Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 5/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 2526

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Gegenstand

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen nach Teilwertabschreibung der Darlehensforderung


Leitsatz

Die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind getrennt voneinander zu bilanzieren. Dementsprechend schlägt die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Wertberichtigung der Darlehensforderung nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013  10 K 2908/11 K,[X.],[X.] aufgehoben.

Die angefochtenen Steuer- und [X.]eststellungsbescheide werden abgeändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen und -feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin zu 55 v.H. und der Beklagte zu 45 v.H.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine [X.]mb[X.], betreibt einen [X.]roßhandel mit [X.]olzhalbwaren und [X.]olzbauelementen. Alleiniger [X.]esellschafter und [X.]eschäftsführer ist [X.].

2

Neben weiteren --im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen-- [X.]eschäftsvorfällen schloss die Klägerin mit [X.] im Dezember 1999 einen Vertrag über die [X.]ewährung eines Darlehens in [X.]öhe von 205.000 DM, das in den Jahren 1997 bis 1999 in Teilbeträgen ausgezahlt worden war. [X.] war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Nichte der Ehefrau von [X.] verheiratet. Das Darlehen war mit 6 v.[X.]. zu verzinsen, Sicherheiten wurden für das Darlehen nicht vereinbart und auch nicht gewährt.

3

Das [X.] wurde als Verrechnungskonto geführt und die vereinbarte Verzinsung dem [X.] jeweils am Jahresende belastet. Zum 31. Dezember 2002 war die Darlehensforderung auf 184.266,94 € und zum 31. Dezember des Folgejahres auf 250.748,42 € angewachsen.

4

[X.]is einschließlich des Streitjahres 2003 wurde eine Verzinsung des [X.]s vorgenommen und das Verrechnungskonto entsprechend belastet, in den Streitjahren 2004 und 2005 erfolgte dagegen eine Verzinsung des [X.]s und entsprechende [X.]elastung des [X.] nicht mehr. Die Zinsforderungen wurden zudem in der [X.]uchführung nicht mehr erfasst. Eine Rückzahlung des Darlehens fand nicht statt.

5

Der [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) vertrat die Auffassung, dass aufgrund der finanziell angespannten Lage von [X.] das Darlehen insgesamt nicht mehr als werthaltig angesehen werden könne und eine Rückzahlung des [X.] offensichtlich ernsthaft auch nicht gewollt sei. Ein ordentlicher und gewissenhaft handelnder [X.]eschäftsführer hätte ein entsprechendes Darlehen ohne Sicherheiten und weitere eindeutige Rückzahlungsvereinbarungen nicht gewährt. [X.]egenüber einem fremden [X.] wäre auch ein Verzicht auf die Einstellung der [X.] als Forderungen in das Verrechnungskonto nicht in [X.]etracht gekommen. Da das Darlehen zu keiner Zeit getilgt worden sei und die Verbindlichkeiten ständig angewachsen seien, sei von einem Verzicht auf die entsprechende Darlehensforderung und die Zinsforderungen auszugehen. Aufgrund der privaten Verbindungen zu [X.] sei eine Veranlassung des Verzichts durch das [X.]esellschaftsverhältnis gegeben. Das gewährte Darlehen wurde daher mit dem [X.]estand zum 1. Januar 2003 in [X.]öhe von 184.266,94 € als verdeckte [X.]ewinnausschüttung (v[X.]A) behandelt. Weiter wurden die zu gering erfasste Zinsforderung für das Streitjahr 2003 sowie die nicht erfassten Zinsforderungen für die weiteren Streitjahre ebenfalls als v[X.]A erfasst.

