Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 2 StR 520/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4892

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[X.]/01vom23. Januar 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2001 aufgehobena) im Ausspruch über die Gesamtstrafe undb) soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldlei-stungen unterblieben ist, die der Angeklagte zur Erfüllungder ihm durch das [X.] durch Beschluß vom4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, wo-von es in zehn Fällen beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung [X.] aus den Urteilen des [X.] vom 4. August 1998und vom 28. September 1998 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem- 3 -Beschluû des [X.] vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im rigenfreigesprochen. Es hat weiter bestimmt, [X.] der Verwaltungsrde untersagtwird, dem Angeklagten vor Ablauf von [X.] eine neue Fahrerlaubnis zuerteilen.Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mitder er die Verletzung materiellen Rechtes rt. Sein Rechtsmittel hat in [X.] dem Beschluûtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im rigen ist es [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].1. [X.] die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.Der Tatrichter hat zur Begrr Gesamtstrafe unter anderemausgefrt: "Weiter hat die Kammer die bei den einzubeziehenden [X.] angestellten Strafzumessungserwmit herangezogen." [X.] der Tatrichter im angefochtenen Urteil nichtmitgeteilt. Er hat damit in unzulssiger Weise auf Erkenntnisquellen auûerhalbdes eigenen Urteils verwiesen (vgl. u.a. [X.]R [X.] § 267 Abs. 3 Satz 1 Ge-samtstrafe 2; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1986, 208). Bei der Bildung einerGesamtstrafe nach § 55 StGB darf nicht auf die Strafzumessungsgrseinbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. u.a. [X.]/[X.], [X.], Rdn. 2 zu § 267 [X.]). Der [X.] kann anhand des [X.] Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfr-prfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumes-sungserwin anderen Urteilen rechtsfehlerfrei sind. Der [X.] die Gesamtstrafe war somit aufzuheben, da der [X.] - trotz der maûvol-len Gesamtfreiheitsstrafe - nicht sicher ausschlieûen kann, [X.] diese auf [X.] [X.] 4 -Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, [X.] es sich bei [X.] von einem Jahr und zwei Monaten (aus dem Urteil des[X.] vom 28.9.1998) einbezogenen Freiheitsstrafe von vierMonaten ([X.]; aus dem Urteil vom 4.8.1998) nach den weiteren [X.] ([X.]) um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt, die aufgelstwurde, wobei die in die Gesamtstrafe des hiesigen Verfahrens einzubeziehen-den Einzelstrafen nicht mitgeteilt wurden, was aber rechtlich geboten ist (vgl.hierzu u.a. [X.] NStZ 1987, 183).2. [X.] war auch aufzuheben, soweit der Tatrichter eine Entschei-dung gemû §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b StGB nicht getroffenhat. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten aus demUrteil des [X.] vom 4. August 1998 war zur Bewrung [X.] worden. Der Tatrichter hat festgestellt, [X.] "die gleichzeitig [X.] von 1.000 DM bezahlt wurde." Er tte daher, worauf der Ge-neralbundesanwalt zutreffend hinweist, erkennbar prfen mssen, ob nicht [X.] fr die Nichterstattung der geleisteten [X.] eine [X.] verkrzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe vor-zunehmen ist (vgl. u.a. [X.]St 36, 378 ff). Die vom [X.] be-antragte Bestimmung einer Anrechnung durch den [X.] selbst in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] war im vorliegenden Fall nichtveranlaût. Diese Entscheidung ist vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten.§ 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB erfordert eine Entscheidung nach [X.], die das Revisionsgericht nur bei vollstiger Tatsachengrundlageselbst vornehmen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Anrechnung ist unteranderem dann abzulehnen, wenn der Verurteilte eine Geldleistung mit [X.] [X.] erbracht hat (vgl. hierzu u.a. Trle/[X.], StGB,Rdn. 10 zu § 56 f mit Hinweis auf die Protokolle des Sonderausschusses des- 5 -Deutschen Bundestages fr die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 861-864). Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen zu den Ver-msverltnissen des Angeklagten einerseits und seinen Vermsdelik-ten andererseits kommt durchaus in Betracht, [X.] von einer Anrechnung abzu-sehen ist. Dies wird der neue Tatrichter zu prfen und zu entscheiden haben.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 520/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 2 StR 520/01 (REWIS RS 2002, 4892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4892

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