Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.03.2021, Az. 28 W (pat) 26/19

28. Senat | REWIS RS 2021, 8283

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Modena Tridente/automobili di Modena Tridente GmbH (Unternehmenskennzeichen)/Modena Performance“ – zur Zulässigkeit der Widersprüche - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität, teilweise Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – keine unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr, keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2016 102 581

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 1. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Hermann

beschlossen:

Die Beschwerden der Widersprechenden zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 19. März 2016 angemeldete Wortmarke 30 2016 102 581

2

[X.]

3

ist am 14. April 2016 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen in das beim [X.] geführte [X.]register eingetragen worden:

4

Klasse 12:

5

Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge;

6

Klasse 35:

7

Dienstleistungen des Einzel- und [X.]roßhandels auch über das [X.] in den Bereichen: Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Fahrzeugzubehör;

8

Klasse 37:

9

[X.].

[X.]egen die Eintragung der angegriffenen Marke, die am 20. Mai 2016 veröffentlicht worden ist, sind folgende Widersprüche eingelegt worden:

1. Widerspruch der Beschwerdeführerin zu 1) aus dem Unternehmenskennzeichen

[X.] Tridente [X.]mbH

Als [X.]eschäftsbereich des Unternehmens sind Handel mit Motorfahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrzeuge, die der Ausübung des Motorsports dienen, sowie deren Reparatur und Vermietung genannt. Der Widerspruch wurde im Namen der [X.] erhoben.

2. Widerspruch des Beschwerdeführers zu 2) aus der Wortmarke [X.] 64 339

[X.] [X.]erformance

Sie ist am 19. Oktober 2006 angemeldet und am 8. Februar 2007 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 7:

Auspufftöpfe, Auspuffkrümmer und Schalldämpfer für Motoren (Auspuff);

Klasse 12:

Sämtliche Teile und Zubehör, wie Felgen, Reifen, Bremsen, Achsen, Fahrwerke, Lenkräder, Verbreiterungen, Karosserieteile, Sitze, Motoren, [X.]etriebe, Instrumente, Kupplungen, Konsolen, Leisten, Blenden, soweit in Klasse 12 enthalten;

Klasse 37:

Einbau von Teilen und Zubehör für Fahrzeuge; sämtliche Wartungs-, Service-, Reparatur- und [X.] an Fahrzeugen; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Überholung von Motoren; Fahrzeugservice, Fahrzeugreinigung und [X.]olieren von Fahrzeugen, Fahrzeuginstandhaltung, Auswuchten von Reifen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung dieser Widerspruchsmarke vor dem [X.] erhoben.

Das [X.], [X.]stelle für Klasse 37, hat die Widersprüche mit Beschluss vom 19. Februar 2019 zurückgewiesen. Sie seien wegen nicht ausreichender Unterzeichnung unzulässig. Sowohl das Anschreiben vom 9. Juni 2016 als auch die beiden Widerspruchsformulare seien lediglich mit einer [X.]araphe unterzeichnet worden.

Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen sei, ergebe sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Erforderlich, aber auch ausreichend, sei das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden genügend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise, sich als Unterschrift eines Namens darstelle und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwere. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben erkennen ließen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewusste und gewollte Namensabkürzung ([X.]araphe) darstellten, würden demgegenüber nicht als formgültige Unterschrift anerkannt (unter Hinweis auf [X.], 1227).

Der Vertreter der Widersprechenden habe einerseits ein Anschreiben, andererseits zwei Widerspruchsformulare eingereicht. Alle drei Unterschriften seien formungültig.

Die Unterschrift auf dem Anschreiben sehe folgendermaßen aus:

Abbildung

Die Unterschrift auf dem ersten Widerspruchsformular (Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen) sehe folgendermaßen aus:

Abbildung

Die Unterschrift auf dem zweiten Widerspruchsformular (Widerspruch aus der Marke) sehe folgendermaßen aus:

Abbildung

Der widersprechende Rechtsanwalt habe wohl in allen Fällen ein "[X.]" schreiben wollen, verbunden mit einem gewissen "Schwung". Schon Ersteres sei allerdings nicht immer geglückt. Alle drei Unterschriften ließen somit nach der oben zitierten B[X.]H-Entscheidung "allenfalls einen Buchstaben erkennen" und seien somit nicht formgültig.