6

Nachdem die Einsprüche gegen die entsprechenden Steuerbescheide erfolglos geblieben waren, machte die Klägerin mit ihrer dagegen gerichteten Klage im Wesentlichen geltend, dass trotz erkennbarer Zahlungsschwierigkeiten des [X.] die Klägerin nur auf die Verbuchung der Zinseinnahmen auf dem Verrechnungskonto verzichtet habe. Einen Forderungsverzicht gegenüber [X.] habe die Klägerin zu keiner Zeit ausgesprochen, sie habe vielmehr an der Rückzahlung des Darlehens festgehalten. Erst zum 30. April 2012 habe die Klägerin das Darlehen gekündigt und versuche seither, ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen. Allerdings schloss sich die Klägerin der Auffassung des [X.] an, dass in [X.]öhe der Darlehensforderung am 1. Januar 2003 von 184.266,94 € eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vorzunehmen und in gleicher [X.]öhe eine v[X.]A zu erfassen sei. Wegen der Teilwertberichtigung der Darlehensforderung sei aber in der Folgezeit aus der Nichtberechnung von Zinsen auf diese Forderung keine v[X.]A mehr anzunehmen.

7

Das Finanzgericht (F[X.]) Münster wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2014, 375 veröffentlichtem Urteil vom 18. Dezember 2013  10 K 2908/11 K,[X.],F teilweise als unbegründet ab, folgte der Klägerin aber in den im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Streitpunkten.

8

Das [X.] rügt mit seiner --vom F[X.] zugelassenen-- Revision eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngemäß, das Urteil des F[X.] aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die unterbliebene [X.]eltendmachung der zivilrechtlichen Zinsforderung für ein Darlehen, das nach einer Teilwertabschreibung als v[X.]A behandelt wurde, nicht als v[X.]A angesehen worden ist.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und --unter [X.]erücksichtigung der im Revisionsverfahren nicht streitigen Änderungen im finanzgerichtlichen [X.] zur anderweitigen Neufestsetzung/-feststellung nach folgender Maßgabe: Die Körperschaftsteuer 2003 bis 2005, die [X.] 2003 bis 2005 sowie die entsprechenden Feststellungsbescheide werden in der Weise abgeändert, dass [X.] in Höhe von 25.841,64 € für das [X.], in Höhe von 15.138,42 € für das [X.] und 16.260,24 € für das [X.] einkommenswirksam erfasst werden; die [X.] sind sodann jeweils mit einem Teilwert von 0 € anzusetzen und die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert als vGA jeweils wieder [X.] hinzuzurechnen.

Das [X.] hat zwar die Teilwertabschreibung auf das dem [X.] gewährte (unbesicherte) Darlehen ohne Rechtsfehler als vGA gewertet. Jedoch ist die Vorinstanz im Weiteren zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund dieser Zuordnung der Darlehensforderung zum gesellschaftlichen [X.]ereich die [X.] für die Streitjahre (2003 bis 2005) [X.] nicht mehr zu erfassen seien und damit --mangels bilanzieller [X.] eine vGA bereits dem Grunde nach ausscheide.

1. a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 ([X.] 2002) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) [X.]. § 8 Abs. 1 [X.] 2002 (für die Gewerbesteuer [X.]. § 7 des [X.] 2002) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, seit Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, [X.]FHE 89, 208, [X.]St[X.]l III 1967, 626). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen [X.]ezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 auszulösen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.[X.]. Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, [X.]FHE 200, 197, [X.]St[X.]l II 2004, 131; vom 8. September 2010 I R 6/09, [X.]FHE 231, 75, [X.]St[X.]l II 2013, 186).

Eine vGA kann auch dann in [X.]etracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahe stehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem [X.] einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, [X.]FHE 182, 184, [X.]St[X.]l II 1997, 301, m.w.N.). Da das "[X.]" lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen [X.]egründung jede [X.]eziehung zwischen einem Gesellschafter und dem [X.] aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den [X.] beeinflusst. Derartige [X.]eziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (Senatsurteil in [X.]FHE 182, 184, [X.]St[X.]l II 1997, 301).

