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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 593/07 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 26. Februar 2009 beschlossen: Die [X.] der Beklagten zu 1) und 3) gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren An-spruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbrin-gen der Beklagten zu 1) und 3) in ihren [X.] umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtli-chen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer weiteren [X.] abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923, 924 [X.]. 6). Das Vorbringen der [X.], mit dem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügen, wurde be-reits im [X.] umfas-send geprüft und kann nicht Gegenstand einer noch-maligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die - 3 - Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat ([X.], [X.] vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 f. [X.]. 5 und vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126, 2127 [X.]. 6). Von einer [X.] Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend an-wendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64).
[X.] [X.]
Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 9 O 1177/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 30 U 294/04 -
Meta
26.02.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. XI ZR 593/07 (REWIS RS 2009, 4848)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4848
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