 DM, den der Angeklagte in Er-füllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 8. November 2000 bezahlt hat, zweiMonate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der [X.] von zwei Jahren und elf Monaten anzurechnen sind.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das [X.] allein insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfül-lung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist. [X.] der [X.] in seiner Zuschrift an den [X.] -"Die Strafkammer hat die ursprlich zur Bewrung ausgesetzte Frei-heitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des [X.] vom8. November 2001 in die Gesamtfreiheitsstrafe gemû § 55 StGB einbezogen.Die in jenem Verfahren erteilte [X.] in Höhe von 2.000,-- [X.] der Beschwerdefrer bezahlt ([X.]). Bei dieser Sachlage war es nichtausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemeinzu Gunsten des Beschwerdefrers zu bercksichtigen. Nach der [X.] ist der Ausgleich fr die Nichterstattung der genannten Leistung viel-mehr durch eine die Strafvollstreckung verkrzende Anrechung auf die Ge-samtfreiheitsstrafe zu bewirken ([X.]St 36, 378; [X.] NStZ-RR 1996, 162;[X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Unter den gegebenen Um-stkann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zustzlich zur [X.] der Erfllung der [X.]mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet tte."Dem tritt der Senat bei. Die Erzung des Strafausspruchs erfolgt inentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.- 4 -Die weitergehende Revision des Angeklagten ist [X.] im [X.] § 349 Abs. 2 StPO.Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf

Meta

2 StR 200/02

12.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. 2 StR 200/02 (REWIS RS 2002, 2327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2327

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 337/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 492/22 (Bundesgerichtshof)

Anrechnung von Bewährungsauflagenleistungen auf nachträglich gebildete Gesamtstrafe


2 StR 520/01 (Bundesgerichtshof)


2 StR 99/02 (Bundesgerichtshof)


3 StR 442/13 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.