Die Widersprüche seien auch unbegründet.

Bezüglich des Widerspruchs aus der geschäftlichen Bezeichnung habe die Widersprechende zu 1) zum Beleg der Entstehung und des [X.] ihres Unternehmenskennzeichens lediglich einen Handelsregisterauszug sowie [X.]ewerbean- und -ummeldungen vorgelegt. Das sei so noch unzureichend. Erforderlich gewesen wären z. [X.], Lieferscheine, Rechnungen, Werbeflyer, [X.]rospekte, Korrespondenz, Steuererklärungen, Anschreiben an das Unternehmen, Anschreiben von Behörden an das Unternehmen, [X.]resseberichte über das Unternehmen, Werbeanzeigen, Telefon- und Branchenbuch, [X.]auftritte u. ä..

Bezüglich des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke habe der Widersprechende zu 2) auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede des [X.]inhabers ihre rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden zu 1) und 2) vom 18. März 2019. Die Widersprüche seien entgegen der Auffassung der [X.]stelle zulässig. Das von ihr zitierte Urteil des [X.] entspreche nicht mehr dessen aktueller Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen einer Unterschrift und einer [X.]araphe. Der Bevollmächtigte der Widersprechenden verweist hierzu auf zwei Entscheidungen des [X.] vom 3. März 2015 in dem Verfahren [X.] und vom 29. November 2016 in dem Verfahren [X.]/16. Wenn die vom [X.] darin ausgeführten Kriterien zugrunde gelegt würden, sei erkennbar, dass die Unterschrift des Unterzeichners hinreichend individualisierbar sei. Diese lasse das "[X.]" als auch den i-[X.]unkt des Nachnamens sowie den Schwung des "[X.]" erkennen. So wie der Bevollmächtigte als Unterzeichner seinen Namen [X.]… als Unterschrift verwende, werde er von keinem anderen Menschen gebraucht. Insofern sei seine Unterschrift keine [X.]araphe, zumal der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweise, die die Nachahmung erschwerten, sich als Wiedergabe eines Namens darstellten und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen ließen.

Zur [X.]laubhaftmachung des [X.] hat die Widersprechende zu 1) diverse Unterlagen eingereicht. Im Übrigen werde die Nutzung der geschäftsähnlichen Bezeichnung "[X.] Tridente" bereits dadurch ausreichend deutlich, dass sie Bestandteil ihres Firmennamens sei. Als Mittel der [X.]laubhaftmachung der rechtserhaltenden Nutzung der Widerspruchsmarke zu 2) hat ihr Inhaber, der zugleich [X.]eschäftsführer der Widersprechenden zu 1) ist, eine eidesstattliche Versicherung vom 21. März 2019 und weitere Unterlagen vorgelegt.

Zur Verwechslungsgefahr trägt der Widersprechende zu 2) vor, es liege eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt vor, die dadurch hervorgerufen werde, dass beide Wortmarken von [X.] aus verwendet würden und es damit zu Verwechslungen mit der Marke "[X.]" in den Bereichen Teile und Zubehör für Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Dienstleistungen des Einzel- und [X.]roßhandels betreffend Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör und im Bereich [X.] komme. Die Widersprechenden benennen mehrere Verwechslungen mit ihren Kennzeichen in der [X.] von April 2019 bis Juni 2019 und reichen hierzu eine eidesstattliche Versicherung des Widersprechenden zu 2) vom 17. April 2020 ein.

Soweit der [X.]inhaber darauf verweise, dass die Bezeichnung "[X.]" auf ihn zurückgehe und erst viel später Eingang in den Firmennamen der Widersprechenden zu 1) gefunden habe, verweist diese auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren. Es gebe keine älteren Rechte des [X.]inhabers.

Die Widersprechenden zu 1) und 2) beantragen,

den Beschluss der [X.]stelle für Klasse 37 des [X.]s vom 19. Februar 2019 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2016 102 581 aufgrund der Widersprüche aus dem Unternehmenskennzeichen "[X.] Tridente [X.]mbH" und aus der Marke 306 64 339 anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist zunächst auf eine Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2018 in dem Verfahren 28 W (pat) 551/17, in der der Senat für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Schutzfähigkeit des Zeichenteils "[X.]" verneint hat.