b) Das [X.] ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat zunächst die Wertberichtigung der Darlehensforderung gegenüber [X.] als vGA angesehen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach eine vGA vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gegeben hat und sie die Darlehensforderung in der Folge auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben muss (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 16/03, [X.]FHE 207, 147, [X.]St[X.]l II 2004, 1010; vom 7. März 2007 I R 45/06, [X.]FH/NV 2007, 1710; vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, [X.]FHE 223, 131, [X.]St[X.]l II 2011, 62; vgl. auch [X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rz 694; [X.]lümich/Rengers, § 8 [X.] Rz 578). Anhaltspunkte dafür, dass die der Wertberichtigung zugrunde liegende Darlehensforderung bereits von [X.]eginn an nicht werthaltig gewesen ist, sind von der Vorinstanz nicht festgestellt worden. Der (neuerliche) Hinweis des [X.], wonach aufgrund des "[X.]" der Darlehensforderung auf dem Verrechnungskonto von einem "faktischen Verzicht" der Klägerin auszugehen sei, ändert hieran nichts. Damit ist weder eine fehlende Werthaltigkeit des Darlehens im Zeitpunkt seiner Ausreichung dargelegt noch ergeben sich --wie das [X.] selbst in seiner Revisionsbegründung einräumt-- steuerliche Auswirkungen im Hinblick auf den von der Vorinstanz angenommenen Ansatz einer vGA. Zudem ergeben sich nach den insoweit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen der Vorinstanz keine Hinweise auf einen Verzicht der Klägerin auf ihren Rückzahlungsanspruch.

c) Soweit die Vorinstanz allerdings davon ausgeht, dass aufgrund der Wertberichtigung der Darlehensforderung diese unbeschadet deren zivilrechtlicher Wirksamkeit steuerlich nicht mehr als Darlehen, sondern als "gesellschaftlich veranlasste Zuwendung" zu behandeln sei und diese steuerliche Einordnung der Darlehensforderung auf die [X.] als Nebenleistung zum Darlehen zu übertragen sei, folgt der Senat dem nicht.

Die Vorinstanz berücksichtigt dabei nicht ausreichend, dass im Streitfall zwischen der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen zu unterscheiden ist. [X.]ei der Darlehensforderung handelt es sich ebenso wie bei der [X.] um jeweils eigenständige Forderungen; diese sind getrennt voneinander zu bilanzieren (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, [X.]FHE 184, 482, [X.]St[X.]l II 1998, 573 zur getrennten [X.]ilanzierung von [X.] und [X.]). Da sich das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 nur auf den Teilwert des betreffenden Wirtschaftsguts bezieht (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 I R 43/11, [X.]FHE 239, 275, [X.]St[X.]l II 2013, 162), hat dies zunächst zur Folge, dass die Wertberichtigung der Darlehensforderung unabhängig von den davon zu unterscheidenden [X.] zu beurteilen ist. Entsprechend schlägt die von der Vorinstanz aufgrund des Vorliegens einer vGA angenommene Zuordnung der Darlehensforderung zum gesellschaftlichen [X.]ereich auch nicht auf die [X.]e Zuordnung der [X.] durch (im Ergebnis ebenso [X.], Unternehmensteuern und [X.]ilanzen 2014, 425; [X.]lümich/Rengers, § 8 [X.] Rz 578; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], Anhang zu § 8 [X.] Verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen unter 2.; [X.], a.a.[X.], § 8 Rz 694).

Etwas anderes lässt sich der Rechtsprechung des Senats zur "anderen Ausschüttung" i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 [X.] vor der Fassung vom 22. April 1999 ([X.]G[X.]l I 1999, 817) --[X.] a.F.-- nicht entnehmen. Vielmehr hat der Senat dazu ausgeführt, dass für die Annahme einer vGA die erforderliche Vermögensminderung anhand der Steuerbilanz zu ermitteln ist, wie sie ohne [X.]erücksichtigung der Rechtsfolgen aus § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. unter Anwendung des [X.] aufzustellen ist. Damit ist es gerade nicht erforderlich, dass es zu einem Mittelabfluss kommt oder sich die Nichtrealisierung einer Vermögensmehrung tatsächlich konkretisiert hat (vgl. Senatsurteil in [X.]FHE 207, 147, [X.]St[X.]l II 2004, 1010, Rz 12). Der Annahme einer vGA für die im Streitjahr 2003 von der Klägerin bilanziell ausgewiesenen oder in den Streitjahren 2004 und 2005 nicht ausgewiesenen [X.] steht dies damit nicht entgegen.

