Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 1 StR 227/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10199

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 227/15

vom
9. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und
4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmit-teldelikte
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Un-terbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der Ge-samtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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3
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Der Angeklagte wurde im Fall 7 der Urteilsgründe von der Polizei in
[X.] festgenommen ([X.]).
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaß-stab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, wobei der Anrechnungsmaßstab im [X.] zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 -
1 [X.] mwN).
Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in [X.] kommt (vgl. hinsichtlich [X.] u.a. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 -
1 [X.] und [X.], Beschluss vom 1. März 2012 -
2 StR 503/11 mwN), hat der Senat auf Antrag des [X.] entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2014 -
1 [X.] mwN).
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4
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Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den [X.] mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Rothfuß

Jäger

Radtke Fischer
7

Meta

1 StR 227/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 1 StR 227/15 (REWIS RS 2015, 10199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10199

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