Die rechtserhaltende Benutzung der im Widerspruch geltend gemachten Zeichen sei auch mit den nun vorgelegten Unterlagen nicht in ausreichendem, für diese Waren üblichem Umfang nachgewiesen und werde weiterhin bestritten. Unterlagen aus den Jahren 2007, 2008 oder 2012 seien nicht geeignet, den Benutzungsnachweis zu führen. Auch bleibe es weiterhin lediglich eine Behauptung, dass der an sich schutzunfähige Zeichenteil "[X.]" im Firmennamen bei der Vielzahl der sonst darin enthaltenen Angaben isoliert wahrgenommen werde.

Aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem Schreiben vom 17. März 2017 ergebe sich, dass die Bezeichnung "[X.]" auf den [X.]inhaber zurückgehe und erst viel später Eingang in den Firmennamen von [X.] gefunden habe.

Falls bezüglich der Frage der Rechtsgültigkeit der Unterzeichnung eine vom [X.] abweichende Auffassung vertreten werden sollte, werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Dies sei schon deshalb geboten, weil der gesamte Rechtsverkehr ein Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung eines Schriftstücks in einem Verwaltungsverfahren habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da zwischen den Streitzeichen keine Verwechslungsgefahr gemäß § 158 Abs. 3 [X.][X.] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 [X.][X.] a. F. i. V. m. § 5 Abs. 2 i. V. m. § 12 i. V. m. § 15 Abs. 2 [X.][X.] bzw. § 158 Abs. 3 [X.][X.] i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.] a. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.] besteht.

1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Widersprechenden keinen hierauf gerichteten Antrag gestellt haben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus [X.]ründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 Nr. 1 und Nr. 3 [X.][X.]).

2.  Entgegen der Auffassung der [X.]stelle hält der Senat die Widersprüche für zulässig, da sie ausreichend unterzeichnet worden sind. Zur Begründung wird auf die von den Widersprechenden im Schriftsatz vom 21. März 2019 zitierten B[X.]H-Entscheidungen in den Verfahren [X.] und [X.]/16 verwiesen, wobei es im letzten Beschluss vom 29. November 2016 heißt:

 "Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 Z[X.]O genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des [X.] einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt."

Ausgehend von diesen Kriterien ist die Unterschrift des Bevollmächtigten der Widersprechenden hinreichend individualisierbar. Sie lässt zumindest den Buchstaben "[X.]" als auch die untere Schleife des Buchstabens "g" des Nachnamens
"[X.]…" des beauftragten Rechtsanwalts erkennen. Hinzu kommt, dass er
ausweislich der vorgelegten Abschrift seines [X.]ersonalausweises und seines Vortrags auch andere Schriftstücke seit mehr als 20 Jahren so unterzeichnet, ohne dass dies beanstandet worden sei. Auch der Senat vermag die in dieser Weise unterschriebenen Unterlagen dem Bevollmächtigten zuzuordnen.

3.  Zugunsten der Widersprechenden zu 1) kann davon ausgegangen werden, dass sie Inhaberin des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens "[X.] Tridente " ist. Die Firma der aus dem Unternehmenskennzeichen Widersprechenden zu 1) lautet seit dem 22. Juli 2010, also bereits zum [X.]punkt der Erhebung des Widerspruchs "[X.] - [X.] Tridente", die ausweislich des Handelsregisters zuvor "[X.] Tridente [X.]mbH", "E1… [X.]mbH – [X.] Tridente [X.]mbH" und dann "E2… [X.]mbH - [X.] Tridente" hieß. Die im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Widersprechenden vom 3. Juni 2016 genannte Firma der Widersprechenden zu 1) "E3… [X.]mbH" findet sich hingegen nicht im Handelsregister. [X.] dort eingetragenen Firmennamen ist die Wortfolge "[X.] Tridente" gemein, die selbständiges Objekt eines kennzeichenrechtlichen Schutzes sein kann (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.][X.], 13. Auflage, § 15, Rdnr. 51). Insofern wird sie nachfolgend der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde gelegt.