2. Vor diesem Hintergrund hat die buchführende Klägerin in ihrer [X.]ilanz das [X.]etriebsvermögen gemäß § 8 Abs. 1 [X.] 2002 [X.]. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger [X.]uchführung auszuweisen ist. [X.] sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 ebenso wie in der Handelsbilanz gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Diese entsprechen dem Nennwert (z.[X.]. Urteil des [X.]undesfinanzhofs vom 23. November 1967 IV 123/63, [X.]FHE 90, 484, [X.]St[X.]l II 1968, 176). Dementsprechend hat die Klägerin zunächst die [X.] für das Streitjahr 2003, die von der Vorinstanz zu Unrecht ausgebucht worden ist, gewinnerhöhend zu erfassen. Entsprechend sind die [X.] für die Streitjahre 2004 und 2005, die von der Klägerin nicht [X.] ausgewiesen worden sind, (erstmals) gewinnwirksam zu bilanzieren. Die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung selbst (als wesentlicher [X.]estandteil der mit dem Wert 1. Januar 2003 praktizierten Teilwertabschreibung des [X.]estands des [X.]) schlägt sich --wie ausgeführt-- nicht auf den Ausweis der [X.] in der Steuerbilanz der Klägerin nieder.

Im Weiteren sind die [X.] in den [X.]ilanzen der Klägerin für die Streitjahre gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 [X.]. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 in [X.]efolgung des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 auch in der Steuerbilanz aufgrund einer dauernden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert von 0 € gewinnmindernd abzuschreiben (s. allgemein Senatsurteil vom 20. August 2003 I R 49/02, [X.]FHE 203, 319, [X.]St[X.]l II 2003, 941). Dies ergibt sich aus den insoweit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung in Höhe der Darlehensforderung am 1. Januar 2003 von 184.266,94 € vorgelegen haben. Diese Teilwertabschreibung erfasst aber nicht nur die Darlehensforderung selbst, sondern, da das Darlehenskonto als Verrechnungskonto geführt worden ist, auch die entsprechenden [X.], die bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Verrechnungskonto verbucht worden sind. Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 auch für die [X.] in den Streitjahren vorgelegen haben.

Die Wertberichtigung der [X.] für die Streitjahre ist schließlich nach den wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats als vGA zu erfassen und damit die gewinnwirksame Abschreibung der [X.] auf den niedrigeren Teilwert zu neutralisieren und dem Gewinn der Klägerin [X.] wieder hinzuzurechnen. Die für die Annahme einer vGA erforderliche Vermögensminderung anhand der Steuerbilanz ergibt sich aus der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Der der Abschreibung vorgehende Ausweis der [X.] in der Steuerbilanz der Klägerin ist nicht geeignet, diese Vermögensminderung zu kompensieren, da es sich um zwei getrennt zu beurteilende [X.]uchungsvorgänge handelt.

3. Die Vorinstanz hat insoweit ein abweichendes Rechtsverständnis vertreten. Ihr Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

Dem [X.] wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O ([X.]. § 121 Satz 1 [X.]O) aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen und -feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe neu zu berechnen.

4. [X.] folgt, was das Revisionsverfahren angeht, aus § 135 Abs. 1 [X.]O, im Übrigen aus § 136 Abs. 1 [X.]O.

Meta

I R 5/14

11.11.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 18. Dezember 2013, Az: 10 K 2908/11 K,F,F, Urteil

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 5/14 (REWIS RS 2015, 2526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2526

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