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PDF anzeigen[X.]/02vom10. April 2002in der [X.] mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß 60 Stunden gemeinnützige Arbeit als zweiWochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der [X.] anzurechnen sind.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat es entgegen § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 StGBversäumt, über die Anrechnung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu [X.], die der Angeklagte in Erfüllung der [X.], die ihm mit dem Urteil des [X.] vom 14. [X.] erteilt worden war. Durch die Einbeziehung der jenem Urteil zugrundelie-- 3 -genden Einzelstrafen in das angefochtene Urteil (§ 55 StGB) ist die ursprg-lich gewrte Strafaussetzung zur Bewrung entfallen. In derartigen Fllen [X.] Ausgleich fr die Nichterstattung erfllter Auflagen durch eine die Strafvoll-streckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkrzende Anrechnung zu bewirken (vgl.BGHSt 36, 378). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er lt die Anrechnung von zwei [X.] als Ausgleich fr 60 Stunden gemeitziger Arbeit fr ange-messen.[X.] [X.] Fischer
Meta
10.04.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. 2 StR 99/02 (REWIS RS 2002, 3752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3752
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