4.  Da der verfahrensgegenständliche Widerspruch bereits vor dem 14. Januar 2019 eingelegt worden ist, findet gemäß § 158 Abs. 5 [X.][X.] für die [X.]laubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung § 43 Abs. 1 [X.][X.] a. F. weiterhin Anwendung.

a) Die vom [X.]inhaber im Amts- und Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der Nichtbenutzung des nicht als Marke eingetragenen Unternehmenskennzeichens ist gemäß § 43 Abs. 1 [X.][X.] a. F. nicht statthaft, weil sie sich nur gegen eingetragene Widerspruchsmarken richten kann (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 43, Rdnr. 5).

Die Benutzung der [X.] 306 64 339 hat der [X.]inhaber im Verfahren vor dem [X.] und im Beschwerdeverfahren hingegen in zulässiger Weise bestritten. Sie ist seit dem 8. Februar 2007 und folglich zum [X.]punkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 20. Mai 2016 bereits seit über fünf Jahren eingetragen, so dass sich die erforderliche [X.]laubhaftmachung der Benutzung auf die [X.]räume von Mai 2011 bis Mai 2016 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] a. F. (erster Benutzungszeitraum) und von Februar/März 2016 bis Februar/März 2021 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] a. F. (zweiter Benutzungszeitraum) zu erstrecken hat.

b) Sie muss sich auf alle maßgeblichen Umstände einer [X.]benutzung beziehen. Als Mittel der [X.]laubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 Z[X.]O nur präsente Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Außerdem können sonstige Unterlagen wie [X.]reislisten oder Rechnungskopien als [X.]laubhaftmachungsmittel geeignet sein (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 43, Rdnr. 80).

Die Anforderungen an die Art einer [X.]benutzung richten sich nach dem jeweils verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten. An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das eingetragene Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für die registrierten Waren bzw. Dienstleistungen benutzt worden ist (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2013, 925 – [X.]). Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände das benutzte Kennzeichen zumindest auch als Mittel zur Unterscheidung der Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2008, 616 – AKZENTA).

Vorliegend hat der Widersprechende zu 2) im Beschwerdeverfahren als Benutzungsunterlagen Rechnungen und Schriftverkehr der Firma [X.] aus der [X.] von Januar 2002 bis Dezember 2008 und von März 2011 bis Dezember 2015 sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 21. März 2019 eingereicht. In dieser heißt es, die Widerspruchsmarke werde seit ihrer Eintragung am 8. Februar 2007 rechtserhaltend, d. h. markenmäßig und wirtschaftlich genutzt. Die Wortmarke "[X.] [X.]erformance" sei bis zum [X.] die Bezeichnung seiner Einzelfirma gewesen. Sie sei also auf [X.]eschäftspapieren seiner Einzelfirma ebenso verwendet worden wie auf seinen Rechnungen. Zumindest seit 2006 bis heute sei die Wortmarke "[X.] [X.]erformance" an den Schaufenstern seines Firmengebäudes dauerhaft angebracht.

Der Senat hat erhebliche Bedenken an einer ausreichenden [X.]laubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der [X.] 306 64 339. [X.]) hat keinerlei Angaben zu Umsatzzahlen gemacht, die mit mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erzielt wurden. Zudem findet sich in Bezug auf den zweiten Benutzungszeitraum von Februar/März 2016 bis Februar/März 2021 lediglich die abstrakte Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 21. März 2019, dass zumindest seit 2006 bis heute die Wortmarke "[X.] [X.]erformance" an den Schaufenstern des Firmengebäudes dauerhaft angebracht sei. Hierbei bleibt völlig offen, welche Verbindung diese Art der Benutzung zu den für die Widerspruchsmarke 306 64 339 eingetragenen Waren und Dienstleistungen im Einzelnen aufweist. Die sonstigen eingereichten Unterlagen sagen zu dem zweiten Benutzungszeitraum überhaupt nichts aus.

5.  Letztlich kann die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2) jedoch dahingestellt bleiben, da sie ebenso wie das Widerspruchsunternehmenskennzeichen nicht mit der angegriffenen Marke verwechselbar ist.

Die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der [X.], der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioriätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer [X.]rad der Ähnlichkeit der [X.] durch einen höheren [X.]rad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2010, 1098, Rdnr. 44 – [X.]/[X.]; B[X.]H [X.]RUR 2014, 488, Rdnr. 9 – DES[X.]ERADOS/DES[X.]ERADO; [X.]RUR 2016, 382, Rdnr. 22 – Bio[X.]ourmet).

