Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. I B 27/11

1. Senat | REWIS RS 2011, 4509

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Gegenstand

Verdeckte Gewinnausschüttung: Eignung zum "sonstigen Bezug" bei Darlehensgewährung


Leitsatz

NV: Die BFH-Rechtsprechung, nach der eine Teilwertabschreibung auf ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen zur vGA führt, steht nicht in Widerspruch zu der BFH-Rechtsprechung, nach der die vGA die Eignung der Unterschiedsbetragsminderung zur Auslösung eines "sonstigen Bezugs" beim Gesellschafter erfordert.

Tatbestand

1

I. Streitpunkt ist, ob Teilwertabschreibungen auf Darlehen als verdeckte [X.]ewinnausschüttungen (v[X.]A) anzusehen sind.

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine [X.]mbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31. Mai. Ihre alleinige [X.]esellschafterin war seit 16. Mai 2000 die P-[X.]mbH, die ihrerseits im 90 %igen Anteilseigentum der M-[X.]mbH stand.

3

Am 3. März 2000 stellte die Klägerin der P-[X.]mbH auf unbestimmte Zeit ein zinsfreies, unbesichertes Darlehen über insgesamt 125.000 DM zur Verfügung; ein weiteres zinsloses Darlehen über 100.000 DM zu gleichen Bedingungen gewährte die Klägerin der P-[X.]mbH im März 2001. Der M-[X.]mbH gewährte die Klägerin im Juli 2000 ein zinsloses und ungesichertes Darlehen auf unbestimmte Zeit über 100.000 DM.

4

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Mai 2002 (Streitjahr) schrieb die Klägerin die offenen [X.]orderungen aus den [X.] wegen fehlender Solvenz der Darlehensnehmerinnen in voller Höhe ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das [X.]inanzamt --[X.]A--) rechnete die Teilwertabschreibungen dem Ergebnis der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 als v[X.]A hinzu und erließ entsprechende ertragsteuerliche Bescheide. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das [X.]inanzgericht ([X.][X.]) [X.] hat sie mit Urteil vom 25. Januar 2011 6 K 2991/08 K,[X.],[X.] als unbegründet abgewiesen.

5

Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das [X.][X.]-Urteil und begründet ihr Begehren mit einer Abweichung des [X.][X.]-Urteils von einer Entscheidung des [X.] (B[X.]H).

6

Das [X.]A hat sich zur Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

8

1. Die Klägerin macht eine Divergenz (Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) des angefochtenen Urteils zu dem Senatsurteil vom 7. August 2002 [X.] ([X.]E 200, 197, [X.], 131) geltend. Danach setzt die Annahme einer vGA u.a. voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim [X.]er einen "sonstigen Bezug" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszulösen. Aus dem Umstand, dass das [X.] diese Voraussetzung im Streitfall nicht erwähnt und geprüft habe, folgert die Klägerin, das [X.]-Urteil basiere auf dem Rechtssatz, eine Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft sei unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob sie die Eignung habe, beim [X.]er einen "sonstigen Bezug" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.

9

2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Allein aus dem Umstand, dass das [X.] die Tatbestandsvoraussetzung der Eignung zur Auslösung eines "sonstigen Bezugs" beim [X.]er in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es nach Auffassung des [X.] auf das Tatbestandsmerkmal nicht ankommt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass das [X.] das Tatbestandsmerkmal als im Streitfall unproblematisch gegeben angesehen hat, so dass es keiner gesonderten Erwähnung bedurfte. Das liegt hier insbesondere deshalb nahe, weil das Vorliegen einer vGA in der streitgegenständlichen Konstellation der Teilwertabschreibung auf ein durch das [X.]sverhältnis veranlasstes Darlehen in ständiger [X.]-Rechtsprechung, auf die sich das [X.] bezogen hat, anerkannt ist (z.B. Senatsurteile vom 14. März 1990 [X.], [X.]E 160, 459, [X.] 1990, 795; vom 14. Juli 2004 [X.], [X.]E 207, 147, [X.], 1010; vom 8. Oktober 2008 [X.], [X.]E 223, 131, [X.] 2011, 62; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1993 [X.]/93, [X.]/NV 1994, 415; vgl. auch [X.], Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 694; Rengers in [X.], Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 [X.] Rz 578, 580). In dem Senatsurteil in [X.]E 223, 131, [X.] 2011, 62 heißt es ausdrücklich, das Merkmal der Eignung zum "sonstigen Bezug" beim [X.]er spiele in dieser Konstellation keine Rolle.

3. Die Klägerin meint offenbar --ohne hierzu allerdings etwas auszuführen--, die vom [X.] angewendete Senatsrechtsprechung zur vGA-Eigenschaft der Teilwertabschreibung auf durch das [X.]sverhältnis veranlasste Darlehen stehe in Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung, nach der das Vorliegen einer vGA die Eignung der Unterschiedsbetragsminderung zur Auslösung eines "sonstigen Bezugs" beim [X.]er erfordere. Das trifft indes nicht zu. Denn das letztgenannte Erfordernis verlangt lediglich die abstrakte Eignung, einen "sonstigen Bezug" auslösen zu können. Diese liegt bei der Hingabe eines dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Darlehens grundsätzlich vor. Davon zu unterscheiden sind die Fragen, zu welchem Zeitpunkt die Darlehenshingabe im jeweiligen Einzelfall zu einer konkreten --die vGA vollendenden-- Vermögensminderung bei der [X.] führt und --insoweit nicht mehr von Relevanz für den [X.] bzw. wann es zu einem tatsächlichen Mittelabfluss bei der [X.] (dazu Senatsurteil in [X.]E 207, 147, [X.], 1010) bzw. zu einem Zufluss beim [X.]er kommt.

Meta

I B 27/11

21.07.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 25. Januar 2011, Az: 6 K 2991/08 K,G,F, Urteil

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. I B 27/11 (REWIS RS 2011, 4509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4509

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