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 [X.][X.] kommt es nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete an, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden. Die genannten Kriterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2010, 738, Rdnr. 22 – [X.]eek & Cloppenburg I; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 15, Rdnr. 40).

a)  Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist abzustellen auf die Sichtweise der von den beiderseitigen Kennzeichen angesprochenen Verkehrskreise. Bei ihnen handelt es sich vorliegend um den im Automobilbereich tätigen Fachverkehr, fachlich interessierte oder vorinformierte Abnehmer, die selber Autos reparieren, und Durchschnittsverbraucher, die Kraftfahrzeuge nutzen (wollen).

b) Das Unternehmenskennzeichen und die angegriffene Marke begegnen sich im Automobilbereich und damit innerhalb derselben Branche.

Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen sind mit den für die [X.] 306 64 339 eingetragenen Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich.

c) Zugunsten der Widersprechenden zu 1) kann bei dem Unternehmenskennzeichen "[X.] Tridente" in seiner [X.]esamtheit von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

Die Kennzeichnungskraft der [X.] "[X.] [X.]erformance" hält der Senat in Verbindung mit den geschützten Waren und Dienstleistungen für durchschnittlich. Als geografische Angabe der Herkunft aus der [X.] Stadt "[X.]" bzw. der Region "[X.]" ist der erste [X.]bestandteil "[X.]" zwar nicht schutzfähig (vgl. B[X.]at[X.] 28 W (pat) 551/17 – [X.]). Dies gilt jedoch nicht für die Widerspruchsmarke in ihrer [X.]esamtheit, da sie weiterhin das [X.] Wort "[X.]erformance", im [X.] "Durchführung, Aufführung, Darstellung, Leistung" (vgl. [X.]), enthält. Insgesamt bedeutet sie folglich "[X.] Aufführung" und beschreibt damit nicht die für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

d) Den danach erforderlichen weiten Abstand hält die jüngere Marke ein.

(1) Eine unmittelbare [X.]efahr von Verwechslungen mit dem Unternehmenskennzeichen "[X.] Tridente" besteht aufgrund der nur in ihm vorhandenen Bestandteile "[X.] di" nicht. Sie stammen aus dem
Italienischen und haben die [X.] Bedeutung "Automobile von" (vgl. "https//de.pons.com", Suchbegriffe: "[X.]" und "di"). Damit wird zwar die Branche benannt, in der das Unternehmenskennzeichen zur Anwendung kommt. Dies führt nach Auffassung des Senats jedoch nicht dazu, dass die Elemente "[X.] di" weggelassen werden. Während nämlich bei [X.] aufgrund ihrer regelmäßig engen körperlichen Verbindung mit den gekennzeichneten Waren beschreibende Zeichenbestandteile in den Augen des Verkehrs häufig entbehrlich sind, weil die beschriebene Eigenschaft oft an dem gekennzeichneten [X.]rodukt selbst wahrgenommen werden kann, ist die Verbindung eines Unternehmenskennzeichens mit dem Unternehmen mehr gedanklicher Natur. Beschreibende Angaben in Unternehmenskennzeichen enthalten insoweit eine wichtige Information, von der nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sie einer Verkürzung zum Opfer fällt (vgl. B[X.]H [X.]RUR 1993, 913, 914 – KOWO[X.]; [X.]RUR 1995, 507, 508 – City-Hotel; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 15, Rdnr. 49). Darüber hinaus ist vorliegend in Betracht zu ziehen, dass das Unternehmenskennzeichen "[X.] Tridente" einen [X.]esamtbegriff darstellt, der mit "Automobile von [X.] Dreizack" zu übersetzen ist (vgl. "https//de.pons.com", Suchbegriff: "tridente"). Insofern liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verkehrsteilnehmer im maßgeblichen Umfang die Bestandteile "[X.]" herausgreifen werden. Im [X.]esamteindruck besteht damit zwischen der angegriffenen Marke und dem Unternehmenskennzeichen ein ausreichender schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Unterschied.

Auch liegt keine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Sie kommt dann in Betracht, wenn der Verkehr zwar die Zeichen als unterschiedlich wahrnimmt, aber aufgrund vorhandener Übereinstimmungen davon ausgeht, dass es sich bei dem einen der beiden Kennzeichen um ein vom anderen Zeichen abgeleitetes Kennzeichen desselben Unternehmens handelt (vgl. B[X.]H [X.]RUR 1992, 329, 332 – [X.]). Hierbei kommt es nicht auf die von der Widersprechenden zu 1) geltend gemachten tatsächlichen Verwechslungen an, da es sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr um eine Rechtsfrage handelt (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9, Rdnr. 17). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheidet vorliegend aus, da – wie oben bereits ausgeführt – das Unternehmenskennzeichen einen [X.]esamtbegriff mit der [X.]n Bedeutung "Automobile von [X.] Dreizack" darstellt, der vom Verkehr regelmäßig nicht in seine Einzelelemente zerlegt wird, da diese aufeinander bezogen sind (vgl. auch B[X.]H [X.]RUR 2009, 484, 488, Rdnr. 40 – Metrobus).

Schließlich ist auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu verneinen. Sie wird insbesondere dann angenommen, wenn das [X.]ublikum zu der Annahme gelangen kann, das eine Unternehmen benütze das Kennzeichen des anderen als dessen Lizenznehmer (Lizenzvermutung, vgl. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 15, Rdnr. 43). Eine solche Vorstellung setzt allerdings regelmäßig eine stark erhöhte Bekanntheit des vermeintlich lizenzierten Unternehmenskennzeichens voraus (vgl. B[X.]H [X.]RUR 1986, 402, 404 – [X.]). Zu einer solchen Bekanntheit des Bestandteils "[X.]" des Unternehmenskennzeichens hat die Widersprechende zu 1) jedoch nichts vorgetragen. Auch ist hierfür nichts ersichtlich. Ebenso ist nicht erkennbar, dass es sich bei "[X.]" um ein Firmenschlagwort handelt. (vgl. hierzu B[X.]H [X.]RUR 2004, 865, 867 – Mustang).

(2)  Ebenfalls sind die Widerspruchsmarke 306 64 339 und die angegriffene Marke 30 2016 102 581 nicht unmittelbar verwechselbar.

Im [X.]esamteindruck unterscheiden sie sich aufgrund der zweiten Wortbestandteile "Tridente" und "[X.]erformance" ausreichend voneinander, die weder klanglich noch schriftbildlich maßgebliche [X.]emeinsamkeiten aufweisen. Wegen des unterschiedlichen [X.] dieser beiden Wörter liegt auch keine begriffliche Ähnlichkeit vor. Das [X.] Wort "[X.]erformance", übersetzt Durchführung, Aufführung, Darstellung oder Leistung, weist einen völlig anderen Sinngehalt auf als das [X.] Wort "Tridente" mit der [X.]n Bedeutung "Dreizack". Entgegen der Auffassung des Widersprechenden zu 2) kann eine begriffliche Ähnlichkeit der [X.] auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sie in [X.] verwendet werden. Dieser Umstand ändert nichts an dem unterschiedlichen Sinngehalt der [X.]bestandteile "Tridente" und "[X.]erformance".

Das übereinstimmende Element "[X.]" stellt wie oben dargelegt eine geografische und damit schutzunfähige Angabe dar, so dass es den [X.]esamteindruck der sich gegenüberstehenden [X.] nicht prägen kann und damit zur Begründung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9, Rdnr. 307).

Ebenso ist weder eine mittelbare Verwechslungsgefahr noch eine solche im weiteren Sinn zu befürchten, da der allein verwechslungsfähige Bestandteil "[X.]" aufgrund seiner fehlenden Kennzeichnungskraft weder als Stammbestandteil mit Hinweischarakter in Betracht kommt noch wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen dem Inhaber der angegriffenen Marke und dem Widersprechenden zu 2) vermuten lässt.

6.  Zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] besteht kein [X.]rund.

7.  Für die von dem Inhaber der angegriffenen Marke angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Frage der Wirksamkeit der Unterschrift besteht kein Raum, da diese Frage durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des [X.] höchstrichterlich geklärt ist und er durch den Beschluss nicht beschwert ist.

Meta

28 W (pat) 26/19

01.03.2021

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 5 Abs 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 12 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 42 Abs 2 Nr 4 MarkenG vom 04.04.2016, § 158 Abs 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.03.2021, Az. 28 W (pat) 26/19 (REWIS RS 2021, 8283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8283

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VI ZB 71/14

VI ZB 16/16

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